Der Referentenentwurf zum GWB

Der Referentenentwurf zum GWB

Heute dokumentiert D’Kart den Referentenentwurf zum GWB, wie er wohl in die Ressortabstimmung gehen soll. Als kleinen Service für unsere treuen Leserinnen und Leser haben wir überdies eine konsolidierte Version besonders wichtiger Regeln in deutscher und englischer Sprache zusammengestellt.

D’Kart veröffentlicht die Fassung des Entwurfs vom 07.10.2019, 18:14 Uhr – beide Dokumente, sowohl den Referentenentwurf als auch die Teilfassung mit Konsolidierung und Übersetzung stellen wir selbstverständlich ohne jede Gewähr zur Verfügung.


Der Anlass: ECN+

Der Referentenentwurf läutet die 10. GWB-Novelle ein. Offiziell heißt das Werk „GWB-Digitalisierungsgesetz“, ein Titel, der aus unserer Sicht dem Vorschlag „Weitreichende Wohlfahrt durch wirksamen Wettbewerb im World Wide Web-Gesetz“ (W7) doch deutlich unterlegen ist. Immerhin wird ja nicht das GWB digitalisiert, sondern — aber lassen wir das. Jetzt zählt der Inhalt!

Weite Teile des Gesetzentwurfs implementieren die ECN+-Richtlinie. Ab § 48 GWB bleibt quasi kein Buchstabe an seinem Ort, auch wenn die inhaltlichen Änderungen hier nicht überall gravierend ausfallen.


Missbrauchsrecht, Fusionskontrolle, Schadensersatz, Verfahren

Mit größerer Spannung erwartet werden die Änderungen im Missbrauchsrecht, zur Fusionskontrolle und zum Schadensersatzrecht. Letztere fallen sehr überschaubar aus. In der Fusionskontrolle kommt es insbesondere zur Anhebung der zweiten Inlandsumsatzschwelle von 5 auf 10 Mio. Euro, was die Anschlussklausel obsolet macht. Auch die Bagatellmarktklausel wird angepasst. Eine Regelung gegen den Aufkauf potentieller Wettbewerber (Stichwort: killer acquisitions) fehlt.

Die wahren Preziosen hält der Gesetzentwurf im Missbrauchsrecht bereit – mit einem neuen § 19a sowie starken Anpassungen in §§ 18, 19 und 20. Einige der neuen Normen gehen auf die Studie zum Missbrauchsrecht zurück, die das Ministerium in Auftrag gegeben hatte. Etabliert werden u.a. neue Vorschriften für Intermediäre, den Zugriff auf Daten und Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung“.

Ergänzt werden die Regeln durch Änderungen im Verfahrensrecht: Die Schwelle für einstweilige Maßnahmen wird abgesenkt, und es gibt einen Anspruch auf ein „comfort letter“.

Der „big miss“ ist der behördliche Verbraucherschutz. Offenbar konnten sich die Befürworter einer Zuständigkeit des Bundeskartellamts für UWG-Entscheidungen nicht durchsetzen.


Kommentieren, bitte!

Eine gute Nachricht ist, dass der Referentenentwurf – Stand 7.10.2019 – frei von Sonderregeln für einzelne Branchen ist (die Pressewirtschaft ausgenommen). Es ist bekanntlich ein stetes Ärgernis bei GWB-Novellen, dass hier und dort noch Spezialausnahmen untergebracht werden. Da gilt es, auch im parlamentarischen Prozess wachsam zu bleiben.

Der wird eingeleitet, wenn die Ressortabstimmung erfolgreich war und die Bundesregierung den Referentenentwurf zum Regierungsentwurf gemacht hat. Es kann dann natürlich noch dauern, bis die endgültige Gesetzesfassung feststeht.

Und hier sind nun der Referentenentwurf und unsere Übersicht dazu:

*** Bitte beachten Sie, dass wir nach der ersten Veröffentlichung in unserer Synopse/Übersetzung noch einige Fehler ausgebessert haben – arbeiten Sie bitte mit der Fassung, die jetzt online ist. Danke & Sorry! ***

*** Am 15.11.2019 haben wir auf Anregung aus der Leserschaft die Übersetzung von § 19a Abs. 2 Nr. 3 geändert (nur englische Übersetzung). Danke für den Hinweis! ***

Stimmt die Richtung? Sind die Details gelungen? Die Fachcommunity ist gefordert – möge #GWB10 ein Erfolg für den Wettbewerb werden! Kommentieren und anregen können Sie gern hier als Kommentar unter diesem Posting. Am 29.10.2019 wird der Entwurf in Düsseldorf beim Forum Unternehmensrecht von drei Mitautoren vorgestellt und diskutiert – auch das sollten Sie sich nicht entgehen lassen. Nun aber erst einmal viel Spaß beim Lesen!

6 Gedanken zu „Der Referentenentwurf zum GWB

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