Ultra vires?

Ultra vires?

Peter Meier-Beck on the judgment of the German Constitutional Court

In a sensational judgement last week, the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) denied the primacy of European law in a case involving decisions of the European Central Bank. The decision caused “horror” with Prof. Dr. Peter Meier-Beck, a presiding judge at the German Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof). In this article he speaks as a high-ranking judge and makes it clear that he does not share the opinion of the majority of the 2nd Senate of the Federal Constitutional Court.

It’s hard, but it has to be said: The judgement of the 2nd Senate of the Federal Constitutional Court of 5 May 2020, passed by seven votes to one, is an attack on the European Union as a legally constituted community of European democracies.

The first horror, still in ignorance of the details of the reasoning, is the thought with what pleasure the governments in Warsaw and Budapest and perhaps elsewhere will hear that the judgments of the Court of Justice of the European Union (CJEU) were “ultra vires”, i.e. outside the competence granted to the Court of Justice by the Treaties, and therefore should not be heeded, since they are “no more comprehensible”. At no time were the efforts of the Court of Justice to save the (remnants of the) rule of law and the independence of the judiciary in Poland anything other than unacceptable encroachments on national sovereignty for the actors in this dismantling of the rule of law. Anyone who has followed the steep career of the phrase about the lack of comprehensibility in current political discourses of all kinds can hardly imagine a consideration where no one could be found, who lacked the ability or the will to comprehend it. No one should console himself with the thought that such an edict is the privilege of the Federal Constitutional Court of the Federal Republic of Germany. In any case, no one outside Germany will believe this.

The second horror evokes the justification given by the Federal Constitutional Court for its statement. It is – like many of the court’s decisions – very long and in many places provided with extensive references, in the thicket of which the reader sometimes finds the path of thought only with difficulty. At decisive points there is – one could get over this – no reference to other judgments. But what is more: There is no reasoning.

The competence-competence and its redefinition

The Federal Constitutional Court considers that the Public Sector Asset Purchase Programme (PSPP) of the European System of Central Banks (ESCB) is an ultra vires act of the European Central Bank (ECB) “in so far as the ECB has not demonstrated its proportionality” (para. 232) – which the ECB can now catch up with. This is in itself an irritating statement, because – as far as I know – no one had ever heard before of a competence – i.e. a legal framework of powers within which an authority or a court can take action or make decisions, whether lawful or unlawful in individual cases – which ends precisely where the proportionality of an individual measure or decision is lacking and beyond which the abyss of action ultra vires lurks. A limit of competence, defined by an explanation (to whomever), had not been known until now.

However, since the CJEU has misjudged this limit of competence, its decision is simply not comprehensible and is therefore itself an ultra vires act. In the opinion of the Federal Constitutional Court, the competence of the Court of Justice to interpret EU law also ends where the result of the interpretation is not comprehensible – for whomever, but at any rate for the Constitutional Court itself. Consider this: It was the Federal Constitutional Court which, by decision of 18 July 2017, asked the CJEU to interpret European Union law on the content and limits of the ECB’s competences. For its part, the Court of Justice does not have many competences in such a referral procedure. For its final decision, it has only one: This competence is to answer the question put to it by the court of a Member State and thus to determine the content and scope of EU law not only for the referring court but for the entire European Union. This competence is called into question by the Federal Constitutional Court because it does not agree with the answer that the Court of Justice has given it to its questions.

How does this strange boundary of competence come about, both for the powers of the ECB and for the right of the Court of Justice of the European Union to interpret its law in a way that is binding on all Member States, and how is it justified?

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: Rainer Lück (Wikipedia), Lizenz: CC BY-SA 3.0

The questions referred by the Constitutional Court

The Constitutional Court had asked the CJEU inter alia (question 3), whether the ECB decision in question infringed EU law, because it went beyond the ECB’s mandate on monetary policy and therefore encroached upon the (economic) policy competence of the Member States. In particular, the Constitutional Court had asked whether this was the case, because

(a) the volume of PSPPs had a significant impact on Member States’ refinancing conditions,

(b) in view of this and the improvement of the refinancing conditions of the Member States and its effects on commercial banks, the decision not only had ‘indirect economic policy consequences’, but its ‘objectively ascertainable effects suggested that the economic policy objective of the programme was at least as important as the monetary policy objective’, and

(c) the decision is contrary to the principle of proportionality ‘because of its strong economic policy implications’.

It is easy to overlook, and thus should be noted, that the questions referred for a preliminary ruling do not speak of economic consequences of the ECB decision, but of effects or consequences for economic policy. This will prove to be a difference of central importance.

The nexus of monetary and economic policy from the perspective of the CJEU

In its judgment of 11 December 2018 (C-493/17), the Grand Chamber of the Court of Justice referred, inter alia, to previous cases according to which, in order to determine whether a measure is part of monetary policy, the objectives of the measure must be taken into account. The fourth recital of the relevant ECB decision stated that it was intended to contribute to inflation rates returning to a level below, but close to 2% in the medium term. This objective, as the CJEU states in more detail, is not objectionable as a concretization of the objective of maintaining price stability as the primary objective of the Union’s monetary policy. That is not called into question by the fact, relied on by the national court, that the PSPP has a significant impact on the balance sheets of commercial banks and on the financing conditions of the Member States of the euro zone. It is not disputed that the PSPP, according to its rationale and modalities, may have an impact, both on the balance sheets of commercial banks and on the financing of the Member States covered and that such effects may also be sought through economic policy measures. However, the Treaty on the Functioning of the European Union (TFEU) does not provide for an absolute separation between economic and monetary policies, and a monetary policy measure cannot be equated with an economic policy measure merely, because it may have indirect effects, which may also be sought in the context of economic policy. The CJEU did not concur with the view of the Federal Constitutional Court, that the opposite must apply to effects, which were knowingly accepted and definitely foreseeable by the ESCB. The conduct of monetary policy would always entail an impact on interest rates and bank refinancing conditions, which necessarily had consequences for the financing conditions of the public deficit of the Member States. In particular, monetary policy measures influenced price developments, inter alia by facilitating the granting of credit to the economy and by changing investment, consumption, and savings behaviour. Consequently, in order to exert an influence on inflation rates, the ESCB necessarily had to adopt measures that have certain effects on the real economy, which might also be sought –– to different ends –– in the context of economic policy. In particular, if the ESCB had to try to increase inflation in order to maintain price stability, the measures it would need to take to ease monetary and financial conditions in the euro area could include an impact on government bond rates, which in turn play a key role in setting the interest rates applicable to market participants.

European Central Bank, Frankfurt / Main.

This is followed by comments on the appropriateness and necessity of the ECB’s decision to achieve the monetary policy objective and on the proportionality of this measure, which do not need to be further discussed here.

In short, the Court thus states that monetary policy measures necessarily have macroeconomic effects and that it is irrelevant that these effects could also be the objective of economic policy measures. It does not deal with the notion of “economic policy consequences”. The French translation of this term, the working language of the Court of Justice, was successful, as the French language version of its judgment confirms, but perhaps the Luxembourg court was not able to make sense of the Constitutional Court’s concept.

Lack of proportionality as an evident overstepping of competence?

I return to the verdict of the Federal Constitutional Court. It says that the CJEU’s view obviously fails to recognize the significance and scope of the principle of proportionality, which must also be observed in the distribution of competences (Article 5(1), second sentence, and (4) of the Treaty on European Union, TEU), and is no longer justifiable from a procedural point of view, because the actual effects of the PSPP are excluded (para. 119). The approach of the Court of Justice to disregard the actual effects of the PSPP, even in the context of the proportionality test and not to carry out an evaluative overall assessment, failed to meet the requirements for a comprehensible review of compliance with the monetary policy mandate of the ESCB and ECB. Thus, the principle of proportionality could no longer fulfil its corrective function to protect the Member States’ competences, which it was entitled to do under Article 5 (1), second sentence, and (4) TEU. This interpretation left the principle of conferral under Article 5 (1), first sentence, and (2) TEU “essentially empty” (para. 123).

The entire subsequent reasoning is based on the premise that the ECB’s competence in monetary policy must be distinguished from the economic policy competences of the Member States by means of a proportionality test (see explicitly para. 127). This premise is not substantiated by a single sentence. Its validity, however, is anything but evident; the Court of Justice of the European Union obviously does not share it, even if statements by the Constitutional Court (para. 128) sound different.

Under Article 5(1) TEU, the principle of conferral of powers on the Union applies to the delimitation of competences. The principles of subsidiarity and proportionality govern the use of EU competences. This is reasonable and plausible, because the proportionality test in the narrower sense, i.e. the examination of whether the use of appropriate and necessary means to achieve the objective has consequences or secondary consequences, which are disproportionate to the intended effect, almost always requires a difficult weighing of numerous points of view. Their uncertain and to a certain extent necessarily subjective result is inappropriate to limit the responsibility or competence for the measure as such.

The proportionality test for monetary policy measures

One may consider the proportionality test applied by the Court of Justice of the Union in its judgment to be insufficient. Such things happen. Even the judges of the Court of Justice are only human. But a judgment that is wrong or perhaps only inadequately reasoned must also be accepted if the legal system does not (any longer) provide for an appeal against it, and this applies to decisions of a local court as well as to those of Federal Court of Justice, the Federal Constitutional Court and the European Court of Justice.

Court of Justice, Luxembourg.

Perhaps the Grand Chamber of the Court of Justice had also been influenced by the fact that, on politically and economically sensitive terrain, no Member State or other institution of the European Union has asked the CJEU to examine whether the ECB has exceeded its mandate. Rather, the Federal Constitutional Court has given itself the competence, in response to the constitutional complaint of even a single citizen, to put the ECB’s monetary policy and the reactions of German Parliament and Government to it to the test of judicial proceedings. It is very worthwhile in this context to read once again the dissenting opinion which Gertrude Lübbe-Wolff and Michael Gerhardt attached to the decision of the Constitutional Court of 14 January 2014 in the OMT proceedings.

Whatever the CJEU’s assessment of the proportionality test may be, its subject matter was in any event the question of whether the impact on the ECB’s inflation target by means of the PSPP was disproportionate to the undesirable economic consequences of using this instrument. This is an examination of the kind that must always be carried out in principle, as the CJEU and the Federal Constitutional Court unanimously assume (paras 146 et seq.). In this case, it is not quite easy to carry it out. It is also possible, under certain circumstances, to argue quite a lot about the questions whether economic consequences are to be regarded as desirable or not or less desirable and are therefore of greater or lesser importance in the proportionality test. In other words, it is not always easy to weigh desired positive effects against undesired negative consequences.

The new proportionality test: monetary policy objective versus ‘’economic policy consequences’’

The reason, why the Federal Constitutional Court cannot understand the considerations of the Court of Justice and declares them to be “methodologically no longer justifiable” (para. 141), is that the Constitutional Court misses a different proportionality test. It is supposed – which is postulated but not substantiated, as mentioned above – to serve the demarcation of competences between monetary policy and economic policy, and for this purpose the “monetary policy objective” is to be weighed against the “economic policy consequences” or the “economic and fiscal policy effects” (see, for example, paras 133 f., 138, 146, 163, 165, 167 f., 173, 176). This is not a weighing of consequences of the kind familiar to lawyers, and it is not easy to understand what is actually meant by it.

German Robes: Constitutional Court, Local and Regional Courts, Federal Court of Justice (fltr).

In any case, the equally simple and plausible statement by the Court of Justice, that measures motivated by monetary policy inevitably produce effects that economic policy could also intend, is rejected as completely unsuitable, and in fact it is of course not suitable for the purpose of defining competence. This explains formulations such as that the Court’s judgment allows the ESCB to conduct economic policy “as long as the ECB merely states, that it makes use of a means mentioned or invested in the Mandate of the ESCB and pursues the inflation target it has set itself” (para. 133), and, even more blatantly and almost unseemly, the Court also approves bond purchases in which the “substantiated disputed” (by whom and in what proceedings?) monetary policy objective is possibly only “pretended” because the programme is in substance pursuing economic and fiscal policy objectives (para. 137, similar to para. 142: “alleged intentions” of the ECB must not be accepted at face value).

It seems to be the case, that the Constitutional Court basically assigns the goal to monetary policy, but the means to economic policy. In other words, more or less all the economic effects of the PSPP are declared to be economic policy effects, with the exception of the influence on the inflation rate itself and “indirect effects” – which are merely the result of further intermediate steps and are not reliably foreseeable consequences of the challenged measure (para. 135, referring to preliminary reference; see also para. 173). Economic policy effects are by definition outside the ECB’s competence – because they are economic policy. They therefore represent negative consequences of monetary policy measures, if not in economic terms, then at least in legal terms (in terms of competence). Put simply, therefore, the monetary policy measure is – in terms of the law of competence – all the more disproportionate and thus an ultra vires act, the stronger its macroeconomic effects and their consequences for public debt, bank capitalization, property values and much more besides are, or more precisely: will likely be, because they can only be forecast if the measure is adopted. The Court of Justice is therefore charged with failing to discuss, to the detriment of the competence of the Member States, the fact that they may use the issue of low-interest government bonds in a targeted manner as a means of improving their refinancing conditions, that individual, unnamed but well-known Member States benefit more from the programme than others, that the economic situation of commercial banks is considerably improved by the programme and their creditworthiness is increased (para. 137), and in general not to take account of the “economic and social policy implications” (= economic and social effects or effects on the [framework conditions of] economic and social policy?) of the programme (para. 138).

The only thing that is on the safe side of undoubted competence of the ECB is a probably ineffective monetary policy measure.

No longer comprehensible?

The concerns regarding the PSPP and its proportionality may be heard by all and may be serious or even resounding, and they are shared by many. But they are to be examined by the Court of Justice of the European Union and by it alone and have nothing to do with the scope of the ECB’s competence. The thesis of the ECB’s exclusive competence to pursue a ‘proportionate’ monetary policy is a statement on the content of Union law which would have been worth at least to be submitted for a preliminary ruling from the Court of Justice of the European Union. At least this should have been done before the Federal Constitutional Court took the answers from Luxembourg to the questions asked as an incomprehensible antithesis to its own unfounded premises and, on this basis, established ultra vires acts of the Court of Justice of the Union and the ECB.

Prof. Dr. Peter Meier-Beck is a Presiding Judge at the Bundesgerichtshof, the German Federal Court of Justice, the highest court for civil and criminal proceedings. He chairs the Cartel Senate and the XIII. Civil Senate. From 2010 to 2019 he chaired the X. Civil Senate. Meier-Beck has been a member of the Bundesgerichtshof since 2000; and is one of its most senior members. He is also an honorary professor at Heinrich Heine University Düsseldorf.

41 thoughts on “Ultra vires?

  1. Eine hervorragende Analyse. Sie sollte weiter verbreitet werden, speziell in Richtung Karlsruhe, Berlin, Brüssel und Luxemburg. Wir müssen uns hüten, unsere deutschen Vorstellungen von Rechtsprinzipien für allgemeinverbindlich zu erklären, vor allem wenn Sie für eine Norm des Unionsvertrags in Ansatz gebracht werden, die einen anderen Kontext hat, hier missverstanden wird und deren Auslegung nicht einseitig aus einem Land diktiert werden kann. So wird die Autorität der EZB, des EuGH und des Rechts in Europa untergraben.

    1. Wir sollten uns davor hüten, einer demokratisch nicht ausreichend legitimierten EU auf undemokratischem, richterrechtlichem Wege Kompetenzen zuzuschanzen, weil uns der Weg über die Volksabstimmungen zu unbequem ist (man wäre versucht zu sagen: weil das dumme Wahlvolk diese segensreichen Weihen nicht zu würdigen weiß).

      Die EU ist nur ein Staatenbund. Die Teilnahme der Staaten an der Union steht unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit der Unionsverträge mit den eigenen Verfassungen. Die EU ist da keine special snowflake. Ausschlaggebend sind am Ende aus deutscher Sicht die wichtigsten deutschen Rechtsprinzipien in Art. 23, 20 und 79 GG. Einigen Europarechtlern mag das nicht schmecken, aber solange es keine Vereinigten Staaten von Europa gibt, hat Karlsruhe für Deutschlands Teilnahme an der Union das letzte Wort. Wer diese Konstruktionsproblematik beseitigen will, muss Deutschland eine neue Verfassung geben.

      1. Die demokratische Legitimation der Richter des EUGH ist sicherlich ebenso gut und direkt wie die der Richter am Bundersverfassungsgericht: m.W. gibt es in beiden Fällen Richterwahlausschüsse. Die Amtszeitbegrenzung am EuGH erhöht (aufgrund der kürzeren Wahlzeiten) wenn überhaupt noch die demokratische Legitimation.
        Man kann also sicherlich (wie Gertrude Lübbe-Wolff in der oben erwähnten und sehr lesenswerten abweichenden Meinung) die Ansicht vertreten, dass es Fragen gibt, bei denen Gerichte lieber die Unzuständigkeit annehmen sollen, als vage, politische Urteile zu fällen. Das gälte dann aber eben auch für das BVerfG.
        Das heisst nicht, dass konkrete Handlungen nationaler Organe nicht der Kontrolle des BVerfG unterliegen sollten. Der EuGH ist aber kein nationales Organ und dessen Auslegung des Europarechts zu kontrollieren ist nicht Aufgabe des BVerfG.
        Davon unabhängig wäre eine Verfassungsänderung sicherlich oft eine bessere Lösung, nur leider verlässt sich der Bundestag oft doch gerne darauf, dass Karlsruhe die heissen Kartoffeln aus dem Feuer holt und eine salomonische Lösung findet. Daran haben sich diesmal eben viele die Finger verbrannt (zuallererst die Bundesregierung, die jetzt in einem kaum lösbaren Loyalitätskonflikt steckt)

        1. Über den Grad der demokratischen Legitimation des EuGH gegenüber dem BVerfG lässt sich trefflich streiten. Grundsätzlich sehe ich es nicht als unproblematisch an, dass Malta genauso viele EuGH-Richter stellt wie Deutschland oder Frankreich, aber das ist ein ewiges Thema.

          Viel interessanter finde ich aber, ob der EuGH aufgrund seiner fachlichen und methodischen Kompetenz wirklich einen unantastbaren Status als höchstes europäisches Gericht (vergleichbar dem US Supreme Court) verdient. Gerade im Kartellrecht haben wir doch Jahrzehnte von Literatur, die den ,,standard of judicial review” rügen (gerade bei komplexen ökonomischen Beurteilungen!) und es dürfte kaum Akademiker oder Praktiker geben, die die methodische Basis und Begründung von EuGH-Entscheidungen überzeugender finden als vergleichbare Entscheidungen des BGH oder des UK Competition Appeal Tribunal.

          Auch die ,,Institutionenfreundlichkeit” des EuGH ist ein ewiges Thema – die Kommission hat es manchmal etwas leicht. Ob es rechtsstaatlich optimal ist, dass sehr viele wissenschaftliche Mitarbeiter der EuGH-Richter abgeordnete Kommissionsbeamte sind, mag man auch hinterfragen. Die Auswahl der Kabinettsmitglieder der EuGH-Richter und die Verteilung der Nationalitäten dieser Kabinettsmitglieder spiegelt rein statistisch keine Bestenauslese wider.

          Das mag eine Frage der persönlichen Geschmäcker sein, aber für mich ist der EuGH eine ziemlich abgehobene und antiquierte Institution, die sehr viel stärker auf Distanz zur Rechtspraxis geht, als das deutsche (oder englische) Bundesgerichte tun. Nehmen wir als Beispiel die Schlussanträge der britischen (!) Generalanwältin Sharpston zu den Volkswagen “defeat devices” vom 30. April 2020 (C-693/18). Diese sind derzeit ausschließlich auf Französisch verfügbar. Natürlich ist Französisch die EuGH-Arbeitssprache (und fairerweise ging es um eine Vorlagefrage eines französischen Gerichtes), aber handelt so ein Gericht, das mit der Mehrheit der Rechtspraxis und der europäischen Bevölkerung auf Augenhöhe fachlich kommunizieren möchte?

    2. Herzlichen Dank an Prof. Meier-Beck für die ausführliche und sehr interessante Stellungnahme! Ausweislich der bisherigen Kommentare findet sie breite Zustimmung.

      Ich finde allerdings, das BVerfG hat durchaus einen Punkt. Meines Erachtens ist es mit Händen zu greifen, dass das PSPP-Programm der EZB faktisch vorrangig Wirtschaftspolitik ist. Und damit überschreitet sie ihre Kompetenz.

      Mir scheinen die Argumente des EuGHs auch nicht überzeugend. Es reicht nicht, dass in der Überschrift zum Programm Geldpolitik steht und dass es geldpolitische Auswirkungen hat. Nach der Argumentation des EuGHs könnte die EZB nämlich mit ihren Instrumenten nach Belieben in die Wirtschaftspolitik und damit in die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten eingreifen, wenn nur diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Das halte ich für falsch.

      Deswegen macht die Verhältnismäßigkeitsprüfung des BVerfG durchaus Sinn. Denn sie analysiert, wie weit die Maßnahme noch Geldpolitik ist und wie weit schon Wirtschaftspolitik und setzt entsprechende Grenzen.

      Der Eingriff der EZB in die Wirtschaftspolitik ist zudem sehr schwerwiegend. Das gilt einerseits, weil die EZB nur eine sehr mittelbare demokratische Legitimation hat. Als Notenbank muss sie unabhängig sein; eine so unabhängige Institution darf aber keine Wirtschaftspolitik machen. Andererseits gilt es, weil der Eingriff aufgrund der großen betroffenen Geldmengen sehr schwer wirkt.

      Das BVerfG kann m.E. die Kompetenzüberschreitung auch überprüfen. Ich halte es an dieser Stelle mit dem BVerfG und seiner Wurzeltheorie. Danach ist die Souveränität der EU abgeleitet aus der Souveränität der Mitgliedsstaaten und geht nur so weit, wie sie die Mitgliedsstaaten eingeräumt haben; sie ist beschränkt, und ihr Umfang kann vom BVerfG überprüft werden.

      Der EuGH sieht die Souveränität der EU als eigenständig, und er darf den Umfang der Kompetenzen unter dieser Souveränität bestimmen. Der EuGH begründet dies mit der Gefahr bei abgeleiteter Souveränität, dass jeder Mitgliedsstaat der EU in unterschiedlichem Umfang Souveränität einräumt. Und das beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit der EU.

      Aus meiner Sicht greift dieses Argument jedoch zu kurz. Denn die Funktionsfähigkeit der EU ist kein Selbstzweck. Und die Demokratie ist ein höher anzusiedelnder Zweck. Nach Art. 23 Abs. 1 GG wirkt Deutschland an einer EU mit, die demokratischen Grundsätzen verpflichtet ist. Die Organe der EU sind mit Ausnahme des Parlaments jedoch nur sehr mittelbar demokratisch legitimiert, und sie leiten ihre demokratische Legitimation aus den Parlamenten der Mitgliedsstaaten ab. Deswegen ist die Wurzeltheorie des BVerfG überlegen.

      Es darf zu keiner Aushöhlung des Demokratieprinzips kommen. Genau das würde aber möglich, wenn die EU sich aus eigener Kraft weitere Kompetenzen aneignen könnte. Deswegen muss das BVerfG die Befugnis haben, die Grenzen der übertragenen Souveränität und Grenzüberschreitungen festzustellen. Das BVerfG zieht dieser Befugnis zu recht enge Grenzen, um die Funktionsfähigkeit der EU zu wahren.

    3. Lieber prof. Pernice, verfahrensmäßig muss sich das BVerfG – bei allem Respekt vor dem höchsten deutschen Gericht – die Frage gefallen lassen, ob es damit nicht selbst gegen Unionsrecht und deutsches Verfassungsrecht verstoßen hat. Bevor das BVerfG seine Sichtweise in dieser aus seiner Sicht entscheidungserheblichen (und für den EuGH neuen) unionsrechtlichen Auslegungsfrage zur Grundlage seines Urteils machte, hätte es entsprechend seinem eigenen Kloppenburg-Beschluss als letztentscheidendes mitgliedstaatliches Gericht nach Art. 267 Abs 3 AEUV diese Frage zum Gegenstand einer neuen Vorlage an den EuGH machen müssen. Die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von dieser Vorlage sind nicht erfüllt. Nach der sogenannten CILFIT-Rechtsprechung des EuGH darf ein an sich vorlagepflichtiges Gericht ausnahmsweise von der Vorlage absehen, wenn die Antwort auf die unionsrechtliche Auslegungsfrage bereits vom EuGH gegeben ist (acte éclairé) – das ist hier nicht der Fall – oder wenn die Antwort eindeutig ist (“acte clair”). Letzteres darf das betreffende Gericht aber nur annehmen, wenn es nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass es sich auch nach Auffassung der Gerichte der anderen Mitgliedstaaten und vor allem der des EuGH selber um einen Fall von acte clair handelt. Das BVerfG hat sich in seinem Urteil weder mit dem Wechselbezug zwischen Verhältnismäßigkeitserfordernis und Unabhängigkeit der EZB noch mit der in dieser Hinsicht an sich bestehenden Pflicht zur Vorlage an den EuGH befasst noch mit der Möglichkeit einer etwaigen „acte clair“-Ausnahme von dieser Pflicht. Vielmehr hat das BVerfG in seinem Urteil die Pflicht zur Vorlage seiner tragenden Begründung an den EuGH gar nicht in Erwägung gezogen. Damit bleibt es dabei, dass die Pflicht zur Vorlage an den EuGH nicht erfüllt ist und auch insoweit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter naheliegt.

  2. DANKE für die Klarheit. Danke auch für den (leider notwendigen) Hinweis, dass eine Schlussfolgerung dann in sich zusammenfällt, wenn die Prämisse nicht stimmt (eigentlich seit Aristoteles bekannt), ebenso wie die kantsche Weisheit, dass jeder so handeln soll, dass die Maxime unseres Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten können. – § 7 Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft in der Kritik der praktischen Vernunft, S. 36) Ob die Maxime des Urteils vom 05. Mai 2020 dem standhalten, wird zu beleuchten sein. Dass einige Mitgliedstaaten beim EuGH Verfahren vertreten waren, aber die Unverhältnismäßigkeit nicht beklagten, ist sicher ein weiterer interessanter Aspekt des Verfahrensverlaufs. Historikern wird es obliegen, den roten Faden in der Rechtsprechung es Bundesverfassungsgerichts seit Solange 1, Solange 2, Maastricht, Lissabon zu beleuchten.

  3. Ich kann dem nicht zustimmen. Letztlich läuft das Ganze auf eine falsche Schlussfolgerung hinaus:

    „Die These von der Kompetenz der EZB ausschließlich zu „verhältnismäßiger“ Währungspolitik ist eine Aussage zum Inhalt des Unionsrechts, die es wert gewesen wäre, dem Gerichtshof der Europäischen Union zumindest zur Vorabentscheidung vorgelegt zu werden.“

    Man ist geneigt zu fragen: Warum sollte man das überhaupt fragen, im Hinblick auf die Antwort dürfte es eigentlich keine zwei Meinungen geben?! Eine Unabhängigkeit der EZB von politischen Weisungen entbindet doch nicht von der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und berechtigt zu unverhältnismäßigen Maßnahmen, mit anderen Worten Willkür. Vielmehr ist ein unabhängiges Organ umso mehr zur Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet.

  4. Eine höchst ungewöhnliche Attacke eines Bundesrichters gegen eine Entscheidung seiner Kollegen.

    Zu dem ersten Entsetzen kann nur betont werden, dass für die Rechtsfindung die mögliche Auslegung eines Urteils durch Dritte wohl kaum maßgebend sein kann.

    Des Weiteren hat das VerfG seine Prämisse durchaus begründet, und zwar in ständiger Rechtsprechung: der EU ist keine Kompetenz-Kompetenz eingeräumt worden, sondern fest abgrenzbare Handlungsbefugnisse, bzw. Kompetenzen. Und genau diese überprüft das BVerfG.

  5. Vielen Dank für diese sehr interessante und nachvollziehbare Darstellung der Urteilsgründe und ihrer Schwachpunkte! Zur Verbreitung der Analyse in Brüssel: der Artikel war im Politico-Newsletter verlinkt, den vermutlich die Hälfte der Brüsseler Beamtenschaft täglich in ihrer Inbox erhält, er verbreitet sich also vermutlich gut.

  6. Der Ton in Diskursen verschärft sich. Das hat zwei Seiten:
    Einerseits ist die rhetorische Zuspitzung ein geeignetes Mittel eines politischen Meinungskampfes, dessen Offenheit von einer Demokratie nicht nur auszuhalten ist, sondern diese konstituiert. Das alles gilt auch für den wissenschaftlichen Diskurs. Die hier aufgeworfenen Fragen sind auch politische Machtfragen und sie werden wissenschaftlich verhandelt – in Deutschland mit der Besonderheit, einer partiellen Personalunion von Bundesrichtern und akademischen Wortführern. Über die hier aufgeworfenen Fragen lässt sich trefflich streiten und es ist eine akademische Freude, den Argumentationssträngen beider Seiten nachzugehen. Dieser Diskurs ist auch sehr lehrreich – für alle, die immer noch dem Irrtum aufsitzen, Kompetenzfragen seien „formaler“ Natur und deshalb weniger interpretationsbedürftig. Schließlich sind die Kompetenzen der EZB, wie die des EuGH und des BVerfG von großer praktischer Relevanz. Der Beitrag ist mit Leidenschaft geschrieben und er macht Lust, gelesen werden. Er vermag den Diskurs weiter zu befeuern. Was wollen wir mehr?
    Andererseits beobachten wir, wie in der Weltpolitik rein rhetorisch Tabus gebrochen und diplomatisches Geschirr zerschlagen werden. Politische Allianzen geraten ins Schwanken. Der Zusammenhalt in Europa ist dringlicher denn je. Ich teile die Sorge, das Urteil könnte in der EU destabilisierende Effekte haben und insbesondere denjenigen Argumente liefern, die genau dies nicht nur in Kauf nehmen, sondern bezwecken und denen es nicht – wie dem BVerfG – um die Verteidigung rechtsstaatlicher Maßstäbe, sondern um deren Untergrabung geht. Gerade in Zeiten, in denen die Mäßigung politischer Kräfte mit Mitteln des Rechts wichtiger wird, heißt es kühlen Kopf zu bewahren. Gerichte sind dabei jetzt besonders gefragt (und sie leisten in den Fragen der Pandemie ihren wertvollen Beitrag – die politische und die akademische Rhetorik der Debatte um dieses Thema wäre ein eigenes Thema). Rechtsstaatlichkeit ist Rationalitätsgewinn und Richter sollten auch mit ihrer Sprache dazu beitragen, dass Diskurse versachlicht und entemotionalisiert werden. Auch wenn wir wissenschaftlich (an)erkennen, dass sich rechtliche und politische Diskurse nicht oder jedenfalls nicht scharf trennen lassen, bleibt die rhetorische Betonung einer Grenze zwischen Recht und Politik wichtig. Auch wenn Maßstäbe wie der der Willkür eine harte Grenze der Vertretbarkeit impliziert, ist die sprachliche Mäßigung in der Bewertung dieser rechtlichen Frage umso bedeutsamer.
    Im vorliegenden Diskurs lesen wir, dass das BVerfG eine Argumentation des EuGH für „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar“ erklärt und dass dies wiederum bei einem Vorsitzenden Richter des BGH „Entsetzen“ auslöst. Das Urteil des BVerfG sei ein
    „Angriff auf die Europäische Union als rechtlich verfasste Gemeinschaft europäischer Demokratien“. Es gäbe andere Formulierungen, um für die Einhaltung rechtsstaatlicher Maßstäbe und für die Begrenzung von Kompetenzen einzutreten und es bleibt die Hoffnung, dass sich solche Rhetorik nicht in weiteren Verfahren (sei es in einem Vertragsverletzungsverfahren, bei dem der EuGH auf das BVerfG reagieren könnte, sei es in Fragen, in denen BGH und BVerfG um Maßstäbe ringen) fortsetzt. Betont nüchterne und die Vertretbarkeit anderer Auffassungen deutlich machende Formulierungen prägen sowohl das Urteil als auch die Reaktion. Daran und nur daran sollten wir weiter anknüpfen, wenn wir Eskalationen vermeiden möchten. Es gibt gute Gründe für und gegen eine Begrenzung von Kompetenzen von Gerichten – auch von Verfassungsgerichten. Aber der Diskurs über diese Frage berührt die Herzkammer des Rechtsstaates und sollte – auch akademisch – nicht mit heißem Blut, sondern mit kühlem Kopf ausgefochten werden. Wenn es nicht gelingt, diese Fragen im rechtswissenschaftlichen Diskurs durch Interpretation zu verhandeln, wird der Gesetzgeber, gegebenenfalls der verfassungsändernde Gesetzgeber und vor dem Hintergrund des Art. 79 Abs. 3 GG auch die verfassungsablösende (Art. 146 GG) oder die verfassunggebende Gewalt herausgefordert.

  7. Was in dieser Dikskussion leider fehlt, ist dass die EU nicht nur aus Deutschland un den EU Organen besteht, sonder auch aus 26 anderen Mitgliedstaaten, wo auch die Höchstgerichte und Verfassungsgerichte zwar manchmal (nicht alle!) eine eigene Solange Doktrin haben, aber sich nicht wagen zu sagen, wie es der Zweite Senat tut, dass die Deutsche Anwendungsdogmatik des Verhältnissmässigkeits Grunsatzes der Masstabe der Rechtsmässigkeit der EZB und des EUGH sein soll.
    Dazu kommen ja auch wirschaftspolitische Abschätzungen im Urteil selber, die kaum tragbar sind, wie etwa “So war bereits bei der Annahme des Beschlusses (EU) 2015/774 absehbar, dass mehrere Mitgliedstaaten der Eurozone ihre Neuverschuldung erhöhen würden, um durch Investitionsprogramme die Wirtschaft in Schwung zu bringen” Rndnr 171. Wenn die Wirtschaft in Schwung gebracht wird entsteht zwar damit kurzfristig Neuverschuldong, aber mittelfristig ist es eben die Grundlage für einen Abbau der Gesamtverschuldung, was zur Konsolidierung der Währungsunion führt. Die Richter des Zweiten Senats sind eben keine Volkswirte, aber sollten in Kauf nehmen dass keinerlei Einstimmigkeit in der Volkswirschaftslehre herrscht und deswegen nicht solche Argumente zum Masstab der Gesetzmässigkeitsprüfung benützen.

  8. I thank you who identified in the 5th May finding of 7 German Federal Court judges.
     false premises,
     unsubstantiated premises,
     pertinent premises (context) omitted,
     false deductions,
     or argument gaps.
    Such reasoning failures strip the words in the constitution of its meanings and implications, open up the chaos of false statements.
    As Nobellist Sir John Hicks put it, the best of monopoly [and cartel] profits is a quiet life. For these judges the quiet life was no need to rise to an adequate standard of reasoning.
    Stamping out a cartel that takes insufficient care to avoid making false statements and false deductions is a contribution to preserving the constitution. In your post as head of the new cartel/anti-trust senate, I invite you Peter Meier-Beck to hold a trial of the following form. In it, I accuse these 7 judges of failing inadequately reasoning to a finding, ask you to fine them and send them on remedial reasoning courses. I would use the examples in this blog of you, Ingolf Pernice, Jacques Ziller, Diana Urania Galletta and Jan Peter Schoffer Petricek, and request subpoena of the 7 for me to interrogate.
    The trial would have the side benefit of shedding fresh light by demonstrating the logical contradictions in the macro-economic / international finance model endorsed by Germany’s mainstream economists and that resulted in these 7 judges last year accepting the case that lead to their 5th May 2020 finding. Reinhard Selten, Nobellist in economics, invited me to Germany to impart my contributions to science through removing un-noticed contradictory premises (timing contradictions among the assumptions), and errors in logical implication. In applying my discoveries, several of our joint publications and research papers concern the euro. These dissect widespread reasoning mistakes about the euro and about what causes inflation.

  9. “… von einer Kompetenz – d.h. einem rechtlichen Befugnisrahmen, in dem sich eine Behörde oder ein Gericht mit im Einzelfall rechtmäßigen oder auch rechtswidrigen Maßnahmen oder Entscheidungen bewegen kann – die just dort endet, wo es an der Verhältnismäßigkeit einer einzelnen Maßnahme oder Entscheidung fehlt, und jenseits deren der Abgrund des Handelns ultra vires lauert, hatte man – soweit ich weiß – niemals zuvor gehört.”

    https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:2bf140bf-a3f8-4ab2-b506-fd71826e6da6.0020.02/DOC_1&format=PDF

    Artikel 5
    (ex-Artikel 5 EGV)
    (1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

  10. Vielen Dank Herr Prof. Meier-Beck. Sie haben es auf den Punkt gebracht.

    Besonders dankbar bin ich Ihnen, aber auch Herrn Prof. Ziller für Ihre Anmerkung, für die Erwähnung der „jungen“ Demokratien (Polen/Ungarn). Chapeau bas!

    Aus Polen beobachten wir die von BVerfG-Entscheidung entfachte Debatte intensiv genug, um feststellen zu dürfen, hier handelt sich u.a. um unsere Zukunft.

    Ich kann allerdings den Kommentar von Herrn Präsidenten Voßkuhle im Interview für “Die Zeit” von 13.5.2020 nicht verstehen. Er scheint das BVerfG-Urteil vehement zu verteidigen. In Polen würde mal so eine Stellungnahme des Richters in den Medien kaum vorstellbar. Es könnten Disziplinarmaßnahmen folgen… Aber aus ganz anderer Perspektive gesehen frage ich mich, OB und WIESO ein Richter sein Urteil überhaupt kommentieren sollte… Es gibt ja viel genug Experten (aus der Lehre oder aus der Praxis), von denen man ja eine klare Urteilsanmerkung erwarten kann.

    Bei dem o.g. Interview fallen markante Worte über das polnische Pendant und zwar den Verfassungsgerichtshof in Warschau. Herr Voßkuhle vertritt die Meinung, es sei “kein ernstzunehmendes Gericht mehr, das ist eine Attrappe”… Ich kann alle die sloganartigen Aussagen gerne akzeptieren – ich kann selber meine Zunge kaum im Zaum halten, wenn ich die neueste Entwicklung in Polen rund um Justiz (gerade jetzt wird hier das Oberste Gericht politisch „übernommen“) beobachte. Solche Worte helfen uns (in Polen, aber auch in der EU) m.A.n. leider wenig, die Krise zu beenden. Und die Regierenden an der Weichsel werden hier diese Aussage sofort als unverschämten Eingriff eines Deutschen in die heilige polnische Souveränität abstempeln. Und dies wird sie nur konsolidieren… Mehr Diplomatie!

    Es ist wohl demnächst zu erwarten, dass der polnische VerfGH gerne auch von obiter dicta aus dem hier diskutierten BVerfG-Urteil im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtstaatlichkeit direkt Gebrauch machen wird. Es wird sich ja hier gerade um Kompetenzfrage handeln.

  11. Ökonomisch betrachtet ist es völlig offensichtlich, dass die EZB seit Jahren Staatsfinanzierung betreibt, nicht zuletzt um einen Staatsbankrott in Italien abzuwenden. Egal, ob diese Maßnahmen sinnvoll, wünschenswert oder sogar notwendig für den Fortbestand der EU sind (oder eben auch nicht), die EZB überschreitet damit seit Jahren ihre Kompetenzen.

    Das BVerfG hat das Mandat und bei Vorliegen einer entsprechenden Klage auch die Pflicht sicherzustellen, dass sämtliche Kompetenzen, die von den Mitgliedsstaaten (hier Deutschland) an EU-Organe übertragen werden, durch demokratische Prozesse legitimiert sind, und zwar im vorliegenden Fall in Deutschland (wg. Art. 20 und 38 in Verbindung mit Art. 79 GG). Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn neue Kompetenzen nur implizit und stillschweigend durch die Ausweitung bestehender Kompetenzen erlangt werden, wie hier von der Geld- zur Fiskalpolitik.

    Damit das BVerfG prüfen kann, ob dies der Fall ist, benötigt es Kriterien dafür, ab wann eine solche Kompetenzüberschreitung vorliegt. Solange die Kritiker des BVerfG nicht klar darlegen, welche Kriterien das BVerfG denn anstelle der Verhältnismäßigkeit in der hier kritisierten Form hätte anlegen sollen, bzw. nach welchen Kriterien der EuGH denn stichhaltig eine Kompetenzüberschreitung der EZB verneinen konnte (ein m. E. unmögliches Unterfangen), solange werde ich die gesamte Diskussion als einen politisch motivierten Versuch werten, den Anspruch des BVerfG insgesamt zu delegitimieren, Amtsanmaßungen durch EU-Organe zu verhindern. Dies ist immer dann erforderlich, wenn der EuGH das nicht mit genau der Konsequenz und unter Anwendung derjenigen Kriterien leistet, die das BVerfG für die Integrität des GG als notwendig erachtet.

    Es wird in der Diskussion ja auch systematisch unterschlagen, dass sich das BVerfG nur deshalb auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit beschränkt hat, damit es Deutschland und den EU-Organen eine goldene Brücke bauen konnte, das Problem rasch und elegant zu beseitigen, indem sich die EZB ein paar (mehr oder weniger fadenscheinige) Rechtfertigungen ausdenkt. Das BVerfG hätte stattdessen auch die Zielrichtung des EZB-Handelns insgesamt in Zweifel ziehen und der Bundesbank die Teilnahme an Anleihekäufen solange direkt verbieten können, bis das Mandat der EZB durch einen neuen EU-Vertrag offiziell erweitert wurde, abgedeckt durch eine entsprechende Parlamentsentscheidung in Deutschland. Eine solche Argumentation wäre womöglich zwingender und stichhaltiger gewesen.

    Die aktuellen Angriffe auf das BVerfG zwingen dieses fast dazu, seine Zurückhaltung in zukünftigen Entscheidungen aufzugeben.

  12. Vielen Dank, Prof. Meier-Beck. Ich teile Ihre Einschätzung. In dem die Patentwelt immer noch erschütternden Beschluss vom 13.2.2020 zum Einheitlichen Patentgericht finden sich die gleichen methodischen Fehler des Bundesverfassungsgerichts – und ein ähnliches Maß an Arroganz. So wird dort z.B. davon gesprochen, es läge “auf der Hand”, dass es sich bei der Schaffung des Einheitlichen Patentgerichts um eine materielle Änderung des Grundgesetzes handele. Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat und alle anderen Interessierten, die Stellungnahmen abgegeben hatten, sahen dies ganz anders. Dies wird ignoriert. Und es folgt auch keinerlei (!) Begründung zu dieser doch eigentlich wichtigen Frage. Das Gleiche gilt für die weitere Prämisse, unter der der Beschluss vom 13.2.2020 stand, nämlich dazu, dass es sich um “nicht mehr rückholbare Kompetenzen” ginge. Dies ist nachweislich falsch, wie das Ausscheiden des UK aus dem EPGÜ beweist.

    Das eigentlich Frappierende ist damals wie jetzt, dass das Bundesverfassungsgericht eine vertiefte Prüfung anmahnt und das Fehlen einer solchen als ultra-vires-Akt einstuft, aber selbst keine vernünftige Begründung zustandebringt, sondern gleichsam nur postuliert.

    Es ist kein Zufall, dass beide Entscheidungen federführend von Prof. Huber als Berichterstatter geführt wurden, der schon einmal den Vertrav von Maastricht dialektisch mit einem “Staatsstreich” in Verbindung brachte.

    Das BVerfG macht schlicht Politik. Und deswegen ist die Grundprämisse des Beitrags von Prof. Meier-Beck so richtig. Wer so frontal die Grundfeste der Rechtsstaatlichkeit der EU angreift, bräuchte einfach bessere Argumente (oder überhaupt mal welche).

  13. Man mag über die subtilen Maßstäbe der ultra-vires-“Option” (es ist keine, es ist eine Pflicht) streiten, also auch über die jüngste Entscheidung, über die EZB-Maßnahmen sowieso, ebenso über die Union und politische Folgen – kaum aber über die über die innerstaatliche Verfassungsrechtslage. Die Frage, was die Union darf ist immer zugleich die Frage, ob Deutschland dies abgeben durfte. “Wenn Gemeinschaft/Union, dann nur soweit, wie …” ist keine beliebig gesetzte Prämisse, sondern verfassungsrechtlich absolut zwingend, jedenfalls solange die Staatlichkeit nicht aufgegeben wird. Da ändert kein noch so altes Eigenständigkeitspostulat und kein Vorrang irgendetwas dran. Berücksichtigt man zudem die gewachsene, extreme Zurückhaltung aus Karlsruhe (gleich man diese als Ausweichen oder Entgegenkommen wertet), kann von einem “Angriff” nun wirklich keine Rede sein – da fehlen einem einfach die Worte, das muss man leider sagen. Letztlich verkennt die Union Art. 4 mit Art. 5 bzw. deren Verknüpfung mit dem Verfassungsrecht der Herren der Verträge. Es gibt leider keine einfache Lösung – den (echten) EU-Staat wird es auf absehbare zeit nicht geben, ebensowenig würde Deutschland Europa riskieren. Zwar zeigen viele Beispiele, dass eine differenzierte Integration möglich und funktional ist, ein Downgrade wäre für Deutschland aber zu symbolträchtig. Letztlich werden die Spruchkörper am Ende die Risiken zu berücksichtigen wissen. Gegen Entscheidungskritiken ist nichts zu sagen, der Angriffs-Vorwurf dagegen u.a. wenig nützlich, schon weil er Fronten konstruiert, die es so nicht.

  14. “Dies ist immer dann erforderlich, wenn der EuGH das nicht mit genau der Konsequenz und unter Anwendung derjenigen Kriterien leistet, die das BVerfG für die Integrität des GG als notwendig erachtet.” Wenn ich gut verstehe, meinen Sie, genau wie implizie die Richter des Zweiten Senats, dass der EuGH von der Rechtsprechung des BVerfG gebunden ist, und nicht umgekehrt. Interessant…

  15. Der ehemalige Richter am BVerfG Dieter Grimm hat sich heute auf FAZ.net im Artikel “Jetzt war es soweit” ausführlich zum BVerfG-Urteil geäußert. Der ehemalige Richter am BVerfG Ferdinand Kirchhoff geht in der aktuellen NJW kurz auf die seines Erachtens extensive Rechtsprechung des EuGH ein (NJW 2020, 1492, 1495).

  16. Vielen Dank Herr Prof. Meier-Beck für diese klare Analyse. Sie zeigt auf, dass das BVerfG mit der besprochenen Entscheidung rechtstaatliche Prinzipien, nach welchen die EU-Normen integraler Bestandteil der Rechtsordnung sind, verkannt und verlassen hat.

  17. Dieter Grimm verkennt in seiner FAZ-Analyse das eigentliche Problem, das von Prof. Meier-Beck benannt wird. Dass es eine ultra-vires-Kontrolle geben muss, bestreitet niemand, nicht einmal der EuGH. Dass diese Kompetenz beim Bundesverfassungsgericht liegen muss, jedenfalls in Fällen, in denen der EuGH von sich aus und ohne jede Rechtsgrundlage seine Kompetenzen erweitert, ist auch noch in Ordnung.

    Der Kern des Problems liegt in der Begründungslosigkeit des verfassungsgerichtlichen Urteils. Ihm gelingt das, was er vom EuGH verlangt, auch nicht. Die Abgrenzung zwischen Wirtschaftspolitik und Währungspolitik kann das BVerfG nicht vornehmen, es fehlt ihm die Kompetenz und die Fähigkeit. Gerade deswegen war die Antwort des EuGH auf die Vorlagefragen und die Methodik der juristischen Herangehensweise eben nicht willkürlich, sondern eine legitime juristische Antwort, die dem BVerfG schlicht nicht gepasst hat. Und hierin liegt das Problem. Dass sich die EZB in ihrem Mandat bewegt, kann man jedenfalls gut juristisch vertreten. Dann darf aber nicht das BVerfG seine Auffassung an die Stelle des EuGH setzen, weil ihm die Methodik nicht passt.

    Und deswegen, wegen dieses Mangels an zusätzlicher Erkenntnis beim BVerfG, ist das Urteil so falsch und so gefährlich. Mit einer derartigen Begründungsuntiefe ließe sich nämlich der EuGH in allen möglichen Bereichen beschränken. Und wer so schlechte Argumente hat und es selber nicht besser weiß, kann nicht einfach anfangen, rechtsstaatliche Grundfesten zu erschüttern.

    Die Parallele zum EPGÜ-Beschluss des BVerfG vom 13.2.2020 ist frappierend. Auch dort war Prof. Huber Berichterstatter. An entscheidenden Stellen werden falsche Prämissen zur Grundlage gemacht und anstelle von Argumenten treten Postulate, ohne Begründung. Diese handwerklichen Fehler kannte man so früher nicht. Wenn man also Grundsätzliches zu sagen hat, oder dies glaubt, dann müsste man sich argumentativ viel tiefer in die Materie einarbeiten, als es dieser Senat jedenfalls in den Fällen mit Prof. Huber als Berichterstatter tut.

    1. Von Begründungslosigkeit zu reden entbehrt angesichts des Umstandes, dass der Autor mit Art. 5 EUV die eindeutige Antwort auf die von ihm aufgeworfene Frage hinsichtlich der Bindung an den VHMK-Grundsatz ignoriert (oder sie schlimmer: nicht kennt), nicht einer gewissen Komik.

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