Kartellrecht und Schiedsgerichtsbarkeit – Bericht aus Würzburg

Kartellrecht und Schiedsgerichtsbarkeit – Bericht aus Würzburg


Kartellrecht und Schiedsgerichtsbarkeit, das ist ein Thema im Schatten: Weil vieles in Vertraulichkeit bleibt, wissen wir immer noch recht wenig darüber. Licht ins Dunkel brachte eine Tagung an der Universität Würzburg, die Prof. Dr. Florian Bien veranstaltete. Rüdiger Morbach und Thomas Pelikan berichten.

Zum 12. Studientag „Kartellrecht und Schiedsgerichtsbarkeit“ des Studienkreises Wettbewerb und Innovation trafen in den alten Gemäuern der Würzburger Residenz am 22.3.2019 zwei Welten aufeinander: Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Domäne der Privatautonomie, und das Kartellrecht, zwingendes staatliches Ordnungsrecht zum Schutz des freien Wettbewerbs und „Magna Carta of free enterprise“. Dass dieser Gegensatz zu Konflikten führt, liegt auf der Hand und sorgte für zahlreichen Diskussion innerhalb der sechs Tagungsthemen, die die derzeit wichtigsten Berührungspunkte beider Rechtsgebiete abbilden.

Reichweite von Schiedsvereinbarungen

Schon beim ersten Thema, der „Reichweite der Schiedsvereinbarungen“, wurde dieser Konflikt deutlich. „Was du bist, bist du nur durch Verträge, bedungen ist, wohl bedacht deine Macht,“ zitierte Diskussionsleiter Christian Heinze einen gewissen Richard Wagner (nein, kein Jurist) und erklärte damit sogleich das schwierige Problem: Darf ein Schiedsgericht auch Kartellrecht anwenden, wenn die Schiedsvereinbarung dazu schweigt? Wolfgang Wurmnest stellte die unionsrechtlichen Grundlagen mit den Urteilen CDC/Akzo 2015 und Apple 2018vor, die sich aber nur mit Gerichtsstandsvereinbarungen befassen und deren Übertragbarkeit auf Schiedsklauseln in Europa sehr unterschiedlich gesehen wird. Der effet utile steht der Kartellrechtsanwendung zumindest nicht entgegen, sind Schiedsgerichte doch nicht weniger geeignet, über Kartellrechtsfragen zu entscheiden – auch nicht bei der offensiven Kartellrechtsdurchsetzung, die aber meist voraussetzt, dass die Parteien eine nachträgliche Schiedsvereinbarung schließen. Christoph Thole wies auf die Unterscheidung zwischen engen und weit gefassten Schiedsklauseln und die nötige schiedsfreundliche Auslegung hin. Eine Schwierigkeit stellt die deliktsrechtliche Prägung des Kartellrechts dar. Bei eng gefassten Schiedsklauseln verlangt die deutsche Rechtsprechung eine Kongruenz zwischen dem Deliktsverstoß und einer Vertragsverletzung, die von der Klausel umfasst wäre. Dieses Erfordernis gilt bei weiten Klauseln nicht, in die Kartelldeliktsrecht einzubeziehen ist, um eine Aufspaltung des Rechtsstreits zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht zu vermeiden. Dieses Argument drehte Alex Petrasincu um, indem er darauf hinwies, dass die Auslegung der Schiedsvereinbarung nach den Parteiinteressen zu erfolgen habe und diese sich für den Fall der Beteiligung vieler verschiedener Parteien, die nicht alle eine Schiedsvereinbarung unterzeichnet haben, auch ex ante eher auf eine Durchführung aller Verfahren vor staatlichen Gerichten richten würden.

Die Kommission als amicus curiae

Im Anschluss an die erste Kaffeepause mit vielen interessanten Gesprächen ging es um die Frage, wie die Europäische Kommission an kartellrechtlichen Schiedsverfahren beteiligt werden kann. Das dazugehörige Panel unter Leitung von Oliver Remien war gegensätzlich, aber damit auch sehr interessant besetzt. Zunächst sprach Gordon Blanke aus anwaltlicher Sicht über die Rolle der Europäischen Kommission als amicus curiae – ein Rechtsinstitut aus dem common law. Doch wie kommen Schiedsgerichte und die Europäische Kommission zusammen? Durch Schiedszusagen, d.h. die Parteien bieten Dritten die Möglichkeit, Verstöße gegen Zusagen vor Schiedsgerichte zu bringen, als Teil eines Zusagenpaketes. Diese können entweder im Rahmen des Art. 9 VO 1/2003 oder der Fusionskontrolle, wo sie seit 1992 akzeptiert werden, abgegeben werden, so dass ein starker regulatorischer Bezug besteht. Für die Kooperation zwischen Schiedsgerichten und der Europäischen Kommission gibt es jedoch keine Regelungen, da Art. 11, 12 und 15 der VO Nr. 1/2003 nicht für Schiedsgerichte gelten. Letztlich bestehen wenig Zweifel am Nutzen einer solchen Kooperation, jedoch müssen die Grenzen genau ausgelotet werden, um beispielsweise die Vertraulichkeit eines Schiedsverfahrens zu gewährleisten. Mit Marc Zedler von der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission wechselte die Betrachtung dann zur behördlichen Sicht. Nach einer kurzen Einführung in das Thema und die Rolle der Europäischen Kommission als „Hüterin der Verträge“, die als amicus curiae vor ordentlichen Gerichten der Mitgliedsstaaten auftritt, wurde vertieft über den Einsatz von Schiedsklauseln in der Fusionskontrolle referiert. Die anschließende Diskussion befasste sich dann mit der Entwicklung der Schiedsklauseln, die anfänglich erhebliche Mängel aufwiesen und sich über die Jahre verbessert haben.

Schadensersatzklagen vor Schiedsgerichten

Mit dem Thema „Private Schadensersatzklagen vor Schiedsgerichten“ unter Leitung von Christoph Wolf wechselte die Tagung wieder ins private enforcement. Andreas Weitbrecht sprach zunächst über strategische Überlegungen bevor ein Schiedsgericht angerufen wird, um dann Vorteile gegenüber Verfahren vor ordentlichen Gerichten aufzuzeigen. Neben der Vertraulichkeit von Schiedsverfahren ist auch die an den Bedürfnissen des Verfahrens orientierte Wahl der Schiedsrichter erwähnt worden. Das entscheidende sind jedoch die Beweismöglichkeiten. Durch die Autonomie der Schiedsparteien sind diese auch freier in der Gestaltung des Verfahrens und können sich beispielsweise auf die „IBA Rules on the Taking of Evidence“ beziehen. Der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen ist jedoch vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten gleich problematisch. Der Knackpunkt ist die Bestimmung der Schadenshöhe, da eine Berechnung praktisch unmöglich ist. In der Regel kommen die Gutachter der Parteien – wenig überraschend – zu diametral unterschiedlichen Ergebnissen. Anders als an Patentgerichten reicht die Expertise von Kartellgerichten in der Regel nicht, um die Gutachten eigenständig zu bewerten, so dass das Gericht ein weiteres Gutachten einholt. Vor Schiedsgerichten besteht jedoch die Möglichkeit des „hot tubbing“ von Gutachtern, die Gutachter werden also zusammengesetzt und miteinander konfrontiert (nicht zwingend in der heißen Badewanne). Abschließend wurde erneut die Problematik der Zersplitterung von Verfahren angesprochen, wenn nicht alle Kartellteilnehmer vor Schiedsgerichten verklagt werden können.

Ordre-public-Kontrolle von Schiedssprüchen

Nach einer großzügigen Mittagspause nebst wohlschmeckendem Imbiss stand das Thema der ordre-public-Kontrolle von Schiedssprüchen in Kartellrechtsstreitigkeiten auf dem Programm, das das Suppenkoma schnell vertrieb. Dieses „Ewigkeitsthema“ (Diskussionsleiterin Katharina Lugani) beschäftigt Juristen beider Fachrichtungen schon länger, unter anderem einen der Verfasser dieses Beitrages in seiner Dissertation. Gastgeber Florian Bien eröffnete mit einem Überblick über die sich stellenden Fragen, etwa die tatsächlich zum ordre public gehörenden Kartellrechtsnormen (Kartellverbot, Missbrauchsverbot, Vollzugsverbot), die Bindungswirkung von wettbewerbsbehördlichen Unterlassungsverfügungen (nur indirekt) und die verschiedenen Möglichkeiten, durch die ein Schiedsspruch gegen den kartellrechtlichen ordre public verstoßen kann. Wurde eine Partei aufgrund eines kartellrechtswidrigen Vertrages zu Schadensersatz verurteilt, will Bien den Schiedsspruch trotz Fehlanwendung des Kartellrechts aufrechterhalten, wenn die Partei die Kartellrechtswidrigkeit im Schiedsverfahren nicht gerügt hat. Louis d’Avout ergänzte aus französischer Perspektive um die „Illegalität, die ins Auge springt“ aus dem Urteil in Thalès/Euromissile und den berühmten Maßstab „flagrante, effective et concrète“ im Fall SNF/Cytec. Die französische Rechtswissenschaft hat sich aufgespalten in „Minimalisten“, die eine möglichst hohe Eingriffsschwelle staatlicher Gerichte fordern, und „Maximalisten“, die eine umfassende Kontrolle des Schiedsspruchs fordern. In letzter Zeit entwickelt sich die französische Rechtsprechung vor allem anhand von Korruptionsfällen weiter und hin zu einer eingehenden ordre-public-Kontrolle. Im Hinblick auf die Anforderungen des EuGH (Manfredi, Eco Swiss) hält D’Avout eine zukünftige Übertragung des neuen Ansatzes auf Kartellrechtsfälle für geboten und für wahrscheinlich.

FRAND-Streitigkeiten

Nach der letzten Kaffeepause des Tages ging es frisch gestärkt und mit FRAND-Bedingungen und Schiedsgerichtsbarkeit in den Schlussspurt. Die Leitung übernahm Wolfram Buchwitz. Christian Heinze gab eine kurze Einleitung in die doch eher unbekannte Materie, die viele patentrechtliche Bezüge hat. Die Leitentscheidung Huawei/ZTE des EuGH wurde auf die entscheidende Frage heruntergebrochen: Ist eine Unterlassungsklage aus einem standardessentiellen Patent (SEP) machtmissbräuchlich? Zur Beantwortung dieser Frage entwickelte der EuGH einige Grundsätze. Entscheidend ist dabei vor allem, dass der Patentinhaber dem Patentanwender ein schriftliches Angebot unterbreitet, wenn letzterer seine Lizenzbitte geäußert hat. Das gemachte Angebot muss „FRAND“ sein, also „fair, reasonable and non-discriminatory“. Was das letztlich inhaltlich bedeutet, hat der EuGH nicht konkretisiert, so dass häufig Streitigkeiten entstehen. Es werden verschiedene Modelle vorgestellt, um solche Bedingungen zu ermitteln, aber letztlich wird in Schiedsgerichten das optimale Forum zur Streitbeilegung gesehen. An dieser Stelle übernahm Siegfried Elsing, der die Thematik mit praktischer Erfahrung aus diesem Bereich eindringlich beleuchtete. Vorteil eines Schiedsverfahrens ist einmal die präzise Definition des Streitgegenstandes. Nichtsdestoweniger bleibt die Bestimmung von FRAND das größte Problem. Der EuGH hat wohl absichtlich nicht definiert, was FRAND ist, um die Preisfindung einer Selbstregulierung zuzuführen. Aus praktischer Sicht stehen damit viele Wege der Bestimmung offen. Jedoch muss immer beachtet werden, dass der gewählte Weg eine gerichtliche Prüfung übersteht.

Last but not least: Claudia Pechstein

Als Letztes stand noch eine gewisse Claudia Pechstein auf dem Programm (ja, die Eisläuferin), genauer gesagt ihr Kampf gegen einen Schiedsspruch des Internationalen Sportgerichtshofs CAS, der in Deutschland das LG München I, das OLG München, den BGH und das Bundesverfassungsgericht beschäftigte. Nach einer Einführung von Diskussionsleiterin Petra Linsmeier skizzierte Peter Heermann, als Sportrechtler dafür prädestiniert, den Verfahrensgang und erläuterte die Kritik an der Sportgerichtsbarkeit, insbesondere an der mangelnden Freiwilligkeit der Athleten bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung, die in Zusammenschau mit der Monopolstellung der Sportverbände einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot nahelegt. Der BGH verneinte dies aber letztlich, womit Heermann auch einverstanden ist. Anders wäre höchstens zu entscheiden, wenn die Sportverbände die Möglichkeiten der Parteien ausschließen würden, den Schiedsspruch gerichtlich prüfen zu lassen, etwa bei Selbstvollstreckung durch die Verbände.

Was nehmen wir mit vom Studientag „Kartellrecht und Schiedsgerichtsbarkeit“? Einerseits einen Strauß an Eindrücken von den verschiedenen Interaktionspunkten beider Rechtsgebiete. Zum anderen die Erkenntnis, dass in vielen der angesprochenen Themen ein Wort aus Brüssel durchaus willkommen wäre. Und zuletzt die Hoffnung, dass sich die unaufgeregte Koexistenz von Schiedsgerichtsbarkeit und Kartellrecht fortsetzen möge, allen Bedenken zum Trotz.

Die beiden Fotos hat Wulf Bott beigesteuert.

Die Autoren:

Thomas Pelikan ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Clifford Chance und zugleich Doktorand an der Universität Würzburg.

Rüdiger Morbach ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht (Prof. Dr. Florian Bien) in Würzburg und zugleich Doktorand an den Universitäten Würzburg und Paris II Panthéon-Assas.

PS: Nach Veröffentlichung wurden zwei Textpassagen korrigiert, um Missverständnisse auszuräumen.

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