Der große Donner – hat sich Alphabet vergoogelt?

Der große Donner – hat sich Alphabet vergoogelt?

Boom. Da hat sich über knapp 7 Jahre was zusammengebraut. Passend zum stürmischen Wetter hat sich nun die jahrelang angestaute Energie über Google entladen. Das im November 2010 begonnene Google-Missbrauchsverfahren der Europäischen Kommission (Case 39740) fand heute (27.6.2017) einen spektakulären (vorläufigen) Abschluss. Laut Pressemitteilung und Factsheet der Kommission beinhaltet der gegen die Google Inc. und ihre Muttergesellschaft Alphabet Inc. gerichtete Beschluss eine Rekordbebußung von knapp 2,42 Mrd. EUR (genaue Summe: 2.424.495.000 EUR) wegen der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV. Das ist mal ein Wort.

Der Hintergrund

Es geht um Produkte. Es geht um Preise. Und es geht um den Verbraucher, der informiert sein möchte. Wie? Vergleichen, vergleichen, vergleichen! Und so war am Anfang „Froogle“. Als Google-Preisvergleichsdienst der ersten Stunde war ihm ein eher mäßiger Erfolg vergönnt (in einem internen Dokument von Google im Jahre 2006 soll es geheißen haben: „Froogle simply doesn’t work“). Wohl wahr. Vielleicht lag es am Namen, der an einen quakenden Frosch erinnert? „Froogle“ war jedenfalls schnell Geschichte. Der funktionelle Nachfolger war sodann „Google Product Search“, welcher wiederum durch den aktuellen Dienst „Google Shopping“ ersetzt worden ist.

Der Vorwurf

Google soll seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste (sog. „horizontale“ Suche / allgemeine Suchdienste) missbräuchlich dazu genutzt haben, seine Konkurrenten auf dem Markt für Preisvergleichsdienste (sog. „vertikale“ Suche / spezialisierte Suchdienste) zu benachteiligen. Google habe damit das Ziel verfolgt, seinem eigenen Dienst in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Konkret platziere Google in seinem allgemeinen Suchdienst, losgelöst von seinen generischen Algorithmen, welche Sanktionen für Irrelevanz vorhalten und die Platzierung in der allgemeinen organischen Ergebnisliste determinieren, seinen eigenen Dienst „Google Shopping“ immer prominent über diese allgemeine Ergebnisliste oder rechts daneben, unabhängig davon, ob die angezeigten Informationen die relevantesten Ergebnisse für die Nutzer liefern. Dadurch habe Google einen erheblichen Einbruch an Internetverkehr bei seinen Konkurrenten verursacht und diesen Verkehr zu seinem eigenen Dienst umgeleitet. Geschädigt würden dadurch die Wettbewerber (Aufrufrückgänge von deren Websites um mehr als 85% im Vereinigten Königreich, 92% in Deutschland und 80% in Frankreich) und auch die europäischen Verbraucher.

Die Einordnung

Leider sind die Entscheidungsgründe zum Google-Missbrauchsverfahren (wegen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen) noch nicht veröffentlicht worden. Daher nur ein paar Anmerkungen.

Der Markt und die beherrschende Stellung

Spannend wird es sein, wie die Europäische Kommission in diesem volatilen, sich schnell entwickelnden und innovativen Gebiet der digitalen Ökonomie die sachliche Marktabgrenzung vorgenommen hat. Ersichtlich ist bisweilen einzig, dass die Kommission angenommen hat, Google habe mehr als 90% der Marktanteile auf dem Markt der allgemeinen Suchdienste inne. Aufgrund des Charakters der allgemeinen Suche als mindestens zweiseitiger Markt (auf der einen Seite die Nutzer, die unentgeltlich die Suchfunktion nutzen können und auf der anderen Seite die Werbekunden, die entgeltlich Werbungen auf der Google-Seite platzieren) ist davon auszugehen, dass diese Annahme am Kriterium der Nutzung aus der Perspektive der Suchfunktionen-Nutzer festgemacht worden ist, nicht dagegen am Kriterium des Umsatzes. Schließlich ist die Suchfunktion unentgeltlich nutzbar. Ob hier angesichts der Unentgeltlichkeit des Suchdienstes überhaupt ein kartellrechtlich beherrschbarer Markt vorhanden ist, war bisher mehr als fraglich (vgl. hierzu Kersting/Dworschak, Google als Marktbeherrscher?), ist jedoch nun auch in Anbetracht der 9. GWB-Novelle mit der Einführung des § 18 Abs. 2a GWB für das deutsche Recht geklärt. Für das Europarecht lässt sich wohl sagen, dass die Kommission augenscheinlich wenig Schwierigkeiten damit hatte, vorliegend einen Markt anzunehmen. Dazu schreibt die Kommission ohne große Umstände: „Die Nutzer zahlen für die Suchergebnisse mit ihren Daten.“ Problem gelöst.

Abzugrenzen von diesem Markt der allgemeinen Suchdienste ist der hier relevante Markt der Preisvergleichsdienste (idealo.de für die allgemeine Produktsuche / hrs.com, booking.com, trivago für Hotels / fluege.de für Flüge etc.). „Google Shopping“ tritt hier als deren Wettbewerber auf. Googles Versuch, die Kommission davon zu überzeugen, dass auch Händlerplattformen wie Amazon oder eBay als Teil des relevanten Markts anzusehen sind, ging augenscheinlich fehl. Argumentativ am überzeugendsten lässt sich wohl noch anführen, dass Händlerplattformen über die reine Vergleichsfunktion hinaus auch eine Verkaufsfunktion innehaben, Nutzer also direkt bei Amazon einkaufen können. Ob dies schon zu weniger Wettbewerb führt in dem Sinne, dass dadurch Amazon nicht auf dem gleichen sachlichen Markt konkurriert (also kein Wettbewerber ist) oder eher umgekehrt die zusätzliche Funktion zu mehr Wettbewerb mit „Google Shopping“ führt, lässt sich hier nicht abschließend sagen.

Das missbräuchliche Verhalten

Die Kommission wirft Google vor, die prominente vorteilhafte Platzierung von „Google Shopping“ und die wenig schmeichelhafte nachteilige Platzierung von Konkurrenzdiensten auf (im Durchschnitt) der vierten Seite der Ergebnisliste sei Ausdruck missbräuchlichen Verhaltens und kein Ergebnis funktionierenden Wettbewerbs. Hier behandle Google seine eigenen Dienste und Drittdienste ungleich. Überzeugt dies? Hinsichtlich der positiven Platzierung lässt sich nämlich gut behaupten, dass „Google Shopping“ als eigenständiger Werbedienst logisch betrachtet eine prominente Platzierung erfordert, um überhaupt seinen eigentlichen Zweck, nämlich die Produkte derjenigen Händler, die für die Werbung bezahlen, auch aufmerksamkeitserhaschend zu bewerben. Es erscheint wenig sinnvoll, dass Google im Rahmen seines allgemeinen Suchdienstes alle erdenklichen Preisvergleichsdienste, sei es nacheinander oder nebeneinander, vor der organischen Ergebnisliste platziert, damit alle gleich behandelt würden. Was hierbei passieren würde, kann sich der geneigte Google-Nutzer gut vorstellen: Eine Myriade an Werbeeinblendungen losgelöst von jeglicher Relevanz.

Überhaupt erschließt sich nicht, warum Google seine eigenen Dienste nicht anders behandeln sollen dürfe als andere Dienste. Schließlich ist Google nicht der Anbieter des gesamten Internets, sondern eines allgemeinen Suchdienstes und eines Preisvergleichsdienstes. Google gewährt keinen Zugang zu den Preisvergleichsdiensten. Die Forderung wäre mithin, dass Google auf seinem allgemeinen Suchdienst fremde Preisvergleichsdienste prominent platzieren soll. Falls sich Google nicht als essential facility klassifizieren lässt, wofür doch recht wenig spricht, würde das aber dem allgemeinen Grundsatz widersprechen, dass ein Unternehmen, sei dieses auch noch so stark, nicht fremde Unternehmen wirtschaftlich fördern muss.

Die Aussichten

Die Geldbuße ist nur eines von drei Problemen für Alphabet: Ist der Verstoß erst einmal festgestellt, drohen zudem heftige Schadensersatzforderungen aus follow-on-Klagen. Aktuell muss das Unternehmen innerhalb von 90 Tagen das Gleichbehandlungsgebot umsetzen – sonst drohen weitere empfindliche Zahlungen. Wie Google die Ungleichbehandlung abstellen soll, hat die Kommission – anders als sonst oft – nicht vorgegeben. Bezeichnenderweise ließ Margrethe Vestager in der Pressekonferenz auf Nachfrage offen, ob denn die Platzierung von der Zahlung eines Entgelts abhängen darf.

Wehrlos wird sich Google wohl nicht seinem Schicksal ergeben. In einem kurzen Blogpost hat Kent Walker schon Googles Sicht der Dinge dargelegt. Bedenkt man, dass das bisherige Rekordbußgeld von 1,06 Mrd. EUR wegen Marktmissbrauchs gegen Intel aus dem Jahre 2009 noch gerichtlich verhandelt wird, steht wohl der wirtschaftlichen Beziehung zwischen der Europäischen Union und den USA eine ungemütliche Wetterperiode bevor.

 

Photo: © European Union , 2017 / Source: EC – Audiovisual Service / Georges Boulougouris

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