Koali-la-la-land

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Veuve Groquot! Der Koalitionsvertrag liegt vor. Exklusiv für die SPD-Mitglieder unter unseren Leserinnen und Lesern haben wir auf die Schnelle die kartellrechtlich relevanten Punkte zusammengetragen. So können Sie sich ein Urteil bilden, wenn Sie über die nächste Bundesregierung abstimmen. Rupprecht Podszun ist – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – durch die 177 Seiten, Stand: 7.2.2018, 11.45 Uhr, gezappt und hat sich angeschaut, was da kommen mag. Auf geht’s durch Koa-la-la-land!

Erstmal zum Kopf des Ganzen: Der bisherige Kanzleramtschef und kurzzeitige Finanzminister Peter Altmaier soll das Bundeswirtschaftsministerium führen, das für Wettbewerb und Kartellrecht zuständig ist. Das bedeutet: Das BMWi ist eines der Häuser, die die Farbe wechseln, was traditionell einige Personalentscheidungen mit sich bringen dürfte. Sie können ja mal in der Zwischenzeit überlegen, wer vorher so das BMWi geführt hat. Am Schluss dieses Textes – Achtung, Spannungsbogen! – gibt es dazu noch eine Information, die mich überrascht hat. Peter Altmaier hat in Saarbrücken Jura studiert und vor seiner politischen Laufbahn bei der EU-Kommission gearbeitet. Das ist ein Anfang.

Zur Sache:

Es gibt mehrere Abschnitte zum Kartellrecht, und natürlich steht alles unter dem Stern der Digitalisierung.

Zeilen 1943 ff: „Dort, wo erforderlich, werden wir das Kartellrecht modernisieren, um exzellente regulatorische Rahmenbedingungen für die deutsche und europäische Digitalwirtschaft zu schaffen. Dazu gehören auch die Verfahrensbeschleunigung und eine Neufassung der Marktabgrenzung, um der Entwicklung der Plattformökonomie Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. Dazu werden wir die Marktbeobachtung verstärken und durch spezialisiertes Personal intensivieren.“

Finde ich, auf den ersten Blick hin, recht gut! Dass eine Verfahrensbeschleunigung nötig ist, wissen wir seit Google. Schon lange bin ich der Auffassung, dass die Marktabgrenzung einer Erneuerung bedarf, sie dient der Sachverhaltserfassung, nicht der Festlegung kleinster Nischenbereiche zwecks Marktanteilsberechnung. Und der Vorschlag, digital spezialisiertes Personal ins Bundeskartellamt zu holen, der heißt bei uns „Projekt Chief Technologist“ und ist ein pet project von uns!

Etwas unverbunden geht es an anderer Stelle weiter, dazwischen geht es um solche Sachen wie E-Sports, lebensbegleitendes Lernen, Interoperabilität von TK-Diensten, Bürgerbusse und Cybersicherheit. Aber rund 800 Zeilen weiter ist das Kartellrecht wieder dran:

Zeilen 2751 ff: „Wir brauchen eine Modernisierung des Kartellrechts in Bezug auf die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaftswelt. Wir wollen das Wettbewerbsrecht für digitale Geschäftsmodelle ergänzen. Wir wollen die Verfahren im allgemeinen Wettbewerbsrecht spürbar beschleunigen, ohne dabei rechtsstaatliche Garantien einzuschränken. Ein wichtiger Schritt sollte dabei die Stärkung des Instrumentariums der einstweiligen Maßnahmen sein. Für die Wettbewerbsbehörde soll ein vorläufiges Einschreiten schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erleichtert werden, damit irreparable Schäden für den Wettbewerb wirksam verhindert werden.“

Hier werden die Vorschläge also konkret, wir dürfen uns auf einstweilige Maßnahmen des BKartA gefasst machen. Die Befugnis ist in § 32a GWB ja schon vorhanden. Wie gut das funktioniert, bleibt abzuwarten. Was im Kartellrecht zu ergänzen ist, um Digitalisierung und Globalisierung besser abzufangen, ist eine spannende Frage, die ja derzeit auch landauf landab diskutiert wird. Ich halte es für ein gutes Zeichen, wenn dieses Thema in Deutschland auf die politische Agenda kommt – wenn auch der Ausgang völlig ungewiss ist.

„Wir benötigen neben dem allgemeinen Wettbewerbsrecht eine kompetentere und aktivere systematische Marktbeobachtung. Die Wettbewerbsbehörde muss Missbrauch von Marktmacht vor allem auf sich schnell verändernden Märkten zügig und effektiv abstellen können. Dazu werden wir die wettbewerbsbehördliche Aufsicht weiterentwickeln, insbesondere im Hinblick auf Missbräuche von Plattformunternehmen. Gleichzeitig wollen wir im Wettbewerbsrecht alle Voraussetzungen dafür schaffen, in Deutschland und Europa die Entstehung von Digitalkonzernen zu ermöglichen, die international eine wettbewerbsfähige Größe erreichen. Um Eckpunkte für entsprechende Reformen zu entwickeln, setzen wir eine Kommission „Wettbewerbsrecht 4.0“ ein. Wir streben die Harmonisierung und Zusammenführung der rechtlichen Grundlagen im Digitalbereich an. Wir wollen die Einrichtung einer Digitalagentur prüfen, die die Bundesregierung als nachgeordnete Behörde in der Umsetzung der Maßnahmen unterstützt. Dazu gehören z. B. die Telekommunikations- und Plattformregulierung oder Marktbeobachtung.“

Was die Marktbeobachtung und die „wettbewerbsbehördliche Aufsicht“ angeht, so sind wir gespannt – immerhin haben wir mit der (nun auch verbraucherrechtlichen) Sektoruntersuchung und der Monopolkommission ja Ansätze, um das zu leisten.

Ausnahmeritis

Natürlich, schluchz, gibt es auch wieder Ausnahmen vom Kartellrecht:

Zeilen 1672 ff: „Um den Ausbau in bisher unterversorgten Gebieten wirtschaftlicher zu machen, wollen wir den Mobilfunkanbietern für ein nationales Roaming durch entsprechende Änderungen im Telekommunikations- und Kartellrecht Absprachen erlauben.“

Das scheint mir auf den ersten Blick relativ unproblematisch, wenn man sich auf den Arbeitsgemeinschaftsgedanken oder Art. 101 Abs. 3 AEUV bezieht. Das hier ist schon eher ein Aufreger:

Zeilen 2922 ff: „Für die Vereinbarkeit des Kartellrechts mit dem Genossenschaftswesen, das wir stärken wollen, werden wir die entsprechenden Bedingungen schaffen und dafür Leitlinien für die Vereinbarkeit mit dem deutschen Kartellrecht entwickeln.“

Wir sind gespannt, wie diesmal die Lösung ausfällt: Ausnahme, Freistellung, 106 AEUV?

Und auch bei den letzten Dingen ist das Kartellrecht wohl künftig außen vor:

Zeilen 4572 ff: „Wir wollen prüfen, ob eine Herausnahme der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch eine entsprechende Klarstellung in § 69 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch V erforderlich ist.“

Und sonst?

Apropos Sonderbereiche: Beim Durchfliegen ist es schon sehr spannend zu lesen, welche Lobby was in den Koalitionsvertrag, der mit seinen 177 Seiten nicht gerade schmal ausgefallen ist, hereindrücken konnte.

Was fehlt: Zum Beispiel ein klare Bekenntnis zum Tätigwerden des Bundeskartellamts im Verbraucherschutz. Hier wird eher auf Instrumente wie die Marktwächter der Verbraucherzentralen und die Musterfeststellungsklage gesetzt.

Ob das jetzt für eine Koalition reicht, möge jede/r Sozialdemokrat/in für sich entscheiden. Aus kartellrechtlicher Perspektive würde ich vorläufig sagen: Damit lässt sich arbeiten. Allerdings ist angesichts der zahllosen industriepolitischen Soundbites im Text noch offen, welche Überraschung sich vielleicht noch hinter der einen oder anderen Formulierung des Koalitionsvertrags verbirgt. Der Wettbewerb hat ja immer eine sehr viel schwächere Lobby als eine starke Einzelvertretung.

Aber darum soll sich jetzt Peter Altmaier kümmern. Übrigens: Altmaier wäre der erste CDU-Bundeswirtschaftsminister seit 1966! Kurt Schmücker, der von 1963 bis 1966 amtierte, war der letzte CDU-Amtschef. Er hat die Stiftung Warentest und die Wirtschaftsweisen begründet, er galt als überzeugter Europäer und als enger Vertrauter von Ludwig Erhard. Das ist doch eigentlich eine ganz interessante Traditionslinie.

 

2 Gedanken zu „Koali-la-la-land

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