Das erste Urteil zum Lkw-Kartell – Auftakt nach Maß?

Das erste Urteil zum Lkw-Kartell – Auftakt nach Maß?

Das LG Hannover hat ein Grundsatzurteil zum Lkw-Kartell erlassen. Die Entscheidung ist ein erster Maßstab für die Flut von Schadensersatzklagen, mit denen die kartellbeteiligten Lkw-Hersteller von Unternehmen der Transport- und Speditionsbranche, von industriellen Verladern und Kommunen überzogen worden sind und noch werden. Unser Gastautor Rechtsanwalt Rainer Velte nimmt eine Einschätzung zu den Auswirkungen des Urteils vor.

 

Mit Urteil vom 18.12.2017 (Az.: 18 O 8/17, WuW 2018, 101) hat das LG Hannover als erstes Gericht in Deutschland über eine Schadensersatzklage in Sachen Lkw-Kartell entschieden und mit dieser Entscheidung ein beachtliches mediales Echo ausgelöst. Das LG Hannover hat seinen Ruf als eines der klägerfreundlichsten deutschen Gerichte in Kartellschadensersatzklagen bestätigt und die von der Stadt Göttingen als Geschädigter geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach als gerechtfertigt festgestellt. Das Betragsverfahren über die Höhe des Schadensersatzes ist noch anhängig. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt weist allerdings einige Besonderheiten auf und taugt daher nur bedingt als Präzedenzfall für die weiteren, bei zahlreichen Gerichten vor allem in Deutschland und auch den Niederlanden anhängigen Verfahren.

Hintergrund: Das Kartellbußgeldverfahren in Sachen Lkw-Kartell

Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 19.07.2016 gegen die Lkw-Hersteller Daimler, Volvo/Renault, Iveco und DAF Kartellbußen in Höhe von fast 3 Mrd. EUR und mit Beschluss vom 27.09.2017 gegen den Lkw-Hersteller Scania ein weiteres Bußgeld in Höhe von 880 Mio. EUR verhängt. Von der Verhängung einer Geldbuße gegen den Hersteller MAN hat die Kommission abgesehen, da dieser als erstes Unternehmen einen Kronzeugenantrag gestellt und mit der Kommission bei der Aufklärung des Kartells umfassend zusammengearbeitet hat. Mit einer Gesamtbußgeldhöhe von knapp 4 Mrd. EUR ist das Lkw-Kartell das am höchsten sanktionierte Kartell in der Geschichte der Europäischen Union.

Wie die Kommission festgestellt hat, haben sich die sechs Lkw-Hersteller im Zeitraum von 1997 bis 2011 über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw mit einer Nutzlast von 6 t bis 16 t (mittelschwere Lkw) sowie Lkw mit einer Nutzlast von mehr als 16 t (schwere Lkw) abgesprochen. Weiterhin haben sich die Lkw-Hersteller nach den Feststellungen der Kommission über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für Lkw abgestimmt.

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission sind mit Ausnahme des Beschlusses gegen Scania rechtskräftig, da alle Hersteller sich mit der Kommission im Vergleichswege (sog. Settlement) auf die ausgesprochenen Geldbußen geeinigt und auf eine Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben.

Die privaten Schadenersatzklagen

Nach Schätzung von Prozessfinanzierern soll den Abnehmern von Lkw im Kartellzeitraum infolge kartellbedingter Preiserhöhungen ein Schaden von mehr als 100 Mrd. EUR entstanden sein. Die Prozessfinanzierer haben ebenso wie auf die Vertretung von Klägern in Kartellschadensersatzprozessen spezialisierte Abtretungsgesellschaften und Rechtsanwälte sowie Interessenverbände die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch eine Vielzahl von Kunden maßgeblich vorangetrieben. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei Gruppen von Klägern unterscheiden:

  • Direkte Abnehmer, die bei den Kartellbeteiligten unmittelbar Lkw eingekauft haben; hierzu zählen insbesondere Transport- und Speditionsunternehmen;
  • Indirekte Abnehmer, die Lkw nicht selbst eingekauft haben, sondern für die von ihnen durchzuführenden Transporte Spediteure und Transportunternehmen eingesetzt haben;
  • Kommunen und öffentliche Unternehmen, die Lkw zur Erbringung von Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (insbesondere Feuerwehr und Abfallentsorgung) eingekauft und eingesetzt haben.

Eine Vielzahl geschädigter Abnehmer hat zwischenzeitlich Klagen auf Schadensersatz eingereicht. Zum Jahresende waren bereits rund 100 Klagen gegen Beteiligte des Lkw-Kartells anhängig. Eine Reihe insbesondere von Spediteuren haben ihre Ansprüche gebündelt und an Forderungsgesellschaften abgetreten. So hat etwa eine Gruppe von mehr als 3.200 Fuhrunternehmen und Spediteuren aus neun europäischen Ländern über den Bundesverband Güterverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) und die Financialrights Claims GmbH beim LG München I Schadensersatzklage eingereicht. Weitere 40 Logistik- und Handelsunternehmen, Flughafenbetreiber sowie die Bundeswehr haben ihre Ansprüche an die Deutsche Bahn abgetreten und ebenfalls beim LG München I geltend gemacht. Die Cartel Damage Claims Gesellschaft CDC hat bereits im Juli 2017 für 200 Unternehmen Schadensersatzklage beim Bezirksgericht Amsterdam erhoben.

Klage der Stadt Göttingen 

Dem Urteil des LG Hannover vom 18.12.2017 lag eine Klage der Stadt Göttingen gegen MAN zugrunde, welche die Geltendmachung eines Schadens von 335.000 EUR aus der Belieferung mit 13 Lkw für die Berufsfeuerwehr und die Stadtreinigung zu kartellbedingt überhöhten Preisen zum Gegenstand hatte. Das LG Hannover hat die Klage hinsichtlich des Bezugs von 6 Lkw dem Grunde nach stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auch die von der Stadt Göttingen gestellten Anträge auf Auskunftserteilung und Offenlegung von Beweismitteln hat das LG Hannover abgewiesen. Die Entscheidung zur Höhe des Schadens hat das LG Hannover dem Betragsverfahren vorbehalten. MAN hat angekündigt, gegen das Urteil des LG Hannover Berufung zum OLG Celle einzulegen.

Begründung des Urteils durch das LG Hannover

Zur Begründung hat das LG Hannover Folgendes ausgeführt:

Feststellungswirkung des Bußgeldbescheids 

Nach § 33 Abs. 4 GWB war das LG Hannover an die Feststellungen der Europäischen Kommission in der gegen MAN ergangenen Bußgeldentscheidung gebunden. Nach dem Beschluss der Kommission steht fest, dass MAN im Zeitraum von 1997 bis zur Stellung des Bonusantrages im September 2010 an den festgestellten Absprachen über Preiserhöhungen und den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung neuer Emissionstechnologien beteiligt war.

Anscheinsbeweis für die Entstehung eines Schadens und die Kartellbefangenheit

Nicht von der Tatbestandswirkung der Bußgeldentscheidung erfasst war die Frage, ob durch die Beteiligung von MAN an den Kartellabsprachen der Stadt Göttingen ein Schaden entstanden ist (haftungsbegründende Kausalität). Das LG Hannover hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der deutschen Kartellgerichte und mit der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie diese Frage positiv beantwortet und festgestellt, dass ein Anscheinsbeweis dafür bestehe, dass das sanktionierte Kartell eine allgemein preissteigernde Wirkung gehabt habe. Für die preissteigernde Wirkung sprachen nach Auffassung des LG Hannover insbesondere die lange Dauer des Kartells, die Häufigkeit des Austauschs und die Reichweite über den gesamten EWR. Der Anscheinsbeweis erstrecke sich darüber hinaus auch auf die Kartellbefangenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge.

Einwand der Weiterwälzung des Schadens („passing on-Einwand“) unbegründet    

Wie das LG Hannover weiter ausgeführt hat, ist der dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Stadt Göttingen auch nicht aufgrund des von MAN erhobenen Einwands der Abwälzung der Preiserhöhung und damit des Schadens auf den Benutzer bzw. Gebührenschuldner der Stadtreinigung („passing on-Einwand“) entfallen. Beim „passing on“ handle es sich, so das LG Hannover in Anlehnung an die vom BGH in dem Urteil „ORWI“ (Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 – ORWI, Rn. 69) entwickelten Grundsätze, um einen Fall der Vorteilsausgleichung, die bei der Berechnung des Schadens zu prüfen sei. Eine Vorteilsausgleichung setze voraus, (i) dass plausibel vorgetragen werde, (ii) dass eine Abwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht komme, dass der Abwälzung keine Nachteile der Stadt Göttingen gegenüberstehen, und (iii) wie sich ggf. eigene Wertschöpfungsanteile der Stadt Göttingen auf den Vorteilsausgleich auswirken. Im vorliegenden Falle sei der „passing on“-Einwand schon deswegen nicht anzuerkennen, weil es am Vorliegen eines Anschlussmarktes fehle, also die Weiterlieferung der mit einem Kartellaufschlag belegten Lkw an eigene Abnehmer innerhalb eines durch Konkurrenz – sei es auf Anbieter- oder Nachfrageseite – geprägten Wirtschaftsraums. In Bezug auf die Leistungen der Stadtreinigung und Müllentsorgung sei kein solches Marktgeschehen auf einem Folgemarkt ersichtlich, da auf Anbieterseite die Leistungen der Stadtreinigung weder untereinander noch gegen solche anderer Städte austauschbar seien und auf Abnehmerseite die Benutzer naturgemäß nicht miteinander um Entsorgungs- und Reinigungsleistungen konkurrieren. Schließlich seien die von der Stadt Göttingen festgestellten Abfallgebühren jedenfalls nicht ausschließlich das Ergebnis einer kaufmännischen Kalkulation.

Zulässigkeit der vertraglich vereinbarten Schadenspauschale von 15% der Auftragssumme

Der vom LG Hannover entschiedene Fall weist die Besonderheit auf, dass die von der Stadt Göttingen bei der Beschaffung der kartellbefangenen Lkw in ihren Auftragsbedingungen eine pauschalierte Schadensersatzklausel zugrunde gelegt hat, wonach der Auftragnehmer (MAN) für den Fall einer nachweislichen Beteiligung an Kartellabsprachen pauschal zum Ausgleich des entstandenen Schadens bis zu 15% der Auftragssumme zu zahlen hat. Das LG Hannover hat hierzu festgestellt, dass die von der Stadt Göttingen aufgerufene Schadenspauschale wirksam in die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge einbezogen worden sei und nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung von MAN gemäß § 307 Abs. 1 BGB, § 9 AGBG geführt habe. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Nachweis eines niedrigeren Schadens als 15% der Auftragssumme im Betragsverfahren durch MAN durch die Anerkennung der pauschalierten Schadensersatzklausel im Grundurteil nicht ausgeschlossen sei.

Rückwirkende Hemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB       

Das LG Hannover hat auch zu der noch nicht höchstrichterlich geklärten und in der kartellrechtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die mit der 7. GWB-Novelle eingeführte Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB auch auf solche Ansprüche anwendbar ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 30.06.2005 noch nicht verjährt waren. Das Gericht ist von einer rückwirkenden Geltung ausgegangen und hat festgestellt, dass sämtliche Schadensersatzansprüche der Stadt Göttingen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch die Europäische Kommission am 18.1.2011 noch nicht verjährt waren, gemäß § 33 Abs. 5 GWB gehemmt und somit nicht gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB (kenntnisunabhängig) verjährt sind.

Keine Auskunftsansprüche gemäß § 33 g GWB

Die Entscheidung des LG Hannover ist eines der ersten Urteile, mit dem über einen Auskunftsanspruch nach § 33g GWB der mit der am 9. Juni 2017 in Kraft getretenen 9. GWB-Novelle entschieden wurde, der nach der Übergangsvorschrift des § 186 Abs. 4 GWB auf alle Rechtsstreitigkeiten, in denen nach dem 26.12.2017 Klage erhoben wurde, anwendbar ist. Das LG Hannover hat die von MAN geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Herausgabe von Beweismitteln als nicht erforderlich bzw. nicht geeignet und damit als unbegründet zurückgewiesen.

Bedeutung des Urteils für künftige Entscheidungen zum Lkw-Kartell   

Das LG Hannover hat in seinem Urteil einige wichtige Grundaussagen getroffen, die wegweisend für die weitere kartellgerichtliche Rechtsprechung sein und als Ermutigung für weitere Geschädigte des Lkw-Kartells verstanden werden können, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Das LG Hannover knüpft – erstens – sowohl an seine eigene als auch an die Praxis anderer Kartellzivilgerichte an, einen Anscheinsbeweis für die allgemein preissteigernde Wirkung von Kartellen sowie die Kartellbefangenheit von im Kartellzeitraum getätigten Beschaffungsvorgängen anzuerkennen und Schadensersatzklagen von geschädigten Abnehmern im Wege eines Grundurteils zu bescheiden. Da der Anscheinsbeweis sowohl durch die EU-Kartellschadensersatzrichtlinie als auch in ihrer Umsetzung durch § 33a Abs. 2 GWB nunmehr gesetzlich verankert ist, ist zu erwarten, dass sich diese Rechtsprechung weiter verfestigen wird.

Das Urteil gibt – zweitens – einen wichtigen Hinweis für die Auslegung des Auskunfts- und Offenlegungsanspruchs nach § 33g GWB. Da die Beweislage bei Kartellschadensersatzklagen häufig durch eine Informationsasymmetrie zu Lasten der kartellgeschädigten Kläger gekennzeichnet sind, ist zu erwarten, dass die Gerichte bei von den Kartellbeteiligten im Rahmen der Verteidigung mit dem „passing on“-Einwand einen eher strengen Maßstab anlegen werden.

Drittens setzt die Entscheidung des LG Hannover wesentliche Anreize für die Vielzahl geschädigter Kommunen, die insbesondere im Bereich der Entsorgung sowie der Feuerwehr durch den Bezug preislich überhöhter Lkw Kartellschäden erlitten haben. Insbesondere die Feststellung des LG Hannover, dass den Kommunen eine Weiterwälzung des Kartellschadens mangels Bestehen eines Anschlussmarktes nicht möglich ist, dürfte weitere Kommunen ermutigen, Kartellschäden geltend zu machen.

Soweit das LG Hannover sich der Ansicht angeschlossen hat, dass auch solche Ansprüche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle am 30.06.2005 noch nicht verjährt waren, von der Hemmungswirkung des § 33 Abs. 5 GWB erfasst werden, dürfte dies nur in begrenztem Umfang Impulse für die weitere Entwicklung der Rechtsprechung auslösen. Diese Frage liegt vielmehr bereits dem BGH zur Entscheidung vor, und es wird allgemein erwartet, dass dieser sie noch im Laufe des Jahres 2018 einer abschließenden Klärung zuführen wird.

Das Urteil des LG Hannover gibt auf der anderen Seite – bedingt durch den Sachverhalt – keine Antwort auf einige wesentliche Fragestellungen, die sich in Kartellschadensersatzfällen und im Besonderen auch im Fall des Lkw-Kartells stellen:

Wie wirkt sich das Urteil auf Klagen von Abnehmern aus, die sich nicht auf eine pauschalierte Schadensersatzklausel berufen können?

Dass das LG Hannover so zügig über die Klage der Stadt Göttingen entscheiden konnte, ist maßgeblich auf die vereinbarte Schadenspauschale zurückzuführen. Anders als die Stadt Göttingen im vorliegenden Fall können sich die Abnehmer der Kartellbeteiligten – jedenfalls sofern Sie nicht über eine besondere Nachfragemacht verfügen – in aller Regel nicht auf pauschalierte Schadensersatzklagen berufen, sondern tragen die volle Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens. Zwar kommt den Abnehmern in diesem Zusammenhang die Schadensschätzungsbefugnis des Gerichts gemäß § 287 ZPO zugute, jedoch sind kartellrechtliche Schadensersatzklagen regelmäßig schon vor dem Erlass eines Grundurteils durch eine regelrechte „Schlacht“ wettbewerbsökonomischer Gutachter gekennzeichnet. Das eigentliche Urteil über die geltend gemachten Ansprüche wird folglich im Regelfall erst im Betragsverfahren, nach Durchführung einer Beweisaufnahme und nach einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren getroffen – wenn es denn, siehe die Erfahrungen in der causa „Zementkartell“, überhaupt getroffen wird. Das in erster Instanz ergangene Grundurteil wird in solchen Fällen für den Geschädigten nicht den Wert des zugunsten der Stadt Göttingen ergangenen Urteils haben.

Welcher Abnehmer entlang der Lieferkette ist überhaupt Geschädigter?

Der Ausgang der bei den Kartellgerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten zum Lkw-Kartell wird zudem maßgeblich von der Frage abhängen, bei welcher Marktstufe letztlich der kartellbedingte Schaden „hängengeblieben“ ist. Soweit bekannt tragen etwa die Logistik- und Speditionsunternehmen, die in ihrer Eigenschaft als direkte Abnehmer Klage gegen Lkw-Hersteller erhoben haben, vor, dass sie die ihnen entstandenen Kartellschäden nicht an die nachgelagerte Marktstufe hätten weitergeben können. Ihre Kunden – vor allem Verlader aus Industrie und Handel – werden im Gegensatz dazu vortragen, dass der Schaden nicht bei den Transportunternehmen, sondern bei ihnen auf dem Anschlussmarkt eingetreten sind. Die von ihnen beauftragten Wettbewerbsökonomen weisen darauf hin, dass die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Lkw-Transportmarkt durch eine Vielzahl miteinander lebhaft konkurrierender Wettbewerber gekennzeichnet sind, die mit sehr geringen Margen operieren und ihre Dienstleistungen nahe den Grenzkosten anbieten und nur auf Dauer im Markt überleben können, wenn sie kartellbedingte Preiserhöhungen an ihre Kunden weitergeben. Letztlich kann die Frage des „passing on“ kaum ohne ökonomischen Sachverstand entschieden werden. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie sich die Gerichte in dieser Frage positionieren werden.

Fazit

Das Urteil des LG Hannover ist sorgfältig und überzeugend begründet und taugt daher als Muster insbesondere für solche Gerichte, die gleichfalls mit Schadensersatzklagen von Kommunen befasst sind. Es lässt aber durchaus noch Raum und Gestaltungsspielraum für anders gelagerte Sachverhalte, insbesondere für Klagen von direkten und indirekten Abnehmern. Insofern ist dem LG Hannover durchaus ein maßvoller Auftakt geglückt. Voraussichtlich werden aber noch Jahre vergehen, bis die bereits erhobenen und noch zu erwartenden Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell entschieden sind. Auch ein umfassender Vergleich der Geschädigten mit den kartellbeteiligten Lkw-Herstellern ist vorerst nicht in Sicht.

 

Dr. Rainer Velte ist Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf. Er ist auf Klägerseite selbst mit der gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche befasst.

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