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Überlegungen zur Bußgeldzumessung gegenüber KMU

Überlegungen zur Bußgeldzumessung gegenüber KMU

Ein Bußgeld zu verhängen ist ein wesentliches Mittel, getroffenen Anordnungen den nötigen Druck zu verschaffen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können trotz der Regelung des § 81 Abs. 4a S. 1 GWB bei der Bußgeldzumessung unter besonderen Druck geraten. Diesem höchst relevanten Thema widmen sich heute die beiden Rechtsanwälte Jürgen Wessing und Maximilian Janssen als Gastautoren auf D’Kart. § 81 Abs. 4a S. 1 GWB lautet: „Bei der Zumessung der Geldbuße sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung…

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