Überlegungen zur Bußgeldzumessung gegenüber KMU
Ein Bußgeld zu verhängen ist ein wesentliches Mittel, getroffenen Anordnungen den nötigen Druck zu verschaffen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können trotz der Regelung des § 81 Abs. 4a S. 1 GWB bei der Bußgeldzumessung unter besonderen Druck geraten. Diesem höchst relevanten Thema widmen sich heute die beiden Rechtsanwälte Jürgen Wessing und Maximilian Janssen als Gastautoren auf D’Kart. § 81 Abs. 4a S. 1 GWB lautet: „Bei der Zumessung der Geldbuße sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung…