Skanska Industrial – Schlussantrag von Generalanwalt Wahl

Skanska Industrial – Schlussantrag von Generalanwalt Wahl

Der Fall Skanska des EuGH wird mit Spannung erwartet. Die Frage in diesem Fall ist, wer haftet auf Schadensersatz – oder anders ausgedrückt: Was ist ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV? Und ist der AEUV überhaupt anwendbar? Generalanwalt Nils Wahl hat gesprochen. Für D’Kart hat sich Jörn Kramer den Schlussantrag angesehen.

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Mit dem Ende seiner Amtszeit als Generalanwalt hat Nils Wahl seinen nunmehr letzten Schlussantrag im Rahmen der vom finnischen Obersten Gerichtshof (Korkein Oikeus) vorgelegten Vorabentscheidung abgegeben, die bereits an anderer Stelle auf D’Kart diskutiert wurde. Die Lektüre lohnt.

Der Skanska-Fall “in a nutshell“

In dem dem EuGH vorgelegten Fall stellte sich die Frage, ob der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität – bekannt aus der behördlichen Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts – auch im Rahmen der privaten Durchsetzung des Kartellrechts in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Um diese Frage zu beantworten, legte der Korkein Oikeus im Einzelnen drei voneinander abhängende Fragen vor, die sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lassen:

(1) Bestimmt sich die Frage, wer auf Ersatz eines durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstandenen Schadens haftet, durch direkte Anwendung des Art. 101 AEUV oder anhand der nationalen Regeln?

(2) Sofern die Ersatzpflichtigen direkt anhand von Art. 101 AEUV bestimmt werden: Finden der dort geltende Begriff des „Unternehmens“ sowie die Grundsätze der wirtschaftlichen Kontinuität und der wirtschaftlichen Einheit Anwendung?

(3) Sofern sich die Schadensersatzpflichtigen anhand der nationalen Regeln bestimmen: Verstößt eine nationale Regelung, wonach die Erlangung von Schadenersatz für Fälle der Rechtsnachfolge praktisch unmöglich wird oder die Haftung von einer rechtswidrig oder zum Zweck der Umgehung der wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzpflicht durchgeführten Unternehmensumwandlung abhängig gemacht wird, gegen das Effektivitätserfordernis des Unionsrechts?

Bereits aus den Vorlagefragen geht hervor, dass es zwar im Kern um die Frage des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität geht. Die Entscheidung des EuGH wird aber höchstwahrscheinlich Bedeutung auch darüber hinaus im Hinblick auf den Begriff des „Unternehmens“ und den Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit erlangen.

Das anwendbare Recht

In Anbetracht dessen beginnt GA Nils Wahl mit einer umfassenden Analyse der privaten Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts und betont dabei die zentrale Bedeutung der Abschreckungswirkung der privaten Kartellrechtsdurchsetzung. Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Kone-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 5. Juni 2014, Rs. C-557/12, ECLI:EU:C:2014:1317) kommt er zu dem Schluss, dass man bei der ersten Vorlagefrage zwischen „detaillierten Regeln für die Ausübung des Rechts auf Entschädigung“ einerseits und „konstitutiven Bedingungen“ der Haftung andererseits unterscheiden muss. Nach seiner Analyse der Rechtsprechung unterliegen nur die Modalitäten eines Anspruchs dem klassischen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz, während bei konstitutiven Bedingungen das EU-Recht unmittelbare Anwendung findet, um die „volle Wirksamkeit“ der jeweiligen Norm zu gewährleisten (hier also des Art. 101 AEUV).

Dem folgend sei anschließend maßgeblich, ob die Feststellung des Verantwortlichen eine „konstitutive Bedingung“ für die Schadensersatzhaftung ist. GA Wahl bejaht dies und begründet dies damit, dass das Bestehen des Rechts auf Schadenersatz voraussetzt, dass es einen Ersatzpflichtigen gibt. Die Frage der Passivlegitimation stelle daher eine Frage von grundlegender Bedeutung dar, die die unmittelbare Existenz des Rechts auf Schadenersatz berührt. Infolgedessen müsse der Verantwortliche für Schadenersatzansprüche durch (unmittelbare) Anwendung des Art. 101 AEUV bestimmt werden.

Jede andere Lösung berge das „offensichtliche Risiko“ einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in den Mitgliedstaaten und zudem einen Anreiz für „forum shopping“. Damit werde eines der grundlegenden Ziele des Kartellrechts beeinträchtigt: die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU.

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität

Folglich müsse daher der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität als Ausdruck des weit gefassten kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs auch bei der Bestimmung der Ersatzpflichtigen angewandt werden. Mit Blick auf die abschreckende Wirkung der privaten Kartellrechtsdurchsetzung argumentiert GA Wahl, dass die Argumente, die im Rahmen der behördlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zur Rechtfertigung des weiten Unternehmensbegriffs vorgebracht werden, gleichermaßen auch bei privaten Schadenersatzansprüchen Geltung beanspruchen. In diesem Zusammenhang seien behördliche und private Kartellrechtsdurchsetzung als „komplementäre Teile eines Ganzen“ zu betrachten, so dass eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs des „Unternehmens“ zwischen diesen beiden Bereichen der Kartellrechtsdurchsetzung „unhaltbar“ sei.

Eine erste Einordnung

Der Schlussantrag des Generalanwalts bestätigt die Reichweite und die Bedeutung des Vorlageverfahrens. Auch wenn sich der Ursprungsfall letztlich auf die Frage der Rechtsnachfolgehaftung beschränkt, wird der EuGH mit seiner Entscheidung die Gelegenheit erhalten zu entscheiden, ob der im europäischen Bußgeldrecht geltende Unternehmensbegriff auch Geltung für das nationale Kartellzivilrecht beansprucht.

Auch wenn es letztlich kaum überrascht, dass der Generalanwalt die Geltung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität für das Kartellzivilrecht befürwortet, ist die Argumentation doch bemerkenswert. Das gilt zunächst insofern, als der Generalanwalt die überragende Bedeutung der Abschreckungswirkung privater Schadensersatzklagen in den Mittelpunkt stellt. In diesem Zusammenhang stellt er gar fest, dass „die Ausgleichsfunktion einer Schadenersatzklage […] der Abschreckungsfunktion unterzuordnen ist“. Dagegen scheint die Schadenersatzrichtlinie (2014/104/EU) – obwohl zeitlich nicht anwendbar auf das vorliegende Verfahren – eher zu bestätigen, dass das Hauptziel der privaten Durchsetzung in der (vollständigen) Kompensation der Geschädigten zu sehen ist, indem die Überkompensation durch Mehrfach- oder Strafschadensersatz ausdrücklich verhindert werden soll.

Darüber hinaus überrascht, dass der Generalanwalt zu seinem Ergebnis über die direkte Anwendung des Art. 101 AEUV im Rahmen von privaten Schadenersatzklagen vor nationalen Gerichten kommt. Sollte sich der EuGH diesem Standpunkt anschließen, hätte dies ohne weiteres erhebliche Auswirkungen auf Schadenersatzansprüche weit über die Fälle der Rechtsnachfolgehaftung hinaus.

Die Abgrenzung zwischen den „klassischen Grundsätzen von Äquivalenz und Effektivität“ und der „vollen Wirksamkeit des Art. 101 AEUV“ erscheint allerdings wenig überzeugend. Anders als von GA Wahl angedeutet, wich der EuGH in Kone nicht von seinem in früheren Entscheidungen eingeschlagenen Weg ab: Das Gericht wandte im Ergebnis Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz an, mit denen lediglich die „volle Wirksamkeit“ von Art. 101 AEUV begründet wird. Einen eigenen „Prüfungsmaßstab“ der vollen Wirksamkeit des Art. 101 AEUV hat der EuGH damit nicht begründet, der die direkte Anwendung des Art. 101 AEUV im nationalen Schadensersatzrecht begründen würde.

Dennoch ist dem Generalanwalt insofern zuzustimmen, als die einheitliche Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten am besten durch direkte Anwendung des EU-Rechts erreicht werden kann. Es bleibt jedoch fraglich, ob dies eine direkte Anwendung des Art. 101 AEUV im Bereich des  national geregelten Kartellzivilrechts rechtfertigt. In jedem Fall bleibt die Unterscheidung zwischen der „vollen Wirksamkeit des Art. 101 AEUV“ und den klassischen Grundsätzen von Effektivität und Äquivalenz etwas vage. Inwieweit der EuGH der Meinung des Generalanwalts insofern tatsächlich folgen wird, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall scheint aber der Weg frei für einen weiteren wichtigen Schritt hin zur Ausweitung der privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht.

3 Gedanken zu „Skanska Industrial – Schlussantrag von Generalanwalt Wahl

  1. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Mitgliedstaaten dem Art. 101 oder seinen Vorgängern zugestimmt hätten, hätten sie gewusst, was der EuGH oder Gerichtshof daraus machen.
    Es ist längst überfällig , die Kompetenzen dieses Gerichts zu begrenzen.Holg

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