Organhaftung für Kartellbußgelder: Zurück auf Los!

Organhaftung für Kartellbußgelder: Zurück auf Los!

Kartellanten drohen hohe Kartellbußen. Nachdem der Kartellverstoß aufgedeckt und das Bußgeld von der Gesellschaft bezahlt wurde, stellt sich die Frage nach dem Regress gegen die Organmitglieder, welche entweder für das Kartell selbst verantwortlich waren oder ihrer Überwachungsaufgabe nicht hinreichend nachgekommen sind. Mit dieser Frage der Organhaftung im Schienenkartell haben sich in den letzten Jahren die Arbeitsgerichte auseinandergesetzt – zu Unrecht, wie das BAG gestern entschied.

Was war passiert?

ThyssenKrupp versucht seit einigen Jahren, den Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft für einen Kartellverstoß dieser Tochtergesellschaft in Regress zu nehmen. Eigentlich eine leichte Aufgabe: § 93 AktG und § 43 GmbHG bieten hierfür eine schneidige Anspruchsgrundlage. Dennoch waren sowohl das Arbeitsgericht Essen im Jahr 2013 (Urt. v. 19.12.2013,  1 Ca 657/13, NZKart 2014, 193) als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Jahr 2015 (Teilurt. v. 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NZKart 2015, 277) der Auffassung, dass eine Innenhaftung des Organs insbesondere aus kartellrechtlichen Erwägungen ausscheiden müsse. Angeführt wurde etwa, dass bußgeldrechtliche Sanktionen, die sich gegen das Unternehmen richteten, nicht durch einen Regress des Unternehmens gegen seine Organe unterlaufen werden dürften. Ein weiteres Argument war unter anderem, dass eine umfassende Haftung der Organe die Bußgelddifferenzierung in § 81 Abs. 4 GWB, die für natürliche Personen eine Obergrenze von 1 Million € vorsieht, unterlaufen würde. Hierüber entbrannte eine intensive Debatte im Gesellschaft- und Kartellrecht (siehe Kersting, ZIP 2016, 1266 mwN, auch bei SSRN).

Das BAG entscheidet – oder nicht?

Mit großer Spannung wurde daher das Urteil des Bundesarbeitsgerichts erwartet. Dieses sollte bereits im September 2016 gefällt werden, jedoch wurde der Termin auf den 29. Juni 2017 verlegt. Gestern dann – endlich! – die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und die Enttäuschung für alle, die auf eine höchstrichterliche Entscheidung in der Sache gehofft hatten. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Also: die Entscheidung ist vertagt; zurück auf Los!

Verfahrensrechtlich mag diese Entscheidung richtig sein. In der Tat begründet § 87 Satz 2 GWB eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte auch dann, wenn „die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.“ Das Landesarbeitsgericht soll nun prüfen, ob dies der Fall ist. Ist dies der Fall – wofür einiges spricht – so stünde eine Verweisung an das Landgericht an, und zwar gemäß § 89 Abs. 1 GWB iVm VO v. 30.8.2011 (GVBl. NRW S. 469) wohl an das Landgericht Dortmund. Damit begönne der Rechtsstreit im Grunde von neuem. Aus Sicht der Rechtssuchenden ist dies unbefriedigend, weil sich die Verfahrensdauer erheblich verlängern dürfte. Positiv ist freilich, dass damit die sachnäheren Gerichte entscheiden werden. Dies sind nach dem Landgericht Dortmund die Kartellsenate beim Oberlandesgericht Düsseldorf sowie beim Bundesgerichtshof. Zu hoffen bleibt, dass hier in hinreichendem Maße auch gesellschaftsrechtliche Expertise Gehör finden wird.

Und in der Sache?

In der Sache spricht viel dafür, die Regressmöglichkeit der Gesellschaft gegen ihre Organe im Grundsatz zu bejahen. Auch eine Beschränkung der Höhe nach ist nicht angezeigt. Warum sollte es auch ein Sonderinsolvenzrecht geben, welches an Kartellen beteiligte Gesellschaftsorgane privilegiert? Man wird jedoch den Organen die Möglichkeit einräumen müssen, dem Regressanspruch der Gesellschaft den Einwand der Vorteilsausgleichung entgegenzuhalten. Dabei bietet es sich an, entgegen den allgemeinen Grundsätzen dem Organ nicht die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass bei der Gesellschaft ein anrechenbarer Vorteil entstanden ist. Kartellrechtlich geht es schließlich nicht allein um die zutreffende Verteilung und Ausgleichung zwischen Schädiger und Geschädigten. Es muss vielmehr auch sichergestellt werden, dass Kartellanten der erzielte Kartellgewinn nicht verbleibt. Dies ist der tragende Grund für eine von vornherein andere Beweislastverteilung (ausführlich hierzu: Kersting, ZIP 2016, 1266 mwN, auch bei SSRN).

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