Skanska Industrial: EuGH-Vorlage zum Unternehmensbegriff

Skanska Industrial: EuGH-Vorlage zum Unternehmensbegriff

Der EuGH ist aufgefordert, sich mit dem kartellrechtlichen Unternehmensbegriff auseinanderzusetzen. Anlass gibt ein äußerst vielversprechendes Vorabentscheidungsverfahren aus Finnland (Rechtssache C-724/17, ABl. EU 2018 Nr. C 83/14).  Nachdem Jörn Kramer zuletzt auf ein anhängiges Verfahren zur Schadensersatzrichtlinie beim EuGH geblickt hat, erklärt er heute, worum es in Skanska Industrial geht.

Der Ausgangsfall

Die Unternehmen Sata-Asfaltti Oy, Interasfaltti Oy und Asfalttineliö Oy waren Beteiligte eines landesweiten Kartells auf dem Asphaltmarkt, das auch geeignet war, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die beklagten Gesellschaften Skanska Industrial Solutions Oy, NCC Industry Oy und Asfaltmix Oy erwarben die am Kartell beteiligten Gesellschaften über mehrere Zwischenschritte und Umbenennungen und setzten nach Liquidation der ursprünglichen Gesellschaften deren Geschäftstätigkeit fort.

Die Stadt Vantaa macht nun den Ersatz der durch das Kartell erlittenen Schäden gegen die erwerbenden Gesellschaften als Rechtsnachfolger der kartellbeteiligten Unternehmen geltend, da zur Erlangung einer Entschädigung von den aufgelösten Gesellschaften praktisch keine Möglichkeit mehr besteht.

Anwendbares Recht

Ausgangspunkt des vom finnischen Obersten Gerichtshof („Korkein oikeus“) vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens ist nun die Frage nach den für die Passivlegitimation relevanten Vorschriften. Der EuGH wird damit zunächst zu klären haben, ob sich der Ersatzpflichtige entweder unmittelbar nach Art. 101 AEUV, oder aber (davon wird wohl auszugehen sein) zunächst nach den nationalen Vorschriften bestimmt.

Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff

Sodann fragt das finnische Gericht für beide Alternativen, welche Schlussfolgerungen sich aus dem jeweils anwendbaren Recht für den zivilrechtlichen Unternehmensbegriff und die Passivlegitimation ergeben. Sofern sich also der Ersatzpflichtige des Schadensersatzanspruches unmittelbar nach Art. 101 AEUV bestimmt, fragt das finnische Gericht, ob auf den Begriff des „Unternehmens“ die gleichen Grundsätze Anwendung finden wie auch im Bußgeldverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zur wirtschaftlichen Einheit und zur wirtschaftlichen Kontinuität.

Aber auch wenn sich der Schadensersatzpflichtige anhand des nationalen Rechts bestimmt, stellt sich die parallele Frage, ob der unionsrechtliche Unternehmensbegriff einschließlich der Grundsätze zur wirtschaftlichen Einheit und zur wirtschaftlichen Kontinuität auch auf das nationale Kartellschadensersatzrecht zu übertragen ist. Dies gilt natürlich umso mehr angesichts der Harmonisierungsbestrebungen durch die Schadensersatzrichtlinie (2014/104/EU), auch wenn das Vorabentscheidungsersuchen keinen expliziten Hinweis auf die Richtlinie enthält.

Konkret wirft der finnische Gerichtshof die Frage auf, ob eine nationale Regelung, wonach der Rechtsnachfolger nicht für den Ersatz des Schadens haftet, den der Rechtsvorgänger verursacht hat, „gegen das Effektivitätserfordernis des Unionsrechts“ verstößt. Ergänzt wird dies um die Frage, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht auch dann anzunehmen sei, wenn die Schadenshaftung des Rechtsnachfolgers (nur) vorgesehen ist, wenn die Unternehmensumwandlung in unlauterer Weise, gesetzeswidrig oder zur Umgehung der Haftung bzw. in Kenntnis (oder Kennenmüssen) des die Haftung begründenden Wettbewerbsverstoßes erfolgt ist.

Eine erste Einschätzung

Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die seit langem auch in Deutschland umstrittene Frage, ob der unionsrechtlich insbesondere durch den EuGH geprägte Unternehmensbegriff auch auf das (nationale) Kartellschadensersatzrecht zu übertragen ist (vgl. ausführlich dazu Kersting in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, S. 123 ff. m.w.N.). Dabei ging es klassischerweise zwar um die Frage der Konzernhaftung. Geht man aber davon aus, dass der unionsrechtliche Unternehmensbegriff auf das nationale Recht durchschlägt, so wird dies auch für den Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität gelten müssen.

Unmittelbare Vorgaben finden sich zu dieser Frage in der Schadensersatzrichtlinie zwar nicht, aus der Bezugnahme auf das „Unternehmen“ in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie ist aber verschiedentlich gefolgert worden, dass hiermit als Ersatzpflichtiger des Schadensersatzanspruches zugleich das Unternehmen im Sinne des Unionsrechts als wirtschaftliche Einheit benannt sei. Der deutsche Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Umsetzung durch die 9. GWB-Novelle (trotz oder gerade wegen der bestehenden Uneinigkeit) zu dieser Frage ausgeschwiegen, obwohl er für das Bußgeldrecht in § 81 GWB eine entsprechende Umsetzung vorgesehen hat.

Die Entscheidung des EuGH darf daher mit Spannung erwartet werden, da sie möglicherweise die lang diskutierte Frage des Unternehmensbegriffs im Kartellschadensersatzrecht für die Praxis klären wird. Dem deutschen Gesetzgeber wird insofern die Entscheidung abgenommen. Mit Blick auf eine kommende 10. GWB-Novelle wird er dann aber gegebenenfalls Gelegenheit haben, das Urteil nachzuvollziehen.

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