Cogeco: Vorabentscheidungsersuchen zur Schadensersatzrichtlinie

Cogeco: Vorabentscheidungsersuchen zur Schadensersatzrichtlinie

Bisher weitgehend unbemerkt von der kartellrechtlichen Öffentlichkeit hat Ende letzten Jahres das erste interessante Vorabentscheidungsersuchen zur Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU) den Weg vom „Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa“ in Portugal zum EuGH gefunden (Rechtssache C-637/17, ABl. EU 2018 Nr. C 32/14).  Diese Premiere soll natürlich in unserem Kartellrechtsblog nicht unbeachtet bleiben. Jörn Kramer gibt einen Überblick.

Der Ausgangsfall

Die portugiesische Wettbewerbsbehörde („Autoridade da Concorrência“) hatte am 20. Juni 2013 ein Bußgeld in Höhe von 3,7 Mio. Euro gegen den Pay-TV Anbieter Sport TV Portugal SA wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verhängt. Das kanadische Kabelunternehmen Cogeco Communications Inc. erhob daraufhin im Februar 2015 Klage auf Schadensersatz in Höhe von 11,5 Millionen Euro.

Problematisch (für den Geschädigten) waren in diesem Zusammenhang dabei offenbar in der Richtlinie geregelte Themenkomplexe: Die Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche auf der einen und die Bindungswirkung der Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden auf der anderen Seite.

Einerseits sah das portugiesische Recht insofern bis zuletzt (die Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie erfolgte in Portugal erst im Juni dieses Jahres) entgegen Art. 10 der Richtlinie noch eine Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vor und ließ insbesondere auch den Richtlinienvorgaben entsprechende Hemmungsregelungen vermissen.

Andererseits bestimmte Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil, dass eine Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren – entgegen Art. 9 der Richtlinie – im Zivilverfahren gegenüber Dritten allenfalls als widerlegliche Vermutung herangezogen werden könne.

Das portugiesische Zivilgericht legte daher im Einzelnen insgesamt sechs Vorlagefragen vor:

Unmittelbare Wirkung der Richtlinienbestimmungen?

Erstens begehrt das Gericht Klärung, ob die hier relevanten Vorschriften der Richtlinie (also Art. 9 und 10) auch unmittelbar Rechte für den Einzelnen begründen können, die dieser im Zivilprozess „gegen einen anderen Einzelnen“ geltend machen kann. So formuliert provoziert die Frage freilich ein spontanes „Nein“, da die horizontale Direktwirkung von Richtlinien unter Privaten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinienbestimmungen erscheint lediglich dann möglich, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei Verjährung und Bindungswirkung um prozessuale Regeln handelt, die sich letztlich an die Gerichte wenden, und der Einzelne diese damit letztlich nicht gegenüber einem „Einzelnen“ geltend macht, sondern gegenüber dem Staat (so etwa zur Vermutung der Schadensabwälzung Petrasincu/Schaper, WuW 2017, 306).

Unionsrechtswidrigkeit des portugiesischen Rechts?

In jedem Fall aber kommt die unmittelbare Wirkung der Richtlinienbestimmungen ohnehin nur in Betracht, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nationaler Vorschriften nicht möglich ist (insofern ist auch die Reihenfolge der Vorlagefragen etwas unglücklich geraten). Es wird daher zunächst maßgeblich auf die folgenden Fragen ankommen, die klären sollen, ob die nationalen portugiesischen Vorschriften zu Bindungswirkung (Frage 2) und Verjährung (Frage 3) mit Art. 9 und 10 der Richtlinie (un-)vereinbar sind und ob deshalb die Anwendung der nationalen Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt ausgeschlossen ist (Frage 4).

Hier wird insbesondere festzustellen sein, ab wann die Richtlinie überhaupt Geltung beansprucht und inwiefern vor allem die Verjährungsregelungen auf Fälle Anwendung finden, die ihre Grundlage in einem Verhalten finden, das noch vor Inkrafttreten der Richtlinie lag. Trotz der Tatsache, dass die Klage hier noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist erhoben wurde, ergibt sich die Brisanz der Frage daraus, dass neues Verfahrensrecht grundsätzlich auch im laufenden Zivilprozess Anwendung findet. Von Interesse wird hier in der Folge insbesondere die Auslegung des Art. 22 der Richtlinie. Denn dieser verbietet zwar zunächst nur die Anwendung der neuen (nationalen) Vorschriften auf Klagen, die vor dem 26. Dezember 2014 erhoben wurden. Möglich erscheint aber auch eine Auslegung dahingehend, dass dadurch zugleich die Geltung für ab diesem Datum erhobene Klagen vorgeschrieben wird.

Richtlinienkonforme Auslegung und unmittelbare Wirkung zum Zweiten?

Hilfsweise für den Fall, dass die Unvereinbarkeit der portugiesischen Vorschriften mit der Richtlinie angenommen wird, fragt das „Tribunal Judicial“ sodann, ob die Anwendung der nationalen Vorschriften auch mit der Richtlinie unvereinbar wäre, wenn diese so ausgelegt werden, dass sie „mit Art. 10 der Richtlinie vereinbar“ sind (Frage 5) und, wenn ja, ob sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht gegenüber einem anderen Einzelnen auch unmittelbar auf Art. 22 der Richtlinie berufen kann (Frage 6).

Gewissermaßen stellt das portugiesische Gericht also für den Fall, dass der EuGH feststellen sollte, dass die Vorschriften mit der Richtlinie unvereinbar sind, bereits eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften in Aussicht. Dabei gibt die Vorlagefrage 5 jedoch in zweierlei Hinsicht Rätsel auf: Denn es scheint erstens selbstverständlich, dass bei richtlinienkonformer Auslegung nationaler Vorschriften auch deren Anwendung mit der Richtlinie vereinbar ist. Zum anderen leuchtet nicht unmittelbar ein, warum das Gericht die Vorlagefrage ausdrücklich auf die Vereinbarkeit mit Art. 10 der Richtlinie beschränkt hat, trotzdem aber Bezug auf Art. 623 des Código de Processo Civil (= Wirkungen von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zivilverfahren) nimmt. Möglich erscheint insofern allenfalls, dass die Frage darauf abzielt, ob auch eine richtlinienkonforme Auslegung mit Art. 9 der Richtlinie erforderlich ist, oder ob ggf. nur der Art. 10 Geltung für den vorliegenden Fall beansprucht. Was der EuGH aus der Frage macht, bleibt abzuwarten.

Die letzte Vorlagefrage dreht den Spieß um: Die Frage zielt (wohl) darauf ab, ob sich umgekehrt der Anspruchsgegner des Schadensersatzanspruches gegenüber dem Anspruchsteller auf die durch Art. 22 gezogenen Grenzen der zeitlichen Geltung der Umsetzungsakte berufen kann.

Ausblick

Die Antworten auf die Vorlagefragen sind auf den zweiten Blick deutlich weniger klar, als sie auf den ersten Blick scheinen mögen. Denn das Rückwirkungsverbot des Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie gilt eben nur für die materiell-rechtlichen Vorschriften der Richtlinie. Da für die insofern notwendige Einordnung allein die Auslegung am Maßstab des Unionsrechts entscheidend ist, wird sowohl hinsichtlich der Verjährungsregeln (entgegen der im deutschen Recht üblichen Einordnung) als auch hinsichtlich der Bindungswirkung davon auszugehen sein, dass diese als prozessuale Regelungen anzusehen sind. Sieht man dann in Art. 22 Abs. 2 nicht nur die Billigung, sondern auch das Gebot der Geltung der verfahrensrechtlichen Richtlinienbestimmungen ab dem 26. Dezember 2014, kann sich durchaus auch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist bereits die Unionsrechtswidrigkeit entgegenstehender nationaler Vorschriften ergeben.

Insbesondere die intertemporale Anwendung der Verjährungsregeln hat zudem seit jeher eine besondere Brisanz. Die Antworten des EuGH hierzu dürften auch in den übrigen Mitgliedstaaten von Interesse sein – denn diese haben insbesondere zur intertemporalen Anwendung der neuen Vorgaben vielfach unterschiedliche Antworten gefunden (dazu (bald) Rodger/Ferro/Marcos, Transposition of EU Law Across the EU Member States: The EU Antitrust Damages Directive), die nicht immer richtig sein dürften. Auch hinsichtlich der deutschen Umsetzung von Art. 9 und 10 der Richtlinie durch die 9. GWB-Novelle werden sich der Entscheidung des EuGH insofern mit ein wenig Glück vielleicht Antworten auf noch offene Fragen entnehmen lassen.

2 Gedanken zu „Cogeco: Vorabentscheidungsersuchen zur Schadensersatzrichtlinie

  1. Nice contribution! I addressed this preliminary referral in an article in Dutch that will soon be published in the Belgian journal Rechtskundig Weekblad.

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