EuGH-Verhandlung am 17. Juni 2026 zur Haftung von Leitungsorganen für Kartellgeldbußen

EuGH-Verhandlung am 17. Juni 2026 zur Haftung von Leitungsorganen für Kartellgeldbußen

Am 17. Juni 2026 – gut anderthalb Jahre nach der Verhandlung vor dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (Bericht auf D-Kart) – machte sich der Lehrstuhl Kersting erneut auf den Weg, dieses Mal nach Luxemburg, um der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH zur Vorlagefrage des Bußgeldregresses beizuwohnen. Was in Karlsruhe mit der Erkenntnis endete, dass sich die entscheidende Antwort nicht im nationalen Recht, sondern im Unionsrecht finden lassen muss, sollte nun also vor dem Europäischen Gerichtshof selbst verhandelt werden. Zu klären war, ob der Rückgriff einer mit einer Kartellgeldbuße belegten Gesellschaft über § 43 Abs. 2 GmbHG sowie § 93 Abs. 2 S. 1 AktG gegen ihre Geschäftsleiter mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dass die Frage seither nicht weniger kontrovers diskutiert wird, ließ sich schon an der Zusammensetzung der Beteiligten erahnen. Neben den Parteien des Ausgangsverfahrens äußerten sich auch Bundeskartellamt, Bundesregierung und Europäische Kommission. Lukas Wrede berichtet.

I. Die Grundpositionen

Die Klägerseite setzte sich für eine Regressmöglichkeit ein: Das europäische Kartellrecht stehe einem solchen Regress nicht entgegen. Die persönliche Inanspruchnahme stärke die Abschreckungswirkung und damit die Kartellprävention, da nur über den Regress eine hinreichende Steuerungsmöglichkeit der handelnden Leitungsorgane gegeben sei.

Die Beklagte verwies hingegen auf die mit einer Verlagerung der Kartellgeldbuße auf die Organe einhergehende Minderung der praktischen Wirksamkeit von Art. 101 AEUV, da der primäre Sanktionsadressat nur noch formal, nicht aber tatsächlich betroffen sei. Bundeskartellamt und Bundesregierung schlugen sich auf diese Seite und betonten die Sonderstellung des Kartellrechts. Anders als im Kapitalmarkt- oder Datenschutzrecht ziehe das Unternehmen aus dem Verstoß selbst einen unmittelbaren Vorteil, was eine Andersbehandlung bezüglich der Regressmöglichkeit rechtfertige.

Eine Sonderposition nahm die Europäische Kommission ein, die keine zwingenden unionsrechtlichen Gründe für einen Ausschluss des Regresses sah, solange der überwiegende Teil der Geldbuße beim Unternehmen bleibe und die Abschreckungsfunktion insgesamt nicht beeinträchtigt werde.

II. Die zentrale Frage nach der Funktion der Kartellsanktion

In der Verhandlung herrschte zumindest insoweit Einigkeit, dass die Bußgeldverhängung als solche einen Schaden darstellt. Der zentrale Diskussionspunkt war deswegen, ob das Unionsrecht eine teleologische Reduktion der gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen gebiete. Auch in Luxemburg war die Lenkungsfunktion der Kartellgeldbuße das meistbemühte Argument. Das Bußgeld solle steuernd auf das Unternehmen einwirken und damit künftige Kartellverstöße verhindern. Wenn die Bußgeldlast nachträglich auf das Leitungsorgan überwälzt werde, verliere sie diese Funktion und ihre steuernde Wirkung gegenüber dem Unternehmen als primären Adressaten. Hierzu führte das Bundeskartellamt aus, dass die Geldbuße so kalkuliert werde, dass sie das Unternehmen treffe. Eine nachträgliche Verlagerung auf natürliche Personen laufe diesem Bemessungsansatz konzeptionell zuwider.

Diese Argumentation wirft allerdings die Frage auf, wessen Verhalten durch die Sanktionen gesteuert werden soll, wenn nicht das der Leitungsorgane. Der Verweis auf profitierende Gesellschafter oder Aktionäre als alternative Adressaten überzeugt wenig, da diese mit dem Tagesgeschäft – und damit auch mit dem Kartellverstoß – wenig zu tun haben. Bezeichnenderweise fand auch hier die Abschöpfungsfunktion nur am Rande Beachtung, obwohl sie für die vollständige Beantwortung der Vorlagefrage unverzichtbar ist. Die Kartellgeldbuße soll dem Unternehmen nicht nur einen Denkzettel verpassen, sondern auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den es durch das kartellrechtswidrige Verhalten erzielt hat. Wenn die Bußgeldlast auf die Geschäftsleitung weitergereicht wird, liefe auch diese Funktion leer – jedenfalls sofern man nicht den Einwand der Vorteilsausgleichung in die Betrachtung einbezieht. Dass die Abschöpfungsfunktion in der Verhandlung nur am Rande behandelt wurde, ist bedauerlich, denn sie ist für die vollständige Beantwortung der Vorlagefrage unerlässlich (näher dazu Kersting, ZIP 2025, 1590; bereits Kersting/May, WuW 2024, 243, 246; und Kersting, ZIP 2016, 1266, 1271 ff.).

III. Vergleichbarkeit mit der steuerlichen Absetzbarkeit

Die schon vor dem Vorlagebeschluss des BGH aufgekommene Frage, inwiefern die Rechtsprechung des EuGH zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geldbußen (EuGH, 11.06.2009 – C-429/07) auf den hiesigen Fall übertragbar ist, wurde ebenfalls aufgegriffen. In diesem Verfahren hatte der EuGH entschieden, dass schon die steuerliche Absetzbarkeit einer Kartellgeldbuße durch das betroffene Unternehmen geeignet sei, die Wirksamkeit der Kartellsanktion zu gefährden. Wo die Beklagtenseite eine Vergleichbarkeit bejahte, da der Bußgeldregress in noch größerem Rahmen das Unternehmen entlaste, lehnte die Klägerseite einen solchen Vergleich ab, da die staatliche Reduzierung einer Geldbuße über die steuerliche Absetzbarkeit nicht mit dem Regress in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen das Leitungsorgan vergleichbar sei. Sieht man die Buße als steuerlich absetzbar an, so trifft die Reduktion den Staat und damit die unbeteiligte Allgemeinheit und die Steuerungsfunktion geht insoweit ganz verloren. Beim Rückgriff auf Leitungsorgane entfällt die Belastung hingegen nicht, sondern wird nur verlagert und die Steuerungsfunktion kann beibehalten werden.

Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) und das Team waren für D’Kart live bei der Verhandlung dabei.

IV. Courage/Crehan und der Schutzbereich des Art. 101 AEUV

Eine der interessantesten dogmatischen Zwischenfragen der Verhandlung war die nach der Reichweite der Jedermann-Rechtsprechung aus Courage/Crehan (EuGH, 20.09.2001 – C-453/99). Generalanwalt Szpunar fragte, ob sich ein Unternehmen, das selbst am Kartell beteiligt war, auf Art. 101 AEUV berufen und daraus gegenüber seinem Organ Ansprüche ableiten kann. Bundeskartellamt und Kommission verneinten dies übereinstimmend, wenngleich mit unterschiedlicher Begründungstiefe. Der Schaden aus Courage/Crehan sei der kartellbedingte Drittschaden – Mehrpreise, entgangener Gewinn, Marktausschluss. Die öffentlich-rechtliche Kartellgeldbuße falle nicht hierunter, sondern sei konzeptionell streng davon zu trennen. Das Unternehmen könne sich gegenüber seinem Organ nicht als Schutzsubjekt derselben Norm gerieren, gegen die es selbst verstoßen habe. Diese Einordnung überzeugt und wird auch von Courage/Crehan getragen.

V. Keine Relevanz der D&O-Versicherbarkeit

Kontrovers diskutiert wurde auch die Bedeutung von D&O-Versicherungen. Richtigerweise sollte aber das (mögliche) Bestehen einer D&O-Versicherung keine unmittelbare Relevanz für den Regress bei Kartellgeldbußen haben. Zwar ist die Versicherbarkeit von Kartellverstößen für Gesellschaft und Leitungsorgane hochrelevant. Auch ist richtig, dass durch die D&O-Versicherung Risiken, die die Gesellschaft sowie ihre Leitungsorgane tragen sollten, auf die Gesamtheit der Versichertengemeinschaft ausgelagert werden. Dies könnte dem Zweck der Kartellgeldbuße entgegenlaufen. Da aber die Voraussetzungen der D&O-Versicherbarkeit für Kartellgeldbußen ex ante unklar sind (so dass die Steuerungsfunktion gewahrt bleibt) und die zukünftige Versicherungspraxis in Bezug auf den Regress nicht abzusehen ist, handelt es sich hierbei wohl um eine Folgefrage, die nicht unmittelbar entscheidungsrelevant ist. Leider blieb aus der Diskussion die hochrelevante Frage der Lokalisierung des (möglichen) unionsrechtlichen Problems ausgeblendet: Wenn eine Buße über Regress und Versicherung auf die Versichertengemeinschaft übergeleitet werden kann, ist dann der Regress oder seine Versicherbarkeit das Problem? Führt dies zu einem Regressverbot oder einem Verbot der Versicherbarkeit? Diese Frage würde wohl das nationale Recht beantworten müssen, wobei es viel näher liegt, ein Verbot der Versicherbarkeit anzunehmen.

VI. Übertragbarkeit eines Regressverbots auf andere Geldbußen

Entsprechend der Vorlagefrage nahmen die Parteien auch dazu Stellung, inwiefern ein mögliches Regressverbot für Kartellgeldbußen auch für andere Geldbußen gelten muss. Hier ging die allgemeine Meinung dahin, dass ein solch allgemeines Regressverbot nicht anzunehmen sei. Das Kartellrecht nimmt insoweit eine Sonderrolle ein, da Unternehmen unmittelbare Vorteile aus Kartellverstößen ziehen, was bei anderen Geldbußen nicht gleichermaßen der Fall ist. Solange Täter und Unternehmen nicht – wie im Kartellrecht – das gleiche Ziel verfolgen, ist ein Rückgriff denkbar. Erstaunlicherweise nicht diskutiert wurde, wie sich die Annahme eines Regressverbots mit dem Regressgebot aus Art. 34 NIS-2-Richtlinie (2022/2555/EU) vertragen könnte (dazu Kersting, ZIP 2025, 1590, 1593).


Einschub – Save the Date: 9. Offenes Düsseldorfer Doktorandenseminar

Das Institut für Kartellrecht lädt zum 9. Offenen Düsseldorfer Doktorandenseminar nach Düsseldorf! Über zwei Tage wird im Kreis des Kartellrechtsnachwuchses aus ganz Deutschland (und darüber hinaus) zu aktuellen Themen wie digitale Märkte, § 19a GWB im Zusammenspiel mit dem DMA, Wettbewerb und Künstliche Intelligenz, Fusionskontrolle, Plattformregulierung, Nachhaltigkeit im Kartellrecht sowie Kartellschadensersatz und Private Enforcement diskutiert und Forschungsansätze der eigenen Dissertation vorgetragen.

Termin: 21. und 22. September 2026, Haus der Universität, Schadowplatz 14, 40212 Düsseldorf

Anmeldung bis zum 24. August 2026 per E-Mail an ikartr@hhu.de mit Arbeitstitel, Stand oder Interessengebiet der Dissertation. Für Vorträge gilt eine Frist bis zum 20. Juli 2026.
Weitere Informationen auf www.ikartr.hhu.de


VII. Das österreichische Recht – eine falsche Fährte?

Mehrfach wurde im Laufe der Verhandlung auf das österreichische Recht verwiesen, das für Unternehmenssanktionen im Kernstrafrecht einen gesetzlichen Ausschluss des Innenregresses kennt. Dieser Hinweis wurde von Beklagtenseite als rechtsvergleichendes Argument für ein generelles Regressverbot nutzbar gemacht. Die Kommission stellte aber klar, dass die österreichische Regelung ausschließlich für das Kernstrafrecht gelte und auf das Kartellbußgeldrecht weder direkt noch analog anwendbar sei. Eine analoge Ausdehnung werde zwar vereinzelt vertreten, sei aber nirgends judiziert. Das sollte Schlussfolgerungen aus dem österreichischen Recht für die unionsrechtliche Beurteilung erheblich relativieren.

VIII. Der Mittelweg der Kommission

Die Kommission vermied ein klares Bekenntnis für oder gegen den Binnenregress und entwickelte einen differenzierenden Ansatz: Zwischen dem zur Abschreckung notwendigen Mindestbetrag der Geldbuße und der Verhältnismäßigkeitsgrenze existiere ein Spielraum, innerhalb dessen der nationale Zivilrichter im Einzelfall einen Schadensersatz gegen das Leitungsorgan zulassen könne. Der nach dem Regress beim Unternehmen verbleibende Restbetrag dürfe das Abschreckungsminimum nicht unterschreiten; eine Erhöhung der Gesamtsanktionslast über den behördlich festgesetzten Betrag hinaus durch den Zivilrichter scheide hingegen aus.

Dieser Ansatz klingt auf dem Papier elegant. In der Praxis ist er es nicht. Es kam zu Recht die Frage durch das Gericht auf: Wenn die Behörde von einer Geldbuße in Höhe von 10 Mio. Euro die Buße von 8 Mio. Euro für ausreichend abschreckend hält, kann der Zivilrichter dann die restlichen 2 Mio. Euro dem Organ auferlegen? Muss er selbst den abwälzbaren Anteil und den tatsächlich regressierbaren Anteil ermitteln? Die Frage, wie der abwälzbare Anteil im Einzelfall zu bestimmen ist, blieb von der Kommission konzeptionell ungelöst. Denn die Festsetzung des abwälzbaren Bußgeldanteils ist eine genuin behördliche Aufgabe. Ihre faktische Verlagerung auf nationale Gesellschaftsgerichte, die weder kartellrechtlich spezialisiert noch mit den Leitlinien der Kommission zur Bußgeldbemessung vertraut sind, schafft Rechtsunsicherheit und birgt das Risiko einer erheblichen Zersplitterung der Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten. Als strukturellen Ausweg verwies die Kommission auf die Beweislastverteilung: Das klagende Unternehmen solle darlegen und beweisen müssen, dass und in welchem Umfang ein abwälzbarer Anteil besteht. Das ist pragmatisch – aber es verlagert die Komplexität, anstatt sie zu lösen.

IX. Fazit

Trotz des quantitativen Übergewichts derer, die in der Verhandlung die Regressfähigkeit einer Kartellgeldbuße verneinten, ist das vom Generalanwalt für den 1. Oktober angekündigte Schlussplädoyer und die Entscheidung des EuGH mit Spannung zu erwarten. Der von der Kommission angedachte Mittelweg ist dogmatisch nicht überzeugend zu Ende gedacht und praktisch nur schwer umsetzbar. Dass dieser die Richter nicht überzeugte, ließ sich schon den zahlreichen Nachfragen bezüglich der Handhabung und der Konsequenzen dieses Lösungswegs entnehmen. Ansonsten ließ sich noch keine klare Tendenz erkennen. Nachfragen beschränkten sich weitgehend auf Besonderheiten des deutschen Rechts und Sachverhaltsklarstellungen. Versäumt wurde leider die Möglichkeit, im Hinblick auf die Vorteilsausgleichung wegen des Kartellgewinns und der Beweislastverteilung deutlich zu machen, dass die generelle Zulassung des Bußgeldregresses nicht zu einer automatischen Weiterleitung der Geldbuße an das Organ führen würde.

Wünschenswert wäre, dass der EuGH die Regressfähigkeit von Kartellgeldbußen bejahen würde. Die Argumentation der Beklagtenseite, aber auch von Kartellamt und Bundesregierung, dass die Sanktion das Unternehmen treffen müsse, übersieht die tatsächliche Handlung und Steuerung von Unternehmen durch ihre Leitungsorgane. Dass das Unternehmen von seinem kartellrechtswidrigen Handeln nicht profitiert, ist auf Ebene des Schadensrechts durch eine Vorteilsausgleichung verbunden mit der Zuweisung der Beweislast an das Unternehmen zu lösen.

Lukas Wrede ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht sowie deutsches und internationales Unternehmens-, Wirtschafts- und Kartellrecht (Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale)) an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Wenn Sie keine Updates in diesem Blog mehr verpassen wollen, können Sie hier den D’Kart-Blog Newsletter abonnieren!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert