Kartellrecht in Konfliktfällen 2025 – Highlights jenseits der Follow-on-Klassiker

Kartellrecht in Konfliktfällen 2025 – Highlights jenseits der Follow-on-Klassiker

Das Jahr 2025 hatte für die private Kartellrechtsdurchsetzung einiges zu bieten, insbesondere in klassischen Follow-on-Verfahren. Zum Jahresende setzten das OLG Stuttgart mit seiner Schadensschätzung im sog. Badarmaturen-Kartell, die Mammut-Verhandlung in München Riem und die BGH-Verhandlung zum Sammelklagen-Inkasso noch einmal starke Akzente. Doch auch abseits der Follow-on-Bühne gab es vor den Zivilgerichten eine Vielzahl spannender Konflikte mit kartellrechtlichem Schwerpunkt. Ein prominentes Beispiel – die Streitigkeit zwischen Tchibo und Aldi-Süd – hat Klara Dresselhaus kürzlich hier im Blog beleuchtet. Daran anknüpfend folgt nachstehend ein subjektiv kuratierter, bunter Jahresrückblick von Dr. Stephan Kreifels auf veröffentlichte Fälle jenseits der viel diskutierten Follow-on-Kartellschadensersatzverfahren. ||

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1. Auftakt mit Pauken und Trompeten: Konzerttermine vor dem OLG München

Starten wir passend zur Jahreszeit mit musikalischem Drama in München (OLG München, 6. Februar 2025 – 29 U 1716/23 Kart e): Eine Konzertveranstalterin führt mit ihrem langjährigen Chor seit 1985 an festen Terminen Bachs Weihnachtsoratorium (4. Advent) und die Matthäus-Passion (Karfreitag) auf. Auch für den 4. Advent 2019 hatte die Veranstalterin bereits einen großen Konzertsaal bei der städtischen Betreiberin gebucht. Als der langjährige Chor der Veranstalterin zur Konkurrenz wechselte, nahm die städtische Betreiberin aber die bereits zugesagte Option für den 4. Advent 2019 zurück. Als „Trostpflaster“ bot sie einen Dienstag an. Die Veranstalterin gab sich damit nicht zufrieden, klagte auf Schadensersatz für den „Dienstagseffekt“ und verlangte „Traditionsschutz“. Ihr Argument: Große Konzertsäle in München bekäme man praktisch nur bei der Stadttochter.

Weihnachtsoratorium der Münsterkantorei Ulm, 2015 (Bild: Gesangbuch, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons).

Der Kartellsenat nahm eine differenzierte Position ein: Ja, die Stadttochter sei im Großraum München bei großen klassischen Konzertsälen in der Adventszeit und Karwoche marktbeherrschend. Aber nein, ein Kontrahierungszwang für Traditionstermine existiere nicht. Der Clou lag in der zeitlichen Marktabgrenzung: Für das Weihnachtsoratorium sei der relevante Zeitraum „vom Advent bis Epiphanias (6. Januar)“, für die Matthäus-Passion die Karwoche bis einschließlich Karfreitag. Innerhalb dieser Zeitfenster gebe es ökonomisch gleichwertige Alternativen – bspw. den 3. statt des 4. Advents. Ein Anspruch auf konkrete Tage? Fehlanzeige. Ein Solo fürs Zivilrecht gab es trotzdem: Die Rücknahme der bereits gewährten Option für den 4. Advent 2019 sei eine vertragliche Pflichtverletzung, so das OLG – Schadensersatz ja, Missbrauch der Marktmacht nein.

2. Vom Konzertsaal in den „Steinbruch“: § 20 GWB unter der Lupe des BGH

Ein abrupter Szenenwechsel – und doch klassisches Terrain: Wer „Steinbruch“ hört, denkt an 2022 und die BGH-Entscheidung zur uneingeschränkten Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen bezüglich §§ 19-21 GWB (BGH, 27. September 2022 – KZB 75/21). Die BGH-Entscheidung vom 28. März 2025 (KZR 73/23) liefert die Fortsetzung dieser Fehde, inhaltlich geht es aber um § 20 Abs. 1 GWB pur. Das Setting: Eine Waldeigentümerin und Verpächterin zweier benachbarter Steinbrüche wollte bei der Neuvergabe eines Pachtvertrags die bisherige Pächterin eines Steinbruches nicht mehr beteiligen, um das Wettbewerbsverhältnis zu deren Konkurrentin – der Pächterin des anderen Steinbruchs – zu beseitigen. Diesem Vorgehen erteilte der BGH eine Absage.

In den Entscheidungsgründen liefert der BGH zunächst eine Lehrbuch-Definition der Abhängigkeit i. S. d. § 20 Abs. 1 GWB. Im konkreten Fall sei die Steinbruchpächterin durch standortgebundene Investitionen und lange Vorlaufzeiten so abhängig, dass die Pachtbeendigung ihre Existenz bedrohe. Die Eigentümerin dürfe die bisherige Pächterin daher bei der Neuvergabe nicht einfach ignorieren oder zugunsten eines anderen Bieters den Wettbewerb ausschalten. Klartext vom BGH: Ein höheres Pachtinteresse durch weniger Wettbewerb sei kein legitimes Ziel. Das bedeute aber keine generelle Meistbegünstigung: Die bisherige Pächterin könne nicht immer identische Konditionen verlangen, denn sachlich gerechtfertigte Unterschiede blieben erlaubt.

3. OLG Düsseldorf zieht die Bremse: Keine abstrakte Normenkontrolle von Verbandsregeln

Marktmachtmissbrauch, weil der Zugang zu staatlichen Gerichten versperrt ist? Ein 45-jähriger US-Para-Radsportler verklagte das Internationale Paralympische Komitee (IPC) mit Sitz in Bonn, um die Anwendung bestimmter Verbandsregeln zu untersagen. Sein Kernvorwurf: Fehlerhafte Klassifizierungen von Konkurrenten würden den Wettbewerb verzerren. Ihm sei es als Athlet aber aufgrund der Verbandsregeln nicht erlaubt, selbst Protest gegen die Einstufung von Mitbewerbern einzulegen. Das LG Köln fuhr zunächst mit, das OLG Düsseldorf zog die Bremse.

Power vom Stoker, Führung durch den Pilot: Sophie Unwin und Jenny Holl auf dem Weg zu paralympischem Gold in der 3000-m-Einerverfolgung, Paris 2024 (Bild: Gail Leenstra, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons).

Die Botschaft aus Düsseldorf: Das Kartellrecht (§ 33 GWB) diene nicht der abstrakten Normenkontrolle von Verbandsregeln. Für eine Aktivlegitimation als „Betroffener“ (§ 33 Abs. 3 GWB) müsse eine reale, konkrete Gefahr eines Schadens substantiiert dargelegt werden. Daran fehle es hier – ebenso wie am Nachweis, dass der Kläger überhaupt versucht habe, die internen Rechtsbehelfe zu nutzen oder dass staatliche Gerichte faktisch ausgeschlossen wären. Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung komme nur in Betracht, wenn die Satzung den Zugang zu staatlichen Gerichten ausschließe und auch Schiedsverfahren keinen effektiven Rechtsschutz nach rechtsstaatlichen Mindeststandards gewährleisteten. Dafür habe es keine Anhaltspunkte gegeben; die bloße Bezeichnung interner Rechtsbehelfe als „abschließend“ reiche hierfür nicht aus.

4. Digital und DMA: Zivilgerichtliche Premieren und „schnöde“ Zuständigkeitsfragen

Digitale Paukenschläge blieben auch 2025 nicht aus. Allen voran feierte der DMA seine Premiere vor Zivilgerichten:

  • In einer vielbeachteten Entscheidung wertete das LG Mainz (12. August 2025 – 12 HK O 32/24) Googles Android-Einrichtungsprozess im konkreten Fall als unzulässige Kopplung nach Art. 5 Abs. 8 DMA. Das Gericht beanstandete, dass Google von Nutzern die Registrierung bei Gmail verlangt habe, um Dienste wie AndroidOS nutzen zu können. Auch die später eingeführte Option, nur eine Telefonnummer anzugeben, sei nicht zulässig, da hierbei automatisch eine Gmail-Adresse generiert werde. Die Notwendigkeit einer Verfahrensaussetzung nach Art. 39 Abs. 2, 3 DMA zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zur EU-Kommission sah das LG Mainz nicht.
  • Einige Wochen zuvor hatte bereits das OLG Köln den DMA auf dem Tisch (15 UKI 2/25): Im Rahmen eines Eilverfahrens stellte es fest, dass Metas Plan, öffentliche Inhalte von Facebook und Instagram für KI-Training zu nutzen, keine verbotene „Zusammenführung“ von Daten gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) DMA sei. Es fehle an der gezielten Verknüpfung von personenbezogenen Daten eines Nutzers aus einem zentralen Plattformdienst mit personenbezogenen Daten desselben Nutzers aus dem anderen zentralen Plattformdienst. Die Ausführungen des OLG Köln lassen erahnen, dass es zu dieser komplexen Frage gerne eine Stellungnahme der Europäischen Kommission nach Art. 39 Abs. 1 DMA eingeholt oder sie gar dem EuGH zur Klärung vorgelegt hätte; dieser Weg war dem Gericht im Eilverfahren allerdings versperrt.

Wie in den Jahren zuvor gab es auch 2025 die inzwischen altbekannten Fälle, in denen sich Nutzer gegen die Sperrung ihrer Social Media Accounts wehrten. In der Sache also nichts Neues. 2025 zeigte aber: Selbst in Digitalfällen spielt die Musik bisweilen im vermeintlich „schnöden“ Verfahrensrecht. Zentrale Frage des Jahres in einigen der Verfahren zu Accountsperrungen: Sind deutsche Gerichte überhaupt zuständig, obwohl die AGB der Nutzungsvereinbarungen einen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands (meist: Irland) vorsehen? Der Dreiklang aus Düsseldorf, Berlin und Nürnberg bot eine alles andere als „schnöde“ Antwort und arbeitet die Zuständigkeitsproblematik im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (insbesondere Wikingerhof, Apple Sales und CDC) detailliert auf. Die Lektüre der Entscheidungen lohnt sich; hier nur eine stark verkürzte Light-Version:

  • Das OLG Düsseldorf machte mit seiner Entscheidung vom 2. April 2025 (VI-U (Kart) 5/24) den Auftakt: Für Unterlassungsansprüche gegen Social-Media-Sperren ohne vorherige oder unverzüglich nachträgliche Begründung und Anhörung komme grundsätzlich der Deliktsgerichtsstand gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO in Betracht, sofern – wie hier – in Abgrenzung zum Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht werde, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung mit ausschließlicher Zuständigkeit irischer Gerichte nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO konnte das OLG Düsseldorf nicht feststellen.
  • Das LG Berlin II stimmte mit Urteil vom 28. Juli 2025 (61 O 99/25 Kart eV) im Eilverfahren ein: Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sei eröffnet. Die in den AGB vorgesehene Gerichtsstandsklausel greife mangels wirksamer Einbeziehung nicht.
  • Das OLG Nürnberg setzte mit Beschluss vom 19. August 2025 (3 W 1224/25 Kart) einen Kontrapunkt: Verlange ein Nutzer die Wiederaufschaltung wegen angeblicher Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen, liege typischerweise eine vertragliche Streitigkeit vor, wofür der Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht eröffnet sei. Im konkreten Fall habe es der Kläger versäumt, hinreichend substantiiert zum Vorwurf eines Marktmachtmissbrauchs vorzutragen. Zudem hielt Nürnberg – anders als Düsseldorf – die Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel im konkreten Fall für wirksam.

5. Exotischere Themen: „Amtshilfe“ bei der Schadensschätzung und ein Blick ins Gebührenrecht

Schnell in die Höhe geschossen: Der Fall Pflanzenschutzmittel führte zu Bußgeldern in Höhe von 157 Mio. Euro und Schadensersatzforderungen in Höhe von über 200 Mio. Euro (Bild: Trevor Harris, CC BY-SA 2.0, via Wikimedia Commons).

Praktisch selten und umstritten: § 90 Abs. 5 GWB erlaubt Gerichten, das Bundeskartellamt um eine Stellungnahme zur Schadenshöhe zu bitten – ein Instrument, das in der Praxis bislang ein Schattendasein führt. Im Münchener Kommentar bezeichnen es Nothdurft/Breuer – beide tätig beim Amt – pointiert als „ebenso nützlich wie unmöglich, zumal mit der Neuregelung keinerlei Verstärkung der Ressourcen des Amtes einherging“ und das Amt daher „seine Ressourcen eher zur Einleitung und Durchführung neuer Verfahren ein[setze], als zur Vertiefung der Ahndungswirkung bereits abgeschlossener Verfahren.“ Gleichwohl bat das LG Dortmund am 20. August 2025 (8 O 34/22 Kart) um „Amtshilfe“ – allerdings nicht mit Fragen, die unmittelbar die Höhe des Schadens betrafen. Vielmehr bat die Kammer um Klärung, was im „Pflanzenschutzmittelkartell“ überhaupt als „Pflanzenschutzmittel“ gemeint war – konsistent mit Bußgeldbescheiden, Fallbericht und der Fusionskontrolle – mit „Antwortfrist“ bis Ende Oktober 2025. Eine Entscheidung in dieser Sache wurde bislang nicht veröffentlicht (und ja: Eigentlich sollten Follow-on-Verfahren hier ja ohnehin außen vor bleiben).

Zum Schluss ein Ausflug ins Verwaltungsrecht: Vor dem VG Berlin (15. Mai 2025 – 1 K 356/21) stritt sich die Klägerin, die im Bereich der Außenwerbung tätig ist, mit dem Land Berlin. Die Klägerin brachte im Jahr 2015 Außenwerbeflächen auf privaten, nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken an. Da die Werbetafeln nach Ansicht des Landes Berlin in das öffentliche Straßenland hineingeragt hätten, seien Sondernutzungsgebühren fällig. Als ultima ratio versuchte die Klägerin die Höhe dieser Gebühr über das Kartellrecht zu drücken. Der Vorwurf: Marktmachtmissbrauch durch das Land Berlin. Das Gericht hielt jedoch fest: Wo der Staat Gebühren erhebt, handele er hoheitlich. § 185 Abs. 1 S. 2 GWB nehme solche Abgaben aus der Missbrauchsaufsicht, sodass weder § 19 GWB noch Art. 102 AEUV anwendbar seien. Von einer „Flucht ins öffentliche Recht“ könne keine Rede sein – die Rechtmäßigkeit sei verwaltungsrechtlich zu prüfen und im konkreten Fall nicht beanstandet worden.

6. Schluss

Das Kartellrechtsjahr 2025 zeigte sich in Konfliktfällen – jenseits der großen Follow‑on-Verfahren – wieder einmal in bemerkenswerter Vielfalt. Im Zentrum standen erneut insbesondere Fragen des Marktmachtmissbrauchs, und zwar quer durch unterschiedlichste Sektoren: von Kultur und Rohstoffen bis hin zu Digitalthemen. Zahlreiche Verfahren sind noch nicht rechtskräftig entschieden und werden uns daher auch 2026 weiter begleiten. Es bleibt spannend.

Und dabei ist der obige Überblick nur ein Ausschnitt, der noch bunter und „nischiger“ hätte ausfallen können – man denke etwa an Entscheidungen zum Kartellrechtseinwand im Streaming‑Geschäft (LG München I, 28. Mai 2025 – 37 O 2226/25), zu gemeinsamen Vergütungsregeln von Journalisten (OLG Celle, 6. März 2025 – 13 U 25/24 (Kart)) oder an die „Klassiker“ rund um Konzessionsverfahren (z. B. LG Hannover, 19. Februar 2025 – 76 O 13/24). Nicht zu vergessen: Publizierte Fälle bilden ohnehin nur einen Bruchteil der tatsächlichen Konfliktlandschaft ab. Umso klarer die Erkenntnis: Jede veröffentlichte Entscheidung schärft den Blick und stiftet greifbaren Mehrwert – auch in 2026.

Dr. Stephan Kreifels ist als Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz in den Praxisgruppen Kartellrecht und Dispute Resolution tätig. Zwischen 2016 und 2018 war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

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