{"id":939,"date":"2018-04-10T17:27:05","date_gmt":"2018-04-10T15:27:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=939"},"modified":"2018-04-10T17:39:48","modified_gmt":"2018-04-10T15:39:48","slug":"abzugsfaehigkeit-von-kartellgeldbussen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2018\/04\/10\/abzugsfaehigkeit-von-kartellgeldbussen\/","title":{"rendered":"Abzugsf\u00e4higkeit von Kartellgeldbu\u00dfen"},"content":{"rendered":"<p><em>Die steuerliche (Nicht-)Abzugsf\u00e4higkeit von Kartellgeldbu\u00dfen als gewinnmindernde Betriebsausgabe ist ein Dauerbrenner f\u00fcr die Finanzgerichte. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts K\u00f6ln hat sich k\u00fcrzlich auch das Finanzgericht M\u00fcnster mit der Materie besch\u00e4ftigt. Anlass genug f\u00fcr Fan Wu, das Thema umfassend aufzuarbeiten.<\/em><\/p>\n<h3><strong>Einleitung<\/strong><\/h3>\n<p>In einer j\u00fcngeren Entscheidung vom 22.\u00a0Dezember 2017 (Az.: <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/muenster\/j2017\/4_K_1099_15_G_F_Zerl_Urteil_20171222.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4 K 1099\/15 G, F, Zerl<\/a>) hat sich das FG M\u00fcnster der Rechtsprechung des BFH angeschlossen, der am 7. November 2013 (Az.: <a href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;nr=29333\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">IV R 4\/12<\/a>) geurteilt hatte, dass europ\u00e4ischen Kartellgeldbu\u00dfen grunds\u00e4tzlich keine absch\u00f6pfende \u2013 und damit steuerrechtlich keine gewinnmindernde \u2013 Wirkung zukomme. Hinsichtlich Bu\u00dfgeldern des Bundeskartellamts vertrat das FG K\u00f6ln mit Urteil vom 24.\u00a0November 2016 (Az.: <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/koeln\/j2016\/10_K_659_16_Urteil_20161124.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">10 K 659\/16<\/a>) die Auffassung, dass auch deutsche Kartellgeldbu\u00dfen unter das Abzugsverbot fallen. Zwar ist in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a08\u00a0S.\u00a04 EStG<\/a> normiert, dass Geldbu\u00dfen dann als Betriebsausgabe den Gewinn mindern k\u00f6nnen, wenn durch diese der wirtschaftliche Vorteil abgesch\u00f6pft worden ist und \u201ewenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind\u201c, also eine sogenannte Bruttoabsch\u00f6pfung vorliegt. Die deutsche und europ\u00e4ische kartellrechtliche Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung verfolgen jedoch die Linie, dass die als Folge des Versto\u00dfes gegen Kartellrecht ausgesprochenen Geldbu\u00dfen grunds\u00e4tzlich rein ahndender Natur sind.<\/p>\n<h3><strong>Alles f\u00fcr den Betrieb<\/strong><\/h3>\n<p>Eink\u00fcnfte unterliegen der Einkommensteuer (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__2.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a02\u00a0Abs.\u00a01 EStG<\/a>), wobei Eink\u00fcnfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstst\u00e4ndiger Arbeit der Gewinn sind (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__2.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a02\u00a0Abs.\u00a02\u00a0S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a01\u00a0EStG<\/a>). Der Staat partizipiert an allen Eink\u00fcnften ohne R\u00fccksicht darauf, ob das die Einkunft erzielende Verhalten gesetzlich untersagt oder sittenwidrig ist (vgl. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ao_1977\/__40.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a040\u00a0AO<\/a>). Nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a04\u00a0EStG<\/a> kann der Steuerpflichtige betrieblich veranlasste Aufwendungen (\u201eVeranlassungsprinzip\u201c) gewinnmindernd geltend machen. Dahinter steht das steuerrechtliche Nettoprinzip, nach der ein jeder nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit besteuert wird. Erfasst werden f\u00fcr die Gewinnminderung alle Ausgaben, d.h. geldwerte Abfl\u00fcsse (<em>e contrario<\/em> <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__8.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a08\u00a0EStG<\/a>) und sonstiger wertverzehrender Aufwand. Die Normen gelten \u00fcber <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/kstg_1977\/__8.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a08\u00a0Abs.\u00a01\u00a0S.\u00a01\u00a0KStG<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gewstg\/__7.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a07\u00a0GewStG<\/a> entsprechend f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.<\/p>\n<p>Die Aufwendungen m\u00fcssen objektiv mit dem Betrieb zusammenh\u00e4ngen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sein. Dass Geldbu\u00dfen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder so verstandene betrieblich veranlasste Aufwendungen, mithin also Betriebsausgaben sind, erkennt das Gesetz selbst an, wenn es am Anfang des enumerativen Katalogs der gesetzlichen Abzugsverbote in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a01\u00a0EStG<\/a> davon spricht, dass \u201e[d]ie folgenden Betriebsausgaben [\u2026] den Gewinn nicht mindern [d\u00fcrfen]\u201c. Einer Geldbu\u00dfe die Eigenschaft als Betriebsausgabe abzusprechen, wird damit ersichtlich nicht vertreten. Dies ist auch deshalb fernliegend, weil zwischen dem Betrieb und der Geldbu\u00dfe als reaktive staatliche Sanktion eine Konnexit\u00e4t in der Gestalt besteht, dass Kartellverst\u00f6\u00dfe im betrieblichen Zusammenhang begangen werden und somit einen betrieblich veranlassten Rechtsversto\u00df darstellen. Anders gesagt: Die Bildung eines Kartells kann schwerlich durch die private Lebensf\u00fchrung veranlasst sein. Dann ist die Begleichung der Geldbu\u00dfe gleichsam betrieblich veranlasst.<\/p>\n<h3><strong>Das Abzugsverbot bei Geldbu\u00dfen<\/strong><\/h3>\n<p>Als Ausnahme vom Regelfall des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a04\u00a0EStG<\/a> darf nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a08\u00a0S.\u00a01\u00a0EStG<\/a> derjenige, der von einem Gericht oder einer Beh\u00f6rde im Geltungsbereich des EStG oder von Organen der Europ\u00e4ischen Union eine Geldbu\u00dfe auferlegt bekommt, diese nicht gewinnmindernd \u00fcber <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a04\u00a0EStG<\/a> ansetzen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, der Sanktionswirkung der Ma\u00dfnahme zur vollen Geltung zu verhelfen, ohne dass das Steuerrecht diesen Zweck \u00fcber eine steuerrechtlich beg\u00fcnstigende Gewinnminderung konterkariert. Abstrakter wird davon gesprochen, dass die Einheit der Rechtsordnung den Ausschluss der Abzugsf\u00e4higkeit gebiete.<\/p>\n<figure id=\"attachment_950\" aria-describedby=\"caption-attachment-950\" style=\"width: 640px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/EStG-Kommentar-quer-e1523373278193.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-950 size-large\" src=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/EStG-Kommentar-quer-1024x768.jpg\" alt=\"\" width=\"640\" height=\"480\" \/><\/a><figcaption id=\"caption-attachment-950\" class=\"wp-caption-text\">Auch die Steuerrechtler haben dicke B\u00fccher.<\/figcaption><\/figure>\n<p>Das Abzugsverbot des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a08\u00a0S.\u00a01\u00a0EStG<\/a> wurde als Reaktion auf eine Rechtsprechungs\u00e4nderung des BFH (21.11.1983 \u2013 <a href=\"https:\/\/www.jurion.de\/urteile\/bfh\/1983-11-21\/grs-2_82\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GrS 2\/82<\/a>) eingef\u00fchrt, nach der kein gesetzliches Abzugsverbot f\u00fcr Geldbu\u00dfen bestehe und auch verfassungsrechtliche Grunds\u00e4tze den Abzug der Geldbu\u00dfen als Betriebsausgaben nicht verb\u00f6ten. Der Gesetzgeber kehrte mit dem Gesetz kurzerhand zum <em>status quo ante<\/em> zur\u00fcck, sah sich kurz darauf jedoch mit einer Monierung durch das Bundesverfassungsgericht konfrontiert (23.01.1990 \u2013 <a href=\"https:\/\/www.jurion.de\/urteile\/bverfg\/1990-01-23\/1-bvl-4_87\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1 BvL 4\/87<\/a> u.a.). Dieses entschied zwar, dass die (damals geltende) Rechtslage mit dem allgemeinen Gleichbehandlungssatz deshalb \u00fcbereinstimmte, weil <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/__17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a04\u00a0OWiG<\/a>, wonach die Geldbu\u00dfe den wirtschaftlichen Vorteil des T\u00e4ters \u00fcbersteigen soll, eine Auslegung zulie\u00df, \u201ebei deren Anwendung beide Bestimmungen [<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a08\u00a0S.\u00a01\u00a0EStG<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/__17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a04\u00a0OWiG<\/a>] in ihrem gegenseitigen Zusammenwirken den Anforderungen der Verfassung gerecht werden\u201c, n\u00e4mlich dadurch, dass \u201edie bisher ver\u00f6ffentlichten Entscheidungen von Obergerichten bei der Auslegung des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/__17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 17 Abs.\u00a04\u00a0S. 1 OWiG<\/a> [\u2026] davon aus[gehen], da\u00df bei der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils die unvermeidliche Einkommensbesteuerung \u2013 gegebenenfalls im Wege der Sch\u00e4tzung \u2013 ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse\u201c. Denn erst unter dieser Pr\u00e4misse sei dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit gen\u00fcge getan, da mit dieser \u201eweder eine Regelung vereinbar [ist], die dem T\u00e4ter seinen Gewinn sowohl unter ordnungswidrigkeitsrechtlichen als auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten voll bel\u00e4\u00dft, noch eine Regelung, welche die vollst\u00e4ndige Absch\u00f6pfung nach ordnungswidrigkeitsrechtlichen Grunds\u00e4tzen mit einer zus\u00e4tzlichen steuerrechtlichen Belastung verbindet\u201c. Es m\u00fcsse gelten, dass \u201eentweder die Geldbu\u00dfe mit dem Absch\u00f6pfungsbetrag bei der Einkommensbesteuerung abgesetzt werden kann oder ihrer Bemessung nur der um die absehbare Einkommensteuer verminderte Betrag zugrunde gelegt wird\u201c, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.<\/p>\n<p>Dies erscheint einleuchtend: Der Steueranspruch des Staates kn\u00fcpft an den Gewinn. Ohne einen solchen hat der Staat keinen Steueranspruch. Sch\u00f6pft eine Geldbu\u00dfe diesen Gewinn ab, so liegt kein steuerbarer Gewinn vor. M\u00fcsste der Bu\u00dfgeldadressat bei absch\u00f6pfender Wirkung trotzdem sowohl die Geldbu\u00dfe begleichen als auch die (nunmehr nicht mehr existenten) Gewinne versteuern, so w\u00e4re er doppelt belastet. Dies ist im Kern mittlerweile unstreitig und der Gesetzgeber hat dies mit Einf\u00fchrung der R\u00fcckausnahme des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a08\u00a0S.\u00a04\u00a0EStG<\/a> auch gesetzlich (notgedrungen) zurechtger\u00fcckt. Seither gilt die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a08\u00a0S.\u00a01\u00a0EStG<\/a> als gesichert. Nun k\u00f6nnte man meinen, dass damit der Abzugsf\u00e4higkeit von Kartellgeldbu\u00dfen der Weg grunds\u00e4tzlich geebnet worden ist. Das Gegenteil ist aber der Fall.<\/p>\n<h3><strong>Wie gewonnen, so (zweimal) zerronnen!<\/strong><\/h3>\n<p><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 4\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a08\u00a0S.\u00a04\u00a0EStG<\/a> hat zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen m\u00fcssen: Zun\u00e4chst muss der wirtschaftliche Vorteil durch die Geldbu\u00dfe abgesch\u00f6pft worden sein. Weiterhin muss eine sogenannte Bruttoabsch\u00f6pfung vorliegen, d.h. die bebu\u00dfende Stelle darf die Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht vom Bu\u00dfgeld abgezogen haben (sonst sog. \u201eNettoabsch\u00f6pfung\u201c). Liegen beide Voraussetzungen vor, kann der Steuerpflichtige entgegen <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a08\u00a0S.\u00a01\u00a0EStG<\/a> die Geldbu\u00dfe doch steuerlich geltend machen. Nun l\u00e4sst sich nicht beobachten, dass das Bundeskartellamt oder die Kommission dazu neigen w\u00fcrden, bei der Bebu\u00dfung von Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfen eine Nettoabsch\u00f6pfung vorzunehmen, also die (anteilige) Steuerbelastung vom festgesetzten Bu\u00dfgeld (zumindest im Sch\u00e4tzungswege) abzuziehen. Im Gegenteil geht die verwaltungsbeh\u00f6rdliche Praxis dahin, ihren Bu\u00dfgeldbescheiden regelm\u00e4\u00dfig zu attestieren, dass diese nur einen ahndenden Charakter, mithin also gar keine absch\u00f6pfende Wirkung h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Stellschraube, die dies erm\u00f6glicht, ist das bu\u00dfgeldrechtliche Ermessen. Nach der Sollvorschrift des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/__17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a04\u00a0S.\u00a01 OWiG<\/a> soll eine Geldbu\u00dfe den wirtschaftlichen Vorteil, den der T\u00e4ter aus der Ordnungswidrigkeit zieht, \u00fcbersteigen. Dabei kann nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/__17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a04\u00a0S.\u00a02 OWiG<\/a> das gesetzliche H\u00f6chstma\u00df \u00fcberschritten werden, soweit dieses hierf\u00fcr nicht ausreichend ist. Nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/__30.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a030\u00a0Abs.\u00a03\u00a0OWiG<\/a> gilt <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/__17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a04\u00a0OWiG<\/a> bei der Bebu\u00dfung juristischer Personen entsprechend. F\u00fcr die Kartellrechtspraxis entscheidend ist nun, dass <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwb\/__81.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a081\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a01 GWB<\/a> die Anwendung des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/__17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a04\u00a0OWiG<\/a> kurzerhand zu einer Kannvorschrift modifiziert. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwb\/__81.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a081\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a02\u00a0GWB<\/a> erkl\u00e4rt dabei lapidar, dass bei ahndenden Geldbu\u00dfen dies in der Zumessung entsprechend zu ber\u00fccksichtigen sei. Gerade vor dem Hintergrund, dass nach der Gesetzesnovelle die alte Mehrerl\u00f6sregelung in \u00a7\u00a081\u00a0Abs.\u00a02\u00a0GWB\u00a0a.F. abgel\u00f6st worden ist und Bu\u00dfgeldbescheide auf Basis des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwb\/__81.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a081\u00a0Abs.\u00a05\u00a0GWB<\/a> iVm. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/__17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a04\u00a0OWiG<\/a> durch die Ermessensentscheidung des Bundeskartellamts einen rein ahnenden Charakter haben k\u00f6nnen, w\u00fcrde man annehmen, dass die H\u00f6he des Nennwerts der Bu\u00dfgeldsummen nominell <em>niedriger<\/em> als vor der Gesetzesnovelle ausfallen m\u00fcsste, wenn nun auf einen Absch\u00f6pfungsteil verzichtet wird.<\/p>\n<p>Gerade dies sah die Gesetzesbegr\u00fcndung zur 7.\u00a0GWB-Novelle auch vor, mit dem die Kannregelung des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwb\/__81.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a081\u00a0Abs.\u00a05\u00a0GWB<\/a> eingef\u00fchrt worden ist (so <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/15\/036\/1503640.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BT-Drucks.\u00a015\/3640, S.\u00a042<\/a>: \u201eWird bei der Festsetzung der Geldbu\u00dfe auf eine Absch\u00f6pfung verzichtet, so ist dies bei der Zumessung zu ber\u00fccksichtigen; die H\u00f6he der reinen Ahndungsgeldbu\u00dfe wird sich also in Zukunft in der Regel um den Betrag <em>mindern<\/em>, der nach bisherigem Recht der Absch\u00f6pfung des wirtschaftlichen Vorteils diente\u201c; vgl. zum Ganzen auch <em>Sch\u00f6nfeld<\/em>\/<em>Haus<\/em>\/<em>Bergmann<\/em>, DStR 2014, 2323, 2326). Aber trotz der fehlenden absch\u00f6pfenden Wirkung scheint eine solche Entwicklung nicht eingetreten zu sein. Manche sehen hierin auch die Quintessenz: Abgesch\u00f6pft w\u00fcrde immer noch, nur eben nicht mehr offen, sondern verdeckt, um die Abzugsf\u00e4higkeit zu umgehen (vgl. hierzu <em>Sch\u00f6nfeld<\/em>\/<em>Haus<\/em>\/<em>Bergmann<\/em>\/<em>Erne<\/em>, DStR 2017, 73, 75 f.).<\/p>\n<p>Folgerichtig wird der Vorwurf laut, dass die Aussage, eine festgesetzte Geldbu\u00dfe habe keine den wirtschaftlichen Vorteil absch\u00f6pfende Wirkung, ein blo\u00dfes Lippenbekenntnis sei, wenn diese an der H\u00f6he von Umsatz und Gewinn des Unternehmens in der Gestalt bemessen wird, dass der Vorteil aus der Tat faktisch wirksam wieder entzogen wird (<em>ebda<\/em>). Deswegen d\u00fcrfe die rechtliche Wirkung einer Ma\u00dfnahme nicht von der Beschreibung durch die Beh\u00f6rde, sondern nur durch ihre Wirkung bestimmt werden, sodass die objektive Wirkung der Bebu\u00dfung dem subjektiv Gewolltem vorgehen m\u00fcsste. Es k\u00f6nne nur darauf ankommen, ob die Bebu\u00dfung absch\u00f6pfend wirke, nicht darauf, ob der Bescheid dies auch verlautbare. Selbst eine Feststellung im Bescheid, dass die Geldbu\u00dfe nur ahnde, sei steuerrechtlich unerheblich; es komme stets nur darauf an, ob eine absch\u00f6pfende Wirkung bestehe (vgl. hierzu monographisch <a href=\"http:\/\/www.nomos-shop.de\/Dr%C3%BCen-Kersting-Steuerrechtliche-Abzugsf%C3%A4higkeit-Kartellgeldbu%C3%9Fen-Bundeskartellamtes\/productview.aspx?product=27204\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Kersting<\/em>\/<em>Dr\u00fcen<\/em>, Steuerrechtliche Abzugsf\u00e4higkeit von Kartellgeldbu\u00dfen des Bundeskartellamts, 2016<\/a>; online verf\u00fcgbar bei <a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=2760748\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">SSRN<\/a>).<\/p>\n<h3><strong>Schreckt das Kartellrecht nun ab oder nicht?<\/strong><\/h3>\n<p>Bei alldem dr\u00e4ngt sich eine beunruhigende Frage auf: Will der auf Abschreckung der beteiligten Unternehmen (Spezialpr\u00e4vention) und Incentivierung der Allgemeinheit gerichtete Imperativ, keine Kartellverst\u00f6\u00dfe zu begehen (Generalpr\u00e4vention) (vgl. hierzu auch die <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:52006XC0901(01)&amp;from=EN\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bu\u00dfgeldleitlinien der Kommission, Ziffer 4<\/a>, und <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Publikation\/DE\/Leitlinien\/Bekanntmachung%20-%20Bu%C3%9Fgeldleitlinien-Juni%202013.pdf;jsessionid=F0D4FCB3D00CF82E9B099929CD725E12.1_cid362?__blob=publicationFile&amp;v=5\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bu\u00dfgeldleitlinien des Bundeskartellamts, Ziffer 4<\/a>), wirklich die Fr\u00fcchte des Unrechts beim T\u00e4ter belassen? Gedanklich schwer ertr\u00e4glich erscheint es, der Rechtsfolgenseite des Kartellrechts zu attestieren, dass es \u201enur\u201c ahnde, da spiegelbildlich hierzu ja gefolgert werden m\u00fcsste, dass der wirtschaftliche Vorteil beim Kartellanten verbleiben m\u00fcsste. Wo ist die Abschreckung, wenn der T\u00e4ter den Vorteil aus der Tat behalten kann? Tut eine Geldbu\u00dfe nicht erst ab dem ersten Euro \u201eweh\u201c, der eine Kartellrendite \u00fcbersteigt? Und w\u00e4re der Einwand, die nach den Bu\u00dfgeldleitlinien des Bundeskartellamts und der Kommission berechneten Geldbu\u00dfen erreichten sowieso eine H\u00f6he, die den wirtschaftlichen Vorteil von Kartellverst\u00f6\u00dfen effektiv zunichtemache, aber nicht absch\u00f6pfe, nicht methodisch unehrlich?<\/p>\n<p>Wenn die Kommission sich ausweislich ihres \u201e<a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/competition\/cartels\/overview\/factsheet_fines_de.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>fact sheet<\/em><\/a>\u201c zum Thema \u201eGeldbu\u00dfen bei Versto\u00df gegen EU-Wettbewerbsrecht\u201c darauf beruft, dass \u201e[\u2026] sie (d.h. Kartelle) jedes Jahr Mehreinnahmen aufgrund der h\u00f6heren Preise\u201c erzielen und darlegen, dass \u201eGrundlage f\u00fcr die H\u00f6he der Geldbu\u00dfe [\u2026] ein bestimmter Prozentsatz des Jahresumsatzes\u201c sei und sie zuletzt darauf verweisen, dass \u201e[d]ieser (d.h. der Wert des relevanten Umsatzes) [\u2026] allgemein als zuverl\u00e4ssiger Indikator f\u00fcr den \u00fcber den betreffenden Zeitraum durch die Zuwiderhandlung verursachten wirtschaftlichen Schaden [gilt]\u201c, so wird der Zusammenhang zwischen der Bemessung der Geldbu\u00dfe und dem Ziel offensichtlich, die Vorteile des Kartells den Unternehmen zu entziehen.<\/p>\n<p>\u00dcberzeugender w\u00e4re daher zumindest die These, dass das Bu\u00dfgeld nicht das alleinige Mittel der Absch\u00f6pfung sei, sondern das Bundeskartellamt \u00fcber <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwb\/__34.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a034\u00a0GWB<\/a> (und neuerdings auch Verb\u00e4nde \u00fcber <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwb\/__34a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a034a\u00a0GWB<\/a>) eine verwaltungsrechtliche Vorteilsabsch\u00f6pfung (zeitlich nachgelagert) verfolgen k\u00f6nnte. Oder dass im Zuge der 9.\u00a0GWB-Novelle die private Rechtsdurchsetzung eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen einfacher gemacht hat und damit eine privatrechtliche Vorteilsabsch\u00f6pfung wahrscheinlicher geworden ist. Nichtsdestotrotz verbleibt der Eindruck, dass die Nichtberechnung und -ausweisung absch\u00f6pfender Teile des Bu\u00dfgeldes zum einen das Ziel verfolgt, die Berechnung simpler zu gestalten, als sie sein sollte, und zum anderen, steuerrechtlich die \u2013 verfassungsrechtlich gebotene! \u2013 Abzugsf\u00e4higkeit zu torpedieren. Das gilt gerade auf europ\u00e4ischer Ebene, wo zwar das <em>private<\/em> <em>enforcement<\/em> angeschoben wird, eine beh\u00f6rdliche Gewinnabsch\u00f6pfung aber au\u00dferhalb des bu\u00dfgeldrechtlichen Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens \u00fcberhaupt nicht existiert.<\/p>\n<h3><strong>Man muss es nur wollen!<\/strong><\/h3>\n<p>Die neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung hat sich vorerst darauf eingerichtet, dass die wirtschaftliche Absch\u00f6pfung subjektiv gewollt sein muss. Und das Bundeskartellamt deklariert regelm\u00e4\u00dfig \u2013 und sei es auch kontrafaktisch \u2013 in seinen Bescheiden, dass die Bebu\u00dfung den wirtschaftlichen Vorteil nicht absch\u00f6pfe, sondern \u201eausschlie\u00dflich ahndenden Charakter\u201c habe. Die Finanzgerichtsbarkeit nimmt das hin, ohne dies einer eigenst\u00e4ndigen steuerrechtlichen Untersuchung zu unterwerfen. Da auch die Kommission im Verfahren vor dem BFH (07.11.2013 \u2013 <a href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;nr=29333\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">IV R 4\/12<\/a>) darauf verwies, dass ihren Kartellbu\u00dfgeldern keine absch\u00f6pfende Wirkung zukomme, scheinen die Chancen f\u00fcr die Geltendmachung einer Geldbu\u00dfe als gewinnmindernde Betriebsausgabe derzeit schlecht zu stehen.<\/p>\n<figure id=\"attachment_951\" aria-describedby=\"caption-attachment-951\" style=\"width: 800px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><a href=\"https:\/\/commons.wikimedia.org\/wiki\/File:M%C3%BCnchen,_Bundesfinanzhof,_5.jpeg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-951 size-full\" src=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/M\u00fcnchen_Bundesfinanzhof-e1523373466435.jpeg\" alt=\"\" width=\"800\" height=\"259\" \/><\/a><figcaption id=\"caption-attachment-951\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Renardo la vulpo<\/figcaption><\/figure>\n<p>Allerdings ist unter dem Aktenzeichen XI R 40\/17 das Revisionsverfahren beim BFH gegen das eingangs erw\u00e4hnte Urteil des FG K\u00f6ln anh\u00e4ngig. Der 11.\u00a0Senat wird also hoffentlich zeitnah die M\u00f6glichkeit erhalten, sich mit den rechtlichen Argumenten, die f\u00fcr eine absch\u00f6pfende Wirkung der Bu\u00dfgeldentscheidungen des Bundeskartellamts sprechen, auseinanderzusetzen. Die Empfehlung <em>Dr\u00fcens<\/em>, man m\u00f6ge F\u00e4lle zur Abzugsf\u00e4higkeit von Kartellbu\u00dfen offenhalten (<em>Dr\u00fcen<\/em>, DB 2013, 1133, 1139), beh\u00e4lt damit weiterhin ihre G\u00fcltigkeit. Hoffnungslos w\u00e4re ein solches Unterfangen n\u00e4mlich nicht. In der R\u00fcckschau war der 1.\u00a0Senat des BFH bei der Beurteilung der absch\u00f6pfenden Wirkung von Kartellgeldbu\u00dfen n\u00e4mlich schon weiter. Mit Urteil vom 09.06.1999 (<a href=\"https:\/\/www.jurion.de\/urteile\/bfh\/1999-06-09\/i-r-100_97\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">I R 100\/97<\/a>) stellte er zur alten Rechtslage im Rahmen der Anwendung der \u00a7\u00a081\u00a0Abs.\u00a02\u00a0a.F. GWB iVm. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/__17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a04\u00a0OWiG<\/a> fest, dass \u201e[d]er wirtschaftliche Vorteil [\u2026] \u2013 jedenfalls im Regelfall (\u201esoll\u201c) \u2013 immer die nach oben hin offene [\u2026] Untergrenze der Bu\u00dfgeldfestsetzung dar[stellt und] [i]nnerhalb dieser Grenze [\u2026] der Geldbu\u00dfe eine ahndende und zugleich absch\u00f6pfende Doppelfunktion zu[kommt und] sie bezogen auf den absch\u00f6pfenden Teil \u201enur der Form nach Sanktion\u201c [ist]\u201c. Auch stellte er klar, dass \u201edieser Teil des derart festgesetzten einheitlichen Bu\u00dfgeldes [nicht] \u201eeindeutig\u201c abgrenzbar sein m\u00fcsste\u201c, denn es gen\u00fcge, \u201edass sich einerseits der ahndende Teil [\u2026] und andererseits der absch\u00f6pfende Teil \u2013 ggf. auch nur sch\u00e4tzweise [\u2026] \u2013 nachweisen lassen\u201c.<\/p>\n<h3><strong>Ausblick<\/strong><\/h3>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass die Finanzgerichtsbarkeit an eine Feststellung der Kartellbeh\u00f6rden nicht gebunden ist (dazu <a href=\"http:\/\/www.nomos-shop.de\/Dr%C3%BCen-Kersting-Steuerrechtliche-Abzugsf%C3%A4higkeit-Kartellgeldbu%C3%9Fen-Bundeskartellamtes\/productview.aspx?product=27204\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Kersting<\/em>\/<em>Dr\u00fcen<\/em>, Steuerrechtliche Abzugsf\u00e4higkeit von Kartellgeldbu\u00dfen des Bundeskartellamts, 2016<\/a>, Rn.\u00a065\u00a0ff.; <em>Rooge<\/em>, DB 2017, 1112, 1113), besteht f\u00fcr den BFH nun die Chance, dem Willen des \u00c4nderungsgesetzgebers des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a04\u00a0Abs.\u00a05\u00a0S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a08\u00a0S.\u00a04\u00a0EStG<\/a>, die verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige Doppelbelastung zu verhindern (<a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/12\/011\/1201108.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BT-Drucks. 12\/1108, S.\u00a052<\/a>), zum Durchbruch zu verhelfen. Zwar wird man zugestehen m\u00fcssen, dass es auf dem ersten Blick fragw\u00fcrdig erscheinen mag, wenn das Steuerrecht durch eine Gewinnminderung den Sanktionseffekt einer Geldbu\u00dfe abmildert. Mindestens ebenso fragw\u00fcrdig, wenn nicht gar mehr, erscheint es jedoch, wenn das grunds\u00e4tzlich wertneutrale Steuerrecht (vgl. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ao_1977\/__40.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a040\u00a0AO<\/a>) daf\u00fcr in Stellung gebracht wird, entgegen dem Nettoprinzip dem Kartellanten dort eine Steuerlast aufzuerlegen, wo ein Gewinn rechtstats\u00e4chlich nicht mehr vorhanden ist, weil das Bu\u00dfgeld entgegen der Verlautbarung die Fr\u00fcchte der Tat, auch und gerade im Sinne effektiver Abschreckung, dem Kartellanten wieder entzogen hat.<\/p>\n<p>Dann w\u00e4re die Versagung einer gewinnmindernden Betriebsausgabe aber ehrlicherweise eine Doppelbelastung, der Kartellant also dadurch doppelt gestraft, dass er eine Steuer zu entrichten hat, auf die der Staat nach dem Nettoprinzip des Steuerrechts keinen Anspruch hat. Vor dem Hintergrund, dass \u2013 auch im Zuge der 9.\u00a0GWB-Novelle \u2013 in der Zukunft die private Schadensrechtsdurchsetzung wom\u00f6glich erfolgreicher sein wird als in der Vergangenheit, stehen Kartellanten finanziell ungem\u00fctliche Zeiten bevor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerliche (Nicht-)Abzugsf\u00e4higkeit von Kartellgeldbu\u00dfen als gewinnmindernde Betriebsausgabe ist ein Dauerbrenner f\u00fcr die Finanzgerichte. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts K\u00f6ln hat sich k\u00fcrzlich auch das Finanzgericht M\u00fcnster mit der Materie besch\u00e4ftigt. Anlass genug f\u00fcr Fan Wu, das Thema umfassend aufzuarbeiten. Einleitung In einer j\u00fcngeren Entscheidung vom 22.\u00a0Dezember 2017 (Az.: 4 K 1099\/15 G, F, Zerl) hat sich das FG M\u00fcnster der Rechtsprechung des BFH angeschlossen, der am 7. November 2013 (Az.: IV R 4\/12) geurteilt hatte, dass europ\u00e4ischen&#8230;<\/p>\n<p class=\"read-more\"><a class=\"btn btn-default\" href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2018\/04\/10\/abzugsfaehigkeit-von-kartellgeldbussen\/\"> Read More<span class=\"screen-reader-text\">  Read More<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":943,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[137,45,139,138,140,141],"class_list":["post-939","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-bfh","tag-bussgeld","tag-fg-koeln","tag-fg-muenster","tag-kartellgeldbussen","tag-steuerrecht"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.0","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/939","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=939"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/939\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":954,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/939\/revisions\/954"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/943"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=939"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=939"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=939"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}