{"id":894,"date":"2018-03-21T11:37:57","date_gmt":"2018-03-21T10:37:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=894"},"modified":"2018-03-21T11:43:31","modified_gmt":"2018-03-21T10:43:31","slug":"ueberlegungen-zur-bussgeldzumessung-gegenueber-kmu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2018\/03\/21\/ueberlegungen-zur-bussgeldzumessung-gegenueber-kmu\/","title":{"rendered":"\u00dcberlegungen zur Bu\u00dfgeldzumessung gegen\u00fcber KMU"},"content":{"rendered":"<p><em>Ein Bu\u00dfgeld zu verh\u00e4ngen ist ein wesentliches Mittel, getroffenen Anordnungen den n\u00f6tigen Druck zu verschaffen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) k\u00f6nnen trotz der Regelung des \u00a7 81 Abs. 4a S. 1 GWB bei der Bu\u00dfgeldzumessung unter besonderen Druck geraten. Diesem h\u00f6chst relevanten Thema widmen sich heute die beiden Rechtsanw\u00e4lte J\u00fcrgen Wessing und Maximilian Janssen als Gastautoren auf D&#8217;Kart.<\/em><\/p>\n<p>\u00a7 81 Abs. 4a S. 1 GWB lautet:<\/p>\n<p><em>\u201eBei der Zumessung der Geldbu\u00dfe sind die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung ma\u00dfgeblich.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Soweit eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, zumal die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse auch im Strafrecht Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Bemessung der Sanktionsh\u00f6he ist (vgl. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__40.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 40 Abs.\u00a02 StGB<\/a>). Doch die Erfahrungen mit den <span style=\"text-decoration: line-through;\">neuen<\/span> <a href=\"http:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Publikation\/DE\/Leitlinien\/Bekanntmachung%20-%20Bu\u00dfgeldleitlinien-Juni%202013.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bu\u00dfgeldleitlinien<\/a> von 2013, in denen das Bundeskartellamt die Aus\u00fcbung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbu\u00dfe festgelegt hat, geben Anlass dazu, die Gerechtigkeit des Kartellbu\u00dfgeldrechts gegen\u00fcber kleineren Unternehmen zu hinterfragen.<\/p>\n<h2><strong>Kann ein niedriger Konzernmultiplikator irrelevant sein?<\/strong><\/h2>\n<p>Zur Festsetzung der Geldbu\u00dfe innerhalb des gesetzlichen Bu\u00dfgeldrahmens kommt es nach den Bu\u00dfgeldleitlinien bekanntlich auf das sogenannte Gewinn- und Schadenspotential an. Ausgangspunkt hierbei sind 10% des tatbezogenen Umsatzes. Auf den festgesetzten Wert wird der sogenannte Konzernmultiplikator angewendet. Dies geschieht,<em> \u201eum der Unternehmensgr\u00f6\u00dfe Rechnung zu tragen\u201c<\/em>, wie es in Rn. 13 der Bu\u00dfgeldleitlinien hei\u00dft.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung des Konzernmultiplikators durch die Bu\u00dfgeldleitlinien im Jahr 2013 f\u00fchrte zu der weit verbreiteten Ansicht, dass kleinere Unternehmen tendenziell entlastet werden und gro\u00dfe Konzerne h\u00f6her bebu\u00dft werden. So erkl\u00e4rte Andreas Mundt in einer <a href=\"http:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Meldung\/DE\/Pressemitteilungen\/2013\/25_06_2013_Neue_Bu%C3%9Fgeldleitlinien.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung<\/a> zu den Konsequenzen der neuen Berechnungsweise:<\/p>\n<p><em>\u201eTendenziell werden die Bu\u00dfgelder f\u00fcr kleinere Unternehmen, die vorwiegend nur ein Produkt vertreiben, k\u00fcnftig geringer ausfallen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Aber: Ein niedriger Konzernmultiplikator n\u00fctzt nichts, wenn der anhand des Multiplikators berechnete Wert oberhalb der gesetzlichen Bu\u00dfgeldobergrenze (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwb\/__81.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 81 Abs. 4 S. 2 GWB<\/a>) liegt (Rn.\u00a014 der Bu\u00dfgeldleitlinien). Dies kommt besonders h\u00e4ufig vor, wenn \u2013 wie das genau bei kleineren Unternehmen h\u00e4ufiger der Fall ist \u2013 das Unternehmen nur einen Gesch\u00e4ftszweig hat, folglich der Anteil des tatbezogenen Umsatzes hoch ist. Das Konzept des Konzernmultiplikators l\u00e4uft leer, wenn es letztlich auf die 10% Obergrenze nach \u00a7\u00a081\u00a0Abs. 4 S. 2 GWB ankommt.<\/p>\n<p>Zugegeben, f\u00fcr die konkrete Bemessung des Bu\u00dfgelds innerhalb des festgelegten Bu\u00dfgeldrahmens kommt es gleichwohl auf die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit an. Denn dies ist ein t\u00e4terbezogenes Zumessungskriterium (Rn.\u00a016 der Bu\u00dfgeldleitlinien). Es bleibt aber dabei, dass in der angesprochenen Konstellation die Obergrenze \u2013 als Ausgangspunkt f\u00fcr die h\u00f6chstm\u00f6gliche Sanktion f\u00fcr die denkbar schwerste Zuwiderhandlung \u2013 durch die gesetzliche 10%-Grenze bestimmt wird.<\/p>\n<h2><strong>Kann &#8220;<\/strong><strong>Compliance<\/strong><strong>&#8221; ein Fremdwort sein?<\/strong><\/h2>\n<p>Die gute Nachricht f\u00fcr kleine Unternehmen ist, dass das Bundeskartellamt Compliance-Systeme bislang nicht bu\u00dfgeldmindernd ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr die Bu\u00dfgeldzumessung ist es nicht nachteilhaft, wenn man nicht in Compliance-Officer, Schulungen der Mitarbeiter, Kartellrechts-Audits etc. investiert. Diese Sichtweise mag komisch anmuten, weil die Thematik in der Literatur meist aus anderer Perspektive beleuchtet wird, n\u00e4mlich in Form von Kritik daran, dass kostenintensive Compliance Bem\u00fchungen nicht als mildernder Umstand bei der Bu\u00dfgeldzumessung Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/compliancesysteme-als-mildernder-umstand-neues-vom-bgh\/\">Bewegung in die Diskussion<\/a> um die sog. &#8220;Compliance Defence&#8221; ist durch das Urteil des 1.\u00a0Strafsenat des BGH (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=78723&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGH, Urt. v. 9.5.2017, 1 StR 265\/16,<\/a> BeckRS 2017, 114578) gekommen, der in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Bestechung bei R\u00fcstungsgesch\u00e4ften die Auffassung vertreten hat, dass bei der Bu\u00dfgeldbemessung sowohl das Bestehen eines Compliance-Systems als auch die nachtr\u00e4gliche Einrichtung eines solchen zu ber\u00fccksichtigen seien. W\u00e4hrend die \u00fcberwiegende Rezeption dieses Urteils ist, dass Compliance k\u00fcnftig vielleicht auch im Kartellrecht als Milderungsgrund ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnte bzw. sollte, wird vereinzelt auch eine andere Lesart des Urteils in Erw\u00e4gung gezogen: Fehlende oder nicht effiziente Compliance Management Systeme k\u00f6nnten bu\u00dfgelderh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen sein (vgl. <em>Kleine<\/em>, CCZ 2017, 241).<\/p>\n<p>Ein Diskurs \u00fcber das F\u00fcr und Wider der &#8220;Compliance Defence&#8221; soll an dieser Stelle nicht erfolgen. Nur so viel: Bei der Diskussion sollte nicht vergessen werden, dass Kartellrecht nicht allein in einer Welt der Gro\u00dfkonzerne gilt. Manchmal trifft das Kartellbu\u00dfgeldrecht auch den Gesch\u00e4ftsleiter eines Familienunternehmens, f\u00fcr den auch heute noch &#8220;Compliance&#8221; im wahrsten Sinne des Wortes ein Fremdwort ist und dies nicht aus Ignoranz oder fehlender Rechtstreue, sondern weil seine unternehmerischen Entscheidungen nicht permanent durch den Rat von Rechtsabteilungen und Gro\u00dfkanzleien begleitet werden.<\/p>\n<h2><strong>Wer stellt auf einem heterogenen Markt am ehesten Kronzeugenantr\u00e4ge?<\/strong><\/h2>\n<p>Der n\u00e4chste gedankliche Sprung soll den Blick auf die Bonusregelung und die rechtlichen und faktischen Herausforderungen eines Kronzeugenantrags lenken. So stellt sich zun\u00e4chst die Frage, ob auf einem Markt mit horizontalen Wettbewerbern unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe statistisch gesehen das gr\u00f6\u00dfte und marktm\u00e4chtigste Unternehmen am h\u00e4ufigsten Kronzeuge ist, weil es insbesondere<\/p>\n<ul>\n<li>durch eine Compliance Struktur und regelm\u00e4\u00dfige Audits Rechtsverst\u00f6\u00dfe eher entdeckt,<\/li>\n<li>sich die besseren Berater leistet und<\/li>\n<li>m\u00f6glicherweise eher bereit ist, Follow-On Klagen auf sich zu nehmen oder sich gegen diese in jahrelangen Prozessen zu Wehr zu setzen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Frage, die empirisch untersucht werden m\u00fcsste. Genau wie die Frage, wie oft der Gesch\u00e4ftsleitung eines kleinen bzw. mittleren Unternehmens das Stellen eines Kronzeugenantrags als Handlungsoption vollkommen unbekannt bleibt \u2013 bis zu dem Moment, in dem das Kind in den Brunnen gefallen ist bzw. die Kartellbeh\u00f6rde mit der T\u00fcr ins Haus.<\/p>\n<h2><strong>Was kostet eigentlich eine Bu\u00dfgeldreduktion? <\/strong><\/h2>\n<p>Nehmen wir an, der Wettbewerber mit der gr\u00f6\u00dften Marktmacht ist Kronzeuge und bei den \u00fcbrigen, kleineren Unternehmen gab es Durchsuchungen. Auch f\u00fcr sie bleibt eine Bu\u00dfgeldreduktion durch eine Kooperation mit dem Bundeskartellamt eine Option. Ab dem zweiten Rang sind nach der Bonusregelung maximal 50% Reduktion m\u00f6glich. Aber was kostet eigentlich eine Kooperation mit dem Bundeskartellamt?<\/p>\n<p>In der \u00fcblichen 8\u2011Wochen-Frist bis zur Erstellung einer substantiierten Begr\u00fcndung eines Bonusantrags f\u00e4llt sehr viel Arbeit an (Interviews, Durchsicht von physischen Unterlagen, E-Search, Entwurf und Abstimmung des Schriftsatzes etc.). Und damit ist das Verfahren noch lange nicht abgeschlossen, sondern steht erst am Anfang. Auch die Auswertung der Ermittlungsakte und eine Stellungnahme zum Anh\u00f6rungsschreiben sind zeitintensiv und damit teuer. Unter dem Strich lohnt sich eine Kooperation angesichts der Bu\u00dfgelder, die auch kleineren Unternehmen drohen k\u00f6nnen, in vielen F\u00e4llen trotzdem. Fakt ist aber, dass \u2013 gemessen an ihrer wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit \u2013 sich kleinere Unternehmen die prozentuale Bu\u00dfgeldreduktion im Vergleich teurer erkaufen m\u00fcssen.<\/p>\n<h2><strong>War sonst noch was? <\/strong><\/h2>\n<p>Neben dem Bu\u00dfgeld drohen in der Regel Schadensersatzprozesse, Rechtsstreitigkeiten mit involvierten Mitarbeitern oder, falls man mit diesen weiter zusammen arbeiten m\u00f6chte (was gerade in kleineren Unternehmen eher erforderlich ist), mitunter die Unterst\u00fctzung durch \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr Verteidiger oder des pers\u00f6nlichen Bu\u00dfgelds. Was bleibt ist ein enormer Aufwand bei der rechtlichen Aufarbeitung, die gerade bei kleineren Unternehmen im st\u00e4rkeren Ma\u00dfe auf externe Anw\u00e4lte ausgelagert werden muss, weil inhouse keine Ressourcen zur Verf\u00fcgung stehen. Zudem gilt: Je kleiner das Unternehmen, desto gr\u00f6\u00dfer die Wahrscheinlichkeit, dass das Tagesgesch\u00e4ft durch die starke Einbeziehung der Gesch\u00e4ftsleitung in die rechtliche Aufarbeitung leidet. Daneben stellt sich die Frage, ob bei kleineren und mittleren Unternehmen nicht gr\u00f6\u00dfere Hemmnisse bestehen, was die Einlegung von Rechtmitteln gegen den Bu\u00dfgeldbescheid angeht. Folgefrage w\u00e4re, ob dies negative Auswirkungen auf die Verhandlungsposition bei Settlement-Gespr\u00e4chen hat, weil das Bundeskartellamt (vielleicht auch unbewusst) die Erwartungshaltung hat, dass es auf jeden Fall zu einem Settlement kommt und eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidung ausgeschlossen ist.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Die aufgezeigten Umst\u00e4nde k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass Kartellbu\u00dfgeldverfahren f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen eine vergleichsweise unangemessen hohe Belastung darstellen. Wenn kleinere Unternehmen bei vergleichbaren Taten geschw\u00e4chter aus dem Kartellverfahren gehen als Gro\u00dfkonzerne, ist dies zum einem nicht tat- und schuldangemessen, zum anderem aber auch nicht im Sinne des Wettbewerbs, um dessen Schutz es ja eigentlich geht.<\/p>\n<p>Die aufgeworfenen \u00dcberlegungen sollten im Rahmen der konkreten Bu\u00dfgeldzumessung in die Waagschale geworfen werden und bei der Gesamtabw\u00e4gung aller sch\u00e4rfenden und mildernden Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Daneben gibt es in der Bonusregelung einen Ankn\u00fcpfungspunkt, der als Korrektiv f\u00fcr mehr Einzelfallgerechtigkeit aktiviert werden sollte: Der Umfang der Reduktion richtet sich \u201e<u>insbesondere<\/u> nach dem Nutzen der Aufkl\u00e4rungsbeitr\u00e4ge und der Reihenfolge der Antr\u00e4ge\u201c (Rn. 5, Hervorhebung durch Verfasser). Da es sich nicht um eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung handelt, kann ein angemessener Interessenausgleich auch darin bestehen, die Kooperationsbem\u00fchungen von kleineren Unternehmen im Lichte ihrer vergleichsweise geringeren M\u00f6glichkeiten durch h\u00f6here prozentuale Abschl\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Zu Recht hat Konrad Ost, Vizepr\u00e4sident des Bundeskartellamts, <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/koalitionsvertrag-und-kartellverfolgung\/\">in diesem Blog<\/a> ausgef\u00fchrt, dass das spezielle Kartellsanktionsrecht in mancherlei Hinsicht Pate f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen im Koalitionsvertrag zum allgemeinen Sanktionsrecht f\u00fcr Unternehmen gestanden hat und wichtige Impulse f\u00fcr die geplanten Neuregelungen geben kann, sei das Kartellrecht doch \u201e<em>eines der ganz wenigen Rechtsgebiete, in denen die Unternehmenssanktionierung in der Praxis weitgehend als funktionsf\u00e4hig bewertet wird.<\/em>\u201c Wenn man die Funktionsf\u00e4higkeit an der Anzahl und H\u00f6he der verh\u00e4ngten Bu\u00dfgelder messen will, ist dies sicherlich richtig (vgl. <a href=\"http:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Publikation\/DE\/Taetigkeitsberichte\/Bundeskartellamt%20-%20T%C3%A4tigkeitsbericht%202015_2016.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">T\u00e4tigkeitsbericht 2015\/2016<\/a>, S. 30 ff.). Wenn das Kartellsanktionsrecht aber Vorbild f\u00fcr eine Neuregelung des allgemeinen Unternehmenssanktionsrechts sein will, sollte dieser Tunnelblick aber vermieden werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Prof. Dr. J\u00fcrgen Wessing ist Gr\u00fcndungspartner der Kanzlei Wessing &amp; Partner in D\u00fcsseldorf sowie Honorarprofessor an der Heinrich Heine-Universit\u00e4t D\u00fcsseldorf. Dr. Maximilian Janssen ist Anwalt in der Kanzlei Wessing &amp; Partner. Sie beraten u.a. Familienunternehmen und Mittelst\u00e4ndler in Bu\u00dfgeldverfahren.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>D\u2019Kart ist offen f\u00fcr Gastbeitr\u00e4ge. Einsendungen nehmen wir gern per E-Mail an team at d-kart.de entgegen. Wir behalten uns aber nat\u00fcrlich die redaktionelle Entscheidung vor.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Bu\u00dfgeld zu verh\u00e4ngen ist ein wesentliches Mittel, getroffenen Anordnungen den n\u00f6tigen Druck zu verschaffen. 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