{"id":8278,"date":"2022-11-16T22:37:47","date_gmt":"2022-11-16T21:37:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=8278"},"modified":"2022-11-16T22:37:49","modified_gmt":"2022-11-16T21:37:49","slug":"conference-debriefing-33-das-c-l-f-in-dusseldorf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2022\/11\/16\/conference-debriefing-33-das-c-l-f-in-dusseldorf\/","title":{"rendered":"Conference Debriefing (33): Das C-L-F in D\u00fcsseldorf"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Stehen \u00f6ffentliche und private Kartellrechtsdurchsetzung zueinander in einem Spannungsverh\u00e4ltnis und falls ja, wie l\u00e4sst sich dieses aufl\u00f6sen? Das war die Fragestellung, zu der das&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.c-l-f.eu\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Competition Litigation Forum e.V.<\/a>&nbsp;gemeinsam mit dem&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ikartr.hhu.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Institut f\u00fcr Kartellrecht<\/a>&nbsp;unter dem Rubrum \u201eKronzeugenprogramm .\/. Private Enforcement\u201c&nbsp;<s>in die Hauptstadt des Kartellrechts<\/s>&nbsp;nach D\u00fcsseldorf ins Haus der Universit\u00e4t einlud.&nbsp;<strong>Severin Stratmann<\/strong> berichtet.<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zwei Protagonisten<\/h2>\n\n\n\n<p>Als Protagonisten traten in dem, mit \u00fcber 80 Personen gut gef\u00fcllten, gro\u00dfen Saal der Pr\u00e4sident des Bundeskartellamts Andreas Mundt und Prof. Dr. Christian Kersting von der Universit\u00e4t D\u00fcsseldorf auf die B\u00fchne, um dem fachkundigen Publikum ihre Gedanken zu diesem Thema zu pr\u00e4sentieren.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"1024\" src=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Unbenannt-1024x1024.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-8280\" srcset=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Unbenannt-1024x1024.jpg 1024w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Unbenannt-300x300.jpg 300w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Unbenannt-150x150.jpg 150w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Unbenannt-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Unbenannt-600x600.jpg 600w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Unbenannt-92x92.jpg 92w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Unbenannt-440x440.jpg 440w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Unbenannt-270x270.jpg 270w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Unbenannt-1320x1320.jpg 1320w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Unbenannt.jpg 1387w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><figcaption class=\"wp-element-caption\">Die Referenten Andreas Mundt (2.v.r.) und Prof. Dr. Christian Kersting (2.v.l.) mit den Vorstandsmitgliedern des C-L-F, Dr. Thomas Funke (1.v.l.) und Prof. Dr. R\u00fcdiger Lahme (1.v.r.)<\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Es ist nicht alles schlecht<\/h2>\n\n\n\n<p>Andreas Mundt, der als erster an das Rednerpult trat, begann seinen Vortrag mit einigen Worten zu aktuellen Entwicklungen, mit denen sich das Bundeskartellamt derzeit besch\u00e4ftigen muss \u2013 Stichwort Gas- und Energiekrise, Inflation, 11. und 12. GWB-Novelle. F\u00fcr Mundt war dabei ganz klar, dass sich ver\u00e4ndernde Markt- und Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse auch nach einer angepassten Reaktion seiner Beh\u00f6rde verlangen. Dabei will das Bundeskartellamt trotz des krisengepr\u00e4gten Umfeldes seinen Wurzeln als Wettbewerbsbeh\u00f6rde treu bleiben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Eine Privilegierung des Kronzeugen im Innen- und Au\u00dfenverh\u00e4ltnis&#8230;<\/h2>\n\n\n\n<p>Sodann widmete sich Mundt der eingangs gestellten Frage und stellte zun\u00e4chst klar, dass ihn das Handelsblatt in diesem Zusammenhang zumindest missverst\u00e4ndlich zitiert habe (siehe dazu&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.handelsblatt.com\/politik\/deutschland\/schadensersatzklagen-warum-kartellamtschef-mundt-das-kronzeugenprogramm-ausweiten-will\/27961470.html?tm=login\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">hier<\/a>). Er habe n\u00e4mlich nie einer \u201eKlageindustrie\u201c die Schuld an dem R\u00fcckgang der Kronzeugenantr\u00e4ge gegeben. Diese Formulierung stamme nicht von ihm. Wo die Sympathien des Bundeskartellamtes bei einem m\u00f6glichen Konflikt zwischen \u00f6ffentlicher und privater Kartellrechtsdurchsetzung liegen w\u00fcrden, machte Mundt dennoch deutlich. So k\u00f6nne Deutschland in der privaten Kartellrechtsdurchsetzung zwar auf eine lange Tradition zur\u00fcckblicken \u2013 aufgedeckt w\u00fcrden Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfe aber zumeist durch die Beh\u00f6rden. Angeschnitten war damit der \u2013 auch in Deutschland sich bemerkbar machende \u2013 R\u00fcckgang der Bonusantr\u00e4ge, der zeitlich mit der Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie durch die 9. GWB-Novelle zusammenfalle. Aus Sicht von Mundt einer von mehreren Gr\u00fcnden f\u00fcr den R\u00fcckgang der Kronzeugenantr\u00e4ge, sei damit doch f\u00fcr alle potentiellen Kronzeugen das Risiko einer Inanspruchnahme deutlich gestiegen (wenngleich er nicht ausschloss, dass bspw. auch die strengen Voraussetzungen internationaler Kronzeugenprogramme abschrecken oder Fortschritte im Compliance-Bereich zu einem R\u00fcckgang der Bonusantr\u00e4ge beigetragen haben k\u00f6nnten \u2013 das wurde im sp\u00e4teren Teil der Veranstaltung auch noch ausf\u00fchrlich diskutiert).<\/p>\n\n\n\n<p>Mundt betonte vor diesem Hintergrund erneut, dass die private Kartellrechtsdurchsetzung in starkem Ma\u00dfe von den Ergebnissen der durch die Kartellbeh\u00f6rden betriebenen Verfahren abh\u00e4ngig ist. Wer die private Kartellrechtsdurchsetzung st\u00e4rken wolle, m\u00fcsse deswegen die Attraktivit\u00e4t der Kronzeugenregelung steigern. Ein in dieser Hinsicht gangbarer Weg k\u00f6nnte es sein, den Kronzeugen im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs vollst\u00e4ndig von einer Haftung freizustellen und die bereits jetzt in \u00a7&nbsp;33e GWB enthaltene Privilegierung von Kronzeugen im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis weiter auszubauen, etwa indem der Kronzeuge auch von seinen eigenen Abnehmern und Lieferanten nur subsidi\u00e4r in Anspruch genommen werden kann. Das Prinzip der Ausfallhaftung solle auf jeden Fall erhalten bleiben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">&#8230; oder doch lieber nur im Innenverh\u00e4ltnis?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Grundannahme, dass die richtige Anreizsetzung zentral ist, um potentielle Kronzeugen zum Stellen eines Bonusantrages zu bewegen, wurde dabei auch von Mundts Co-Referenten und Mit-Gastgeber Christian Kersting geteilt. Die Einigkeit in der Zielsetzung m\u00fcndete dann jedoch in eine Diskussion \u00fcber die zur Zielerreichung geeigneten Mittel. Die Privilegierung von Kronzeugen im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis \u2013 die&nbsp;<s>nicht der deutsche Gesetzgeber verbrochen hat<\/s>&nbsp;in der Kartellschadensersatzrichtlinie angelegt ist \u2013 griff Kersting aus verschiedenen Richtungen an. Zun\u00e4chst skizzierte er den Konflikt der jetzigen (also im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis wirkenden) Kronzeugenprivilegierung mit der Rechtsprechung des EuGH. Einerseits sei nach&nbsp;<em>Courage&nbsp;<\/em>n\u00e4mlich \u201ejedermann\u201c und eben nicht nur die Abnehmer und Lieferanten eines Kartellanten anspruchsberechtigt. Andererseits gelten nach den Entscheidungen in&nbsp;<em>Skanska&nbsp;<\/em>und&nbsp;<em>Sumal&nbsp;<\/em>aber auch alle Kartellanten als anspruchsverpflichtet. Eine Privilegierung des Kronzeugen im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis \u00fcber das Sekund\u00e4rrecht sei mit dieser Auslegung des Prim\u00e4rrechts durch den EuGH wohl nicht vereinbar und schlie\u00dflich sei auch im harmonisierten nationalen Recht der Effektivit\u00e4ts- und \u00c4quivalenzgrundsatz zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben diesen europarechtlichen Bedenken \u00e4u\u00dferte Kersting aber auch solche verfassungsrechtlicher Art. Die derzeit geltende Privilegierung des Kronzeugen im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis f\u00fchre dazu, dass allen Kartellgesch\u00e4digten durch die Entscheidung des Bundeskartellamtes ein bereits bestehender Anspruch gegen den Kronzeugen als Gesamtschuldner entzogen w\u00fcrde (bzw. so nachrangig gestellt w\u00fcrde, dass dies einem Entzug gleichkommt) \u2013 was nach Kersting einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Gesch\u00e4digten darstelle. Gleichzeitig w\u00fcrde aber auch die Rechtsposition der Mitkartellanten des Kronzeugen nachteilig betroffen werden, da diese nach \u00a7&nbsp;33e Abs.&nbsp;3 GWB nach der Einr\u00e4umung des Kronzeugenstatus\u2018 nur noch einen begrenzten Ausgleichsanspruch gegen den Kronzeugen geltend machen k\u00f6nnen. Kritisch zu bewerten sei dabei auch, dass faktisch nur unzureichende Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten der Betroffenen best\u00e4nden, gegen die Entscheidung der Wettbewerbsbeh\u00f6rde, einen bestimmten Kartellanten zum Kronzeugen zu erkl\u00e4ren, vorzugehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders als der Pr\u00e4sident des Bundeskartellamtes pl\u00e4dierte Kersting dementsprechend nicht f\u00fcr eine Ausweitung der Privilegierung von Kronzeugen (auch) im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis, sondern f\u00fcr eine grundlegende Umgestaltung im Sinne einer Privilegierung der Kronzeugen nur im Innenverh\u00e4ltnis. Das von Kersting entwickelte Modell sieht dabei eine vollst\u00e4ndige Haftung des Kronzeugen im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis vor, der daf\u00fcr aber auch mit einem vollst\u00e4ndigen Ausgleichsanspruch gegen\u00fcber seinen Mitkartellanten ausgestattet wird \u2013 womit schlussendlich auch der Bogen zur Frage der richtigen Anreizsetzung f\u00fcr potentielle Kronzeugen gespannt war. F\u00fcr denkbar hielt Kersting auch, diese Privilegierung nicht nur dem 1. Kronzeugen, sondern auch nachfolgenden Antragstellern anteilig zukommen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Reaktionen aus dem Publikum<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Anschluss an die beiden Vortr\u00e4ge erhielt dann das Publikum die M\u00f6glichkeit zur Positionierung, die von den Teilnehmern auch rege genutzt wurde. Im Zentrum der Diskussion stand zun\u00e4chst wie angedeutet die von Mundt vorgetragene These, dass der R\u00fcckgang der Bonusantr\u00e4ge vor allem auf die Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie und damit die private Kartellrechtsdurchsetzung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"770\" src=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/2e124-1024x770.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-8281\" srcset=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/2e124-1024x770.jpg 1024w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/2e124-300x226.jpg 300w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/2e124-768x577.jpg 768w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/2e124-600x451.jpg 600w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/2e124-440x331.jpg 440w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/2e124-359x270.jpg 359w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/2e124-1320x992.jpg 1320w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/2e124.jpg 1390w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><figcaption class=\"wp-element-caption\">Die Referenten w\u00e4hrend der sich anschlie\u00dfenden Diskussion<\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n<p>Ob die private Kartellrechtsdurchsetzung einen ma\u00dfgeblichen Grund f\u00fcr den R\u00fcckgang der Bonusantr\u00e4ge zu tragen habe, wurde dabei u.a. vor dem Hintergrund angezweifelt, dass diese sich bisher in der Praxis nicht unbedingt als kl\u00e4gerfreundlich hervorgetan habe \u2013 hier sei nur an die in diesen Angelegenheiten \u00fcbliche Verfahrensdauer erinnert, woran wohl auch die Gerichte nicht ganz unschuldig sein d\u00fcrften (dazu auch&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/blog\/2022\/09\/29\/kartellschadensersatzprozesse-laufen-in-deutschland-zu-lang\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">hier<\/a>). \u00dcberdies sei die empirische Evidenz f\u00fcr die These noch unzureichend, erm\u00f6gliche der Vergleich mit dem Ausland doch auch andere Schlussfolgerungen. Schlie\u00dflich hinke der (auch von der OECD j\u00fcngst angestellte, siehe dazu&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.oecd.org\/daf\/competition\/oecd-competition-trends-2022.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">hier<\/a>) zeitliche Vergleich der absoluten Zahlen von Bonusantr\u00e4gen insofern, als dass als Vergleichszeitpunkte meist die \u201eall time highs\u201c herangezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ankn\u00fcpfend daran wurde dann auch die Frage diskutiert, ob Vorst\u00e4nde, die von einem Kartell \u201eWind bekommen\u201c, dieses wirklich deswegen nicht aufdecken w\u00fcrden, weil sie eine Inanspruchnahme seitens der Kartellgesch\u00e4digten bef\u00fcrchteten. Angesichts dessen, dass in der Folge eines Kronzeugenantrages zun\u00e4chst einmal das Kartellverwaltungsverfahren zu bew\u00e4ltigen sei, bevor \u00fcberhaupt an Kartellschadensersatzklagen zu denken sei, w\u00fcrde schlie\u00dflich kaum ein Vorstand den Abschluss des gesamten Komplexes im Amt miterleben. Eine j\u00fcngere Studie lege schlie\u00dflich nahe, dass Kartellschadensersatzforderungen geeignet seien, Kartelle wirksam zu verhindern; andere Stimmen legen einen strengen Sanktionsrahmen nahe oder eine Priorisierung des T\u00e4ter-Opfer-Ausgleichs vor Zahlungsfl\u00fcssen an die Staatskasse.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was bleibt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ob das im Titel der Veranstaltung angerissene Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Kronzeugenregelung und privater Kartellrechtsdurchsetzung wirklich besteht, blieb am Ende also offen und d\u00fcrfte weiterhin Gegenstand lebhafter Diskussionen sein. Lohnenswert war ein Besuch ob der offenen Diskussionskultur und verschiedenen Perspektiven, aus der das Thema beleuchtet wurde, aber dennoch allemal.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Severin Stratmann ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl f\u00fcr B\u00fcrgerliches Recht sowie deutsches und internationales Unternehmens-, Wirtschafts- und Kartellrecht und Doktorand bei Prof. Kersting.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stehen \u00f6ffentliche und private Kartellrechtsdurchsetzung zueinander in einem Spannungsverh\u00e4ltnis und falls ja, wie l\u00e4sst sich dieses aufl\u00f6sen? Das war die Fragestellung, zu der das&nbsp;Competition Litigation Forum e.V.&nbsp;gemeinsam mit dem&nbsp;Institut f\u00fcr Kartellrecht&nbsp;unter dem Rubrum \u201eKronzeugenprogramm .\/. Private Enforcement\u201c&nbsp;in die Hauptstadt des Kartellrechts&nbsp;nach D\u00fcsseldorf ins Haus der Universit\u00e4t einlud.&nbsp;Severin Stratmann berichtet. 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