{"id":814,"date":"2018-02-13T08:57:39","date_gmt":"2018-02-13T07:57:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=814"},"modified":"2018-02-13T08:57:39","modified_gmt":"2018-02-13T07:57:39","slug":"das-erste-urteil-zum-lkw-kartell-auftakt-nach-mass","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2018\/02\/13\/das-erste-urteil-zum-lkw-kartell-auftakt-nach-mass\/","title":{"rendered":"Das erste Urteil zum Lkw-Kartell \u2013 Auftakt nach Ma\u00df?"},"content":{"rendered":"<p><em>Das LG Hannover hat ein Grundsatzurteil zum Lkw-Kartell erlassen. Die Entscheidung ist ein erster Ma\u00dfstab f\u00fcr die Flut von Schadensersatzklagen, mit denen die kartellbeteiligten Lkw-Hersteller von Unternehmen der Transport- und Speditionsbranche, von industriellen Verladern und Kommunen \u00fcberzogen worden sind und noch werden. Unser Gastautor Rechtsanwalt Rainer Velte nimmt eine Einsch\u00e4tzung zu den Auswirkungen des Urteils vor.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 18.12.2017 (Az.: 18 O 8\/17, <a href=\"https:\/\/wuw-online.owlit.de\/document\/zeitschriften\/wirtschaft-und-wettbewerb\/2018\/heft-02\/entscheidungen\/lkw-kartell-keine-passing-on-defence-bei-mull\/MLX_1d88?authentication=none\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">WuW 2018, 101<\/a>) hat das LG Hannover als erstes Gericht in Deutschland \u00fcber eine Schadensersatzklage in Sachen Lkw-Kartell entschieden und mit dieser Entscheidung ein beachtliches mediales Echo ausgel\u00f6st. Das LG Hannover hat seinen Ruf als eines der kl\u00e4gerfreundlichsten deutschen Gerichte in Kartellschadensersatzklagen best\u00e4tigt und die von der Stadt G\u00f6ttingen als Gesch\u00e4digter geltend gemachten Anspr\u00fcche dem Grunde nach als gerechtfertigt festgestellt. Das Betragsverfahren \u00fcber die H\u00f6he des Schadensersatzes ist noch anh\u00e4ngig. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt weist allerdings einige Besonderheiten auf und taugt daher nur bedingt als Pr\u00e4zedenzfall f\u00fcr die weiteren, bei zahlreichen Gerichten vor allem in Deutschland und auch den Niederlanden anh\u00e4ngigen Verfahren.<\/p>\n<h2><strong>Hintergrund: Das Kartellbu\u00dfgeldverfahren in Sachen Lkw-Kartell<\/strong><\/h2>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/competition\/antitrust\/cases\/dec_docs\/39824\/39824_6567_14.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">mit Beschluss vom 19.07.2016<\/a> gegen die Lkw-Hersteller Daimler, Volvo\/Renault, Iveco und DAF Kartellbu\u00dfen in H\u00f6he von fast 3 Mrd. EUR und mit Beschluss vom 27.09.2017 gegen den Lkw-Hersteller Scania ein weiteres Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von 880 Mio. EUR verh\u00e4ngt. Von der Verh\u00e4ngung einer Geldbu\u00dfe gegen den Hersteller MAN hat die Kommission abgesehen, da dieser als erstes Unternehmen einen Kronzeugenantrag gestellt und mit der Kommission bei der Aufkl\u00e4rung des Kartells umfassend zusammengearbeitet hat. Mit einer Gesamtbu\u00dfgeldh\u00f6he von knapp 4 Mrd. EUR ist das Lkw-Kartell das am h\u00f6chsten sanktionierte Kartell in der Geschichte der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>Wie die Kommission festgestellt hat, haben sich die sechs Lkw-Hersteller im Zeitraum von 1997 bis 2011 \u00fcber Preise und Bruttolistenpreiserh\u00f6hungen f\u00fcr Lkw mit einer Nutzlast von 6 t bis 16 t (mittelschwere Lkw) sowie Lkw mit einer Nutzlast von mehr als 16 t (schwere Lkw) abgesprochen. Weiterhin haben sich die Lkw-Hersteller nach den Feststellungen der Kommission \u00fcber den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten f\u00fcr die Einf\u00fchrung von Emissionstechnologien f\u00fcr Lkw abgestimmt.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen der Europ\u00e4ischen Kommission sind mit Ausnahme des Beschlusses gegen Scania rechtskr\u00e4ftig, da alle Hersteller sich mit der Kommission im Vergleichswege (sog. Settlement) auf die ausgesprochenen Geldbu\u00dfen geeinigt und auf eine Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben.<\/p>\n<h2><strong>Die privaten Schadenersatzklagen<\/strong><\/h2>\n<p>Nach Sch\u00e4tzung von Prozessfinanzierern soll den Abnehmern von Lkw im Kartellzeitraum infolge kartellbedingter Preiserh\u00f6hungen ein Schaden von mehr als 100 Mrd. EUR entstanden sein. Die Prozessfinanzierer haben ebenso wie auf die Vertretung von Kl\u00e4gern in Kartellschadensersatzprozessen spezialisierte Abtretungsgesellschaften und Rechtsanw\u00e4lte sowie Interessenverb\u00e4nde die Verfolgung von Schadensersatzanspr\u00fcchen durch eine Vielzahl von Kunden ma\u00dfgeblich vorangetrieben. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei Gruppen von Kl\u00e4gern unterscheiden:<\/p>\n<ul>\n<li>Direkte Abnehmer, die bei den Kartellbeteiligten unmittelbar Lkw eingekauft haben; hierzu z\u00e4hlen insbesondere Transport- und Speditionsunternehmen;<\/li>\n<li>Indirekte Abnehmer, die Lkw nicht selbst eingekauft haben, sondern f\u00fcr die von ihnen durchzuf\u00fchrenden Transporte Spediteure und Transportunternehmen eingesetzt haben;<\/li>\n<li>Kommunen und \u00f6ffentliche Unternehmen, die Lkw zur Erbringung von Leistungen der \u00f6ffentlichen Daseinsvorsorge (insbesondere Feuerwehr und Abfallentsorgung) eingekauft und eingesetzt haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Vielzahl gesch\u00e4digter Abnehmer hat zwischenzeitlich Klagen auf Schadensersatz eingereicht. Zum Jahresende waren bereits rund 100 Klagen gegen Beteiligte des Lkw-Kartells anh\u00e4ngig. Eine Reihe insbesondere von Spediteuren haben ihre Anspr\u00fcche geb\u00fcndelt und an Forderungsgesellschaften abgetreten. So hat etwa eine Gruppe von mehr als 3.200 Fuhrunternehmen und Spediteuren aus neun europ\u00e4ischen L\u00e4ndern \u00fcber den Bundesverband G\u00fcterverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) und die Financialrights Claims GmbH beim LG M\u00fcnchen I Schadensersatzklage eingereicht. Weitere 40 Logistik- und Handelsunternehmen, Flughafenbetreiber sowie die Bundeswehr haben ihre Anspr\u00fcche an die Deutsche Bahn abgetreten und ebenfalls beim LG M\u00fcnchen I geltend gemacht. Die Cartel Damage Claims Gesellschaft CDC hat bereits im Juli 2017 f\u00fcr 200 Unternehmen Schadensersatzklage beim Bezirksgericht Amsterdam erhoben.<\/p>\n<h2><strong>Klage der Stadt G\u00f6ttingen\u00a0 <\/strong><\/h2>\n<p>Dem Urteil des LG Hannover vom 18.12.2017 lag eine Klage der Stadt G\u00f6ttingen gegen MAN zugrunde, welche die Geltendmachung eines Schadens von 335.000 EUR aus der Belieferung mit 13 Lkw f\u00fcr die Berufsfeuerwehr und die Stadtreinigung zu kartellbedingt \u00fcberh\u00f6hten Preisen zum Gegenstand hatte. Das LG Hannover hat die Klage hinsichtlich des Bezugs von 6 Lkw dem Grunde nach stattgegeben und im \u00dcbrigen die Klage abgewiesen. Auch die von der Stadt G\u00f6ttingen gestellten Antr\u00e4ge auf Auskunftserteilung und Offenlegung von Beweismitteln hat das LG Hannover abgewiesen. Die Entscheidung zur H\u00f6he des Schadens hat das LG Hannover dem Betragsverfahren vorbehalten. MAN hat angek\u00fcndigt, gegen das Urteil des LG Hannover Berufung zum OLG Celle einzulegen.<\/p>\n<h2><strong>Begr\u00fcndung des Urteils durch das LG Hannover<\/strong><\/h2>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das LG Hannover Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<h3>Feststellungswirkung des Bu\u00dfgeldbescheids<strong>\u00a0 <\/strong><\/h3>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwb\/__33.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 33 Abs. 4 GWB<\/a> war das LG Hannover an die Feststellungen der Europ\u00e4ischen Kommission in der gegen MAN ergangenen Bu\u00dfgeldentscheidung gebunden. Nach dem Beschluss der Kommission steht fest, dass MAN im Zeitraum von 1997 bis zur Stellung des Bonusantrages im September 2010 an den festgestellten Absprachen \u00fcber Preiserh\u00f6hungen und den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten f\u00fcr die Einf\u00fchrung neuer Emissionstechnologien beteiligt war.<\/p>\n<h3>Anscheinsbeweis f\u00fcr die Entstehung eines Schadens und die Kartellbefangenheit<\/h3>\n<p>Nicht von der Tatbestandswirkung der Bu\u00dfgeldentscheidung erfasst war die Frage, ob durch die Beteiligung von MAN an den Kartellabsprachen der Stadt G\u00f6ttingen ein Schaden entstanden ist (<em>haftungsbegr\u00fcndende Kausalit\u00e4t<\/em>). Das LG Hannover hat in \u00dcbereinstimmung mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der deutschen Kartellgerichte und mit der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie diese Frage positiv beantwortet und festgestellt, dass ein Anscheinsbeweis daf\u00fcr bestehe, dass das sanktionierte Kartell eine allgemein preissteigernde Wirkung gehabt habe. F\u00fcr die preissteigernde Wirkung sprachen nach Auffassung des LG Hannover insbesondere die lange Dauer des Kartells, die H\u00e4ufigkeit des Austauschs und die Reichweite \u00fcber den gesamten EWR. Der Anscheinsbeweis erstrecke sich dar\u00fcber hinaus auch auf die Kartellbefangenheit der einzelnen Beschaffungsvorg\u00e4nge.<\/p>\n<h3>Einwand der Weiterw\u00e4lzung des Schadens (\u201epassing on-Einwand\u201c) unbegr\u00fcndet \u00a0\u00a0<em>\u00a0<\/em><\/h3>\n<p>Wie das LG Hannover weiter ausgef\u00fchrt hat, ist der dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Stadt G\u00f6ttingen auch nicht aufgrund des von MAN erhobenen Einwands der Abw\u00e4lzung der Preiserh\u00f6hung und damit des Schadens auf den Benutzer bzw. Geb\u00fchrenschuldner der Stadtreinigung <em>(\u201epassing on-Einwand\u201c)<\/em> entfallen. Beim <em>\u201epassing on\u201c<\/em> handle es sich, so das LG Hannover in Anlehnung an die vom BGH in dem Urteil <em>\u201eORWI\u201c<\/em> (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=56712&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 28.6.2011, KZR 75\/10 \u2013 <em>ORWI<\/em><\/a>, Rn. 69) entwickelten Grunds\u00e4tze, um einen Fall der Vorteilsausgleichung, die bei der Berechnung des Schadens zu pr\u00fcfen sei. Eine Vorteilsausgleichung setze voraus, (i) dass plausibel vorgetragen werde, (ii) dass eine Abw\u00e4lzung der kartellbedingten Preiserh\u00f6hung zumindest ernsthaft in Betracht komme, dass der Abw\u00e4lzung keine Nachteile der Stadt G\u00f6ttingen gegen\u00fcberstehen, und (iii) wie sich ggf. eigene Wertsch\u00f6pfungsanteile der Stadt G\u00f6ttingen auf den Vorteilsausgleich auswirken. Im vorliegenden Falle sei der \u201epassing on\u201c-Einwand schon deswegen nicht anzuerkennen, weil es am Vorliegen eines Anschlussmarktes fehle, also die Weiterlieferung der mit einem Kartellaufschlag belegten Lkw an eigene Abnehmer innerhalb eines durch Konkurrenz \u2013 sei es auf Anbieter- oder Nachfrageseite \u2013 gepr\u00e4gten Wirtschaftsraums. In Bezug auf die Leistungen der Stadtreinigung und M\u00fcllentsorgung sei kein solches Marktgeschehen auf einem Folgemarkt ersichtlich, da auf Anbieterseite die Leistungen der Stadtreinigung weder untereinander noch gegen solche anderer St\u00e4dte austauschbar seien und auf Abnehmerseite die Benutzer naturgem\u00e4\u00df nicht miteinander um Entsorgungs- und Reinigungsleistungen konkurrieren. Schlie\u00dflich seien die von der Stadt G\u00f6ttingen festgestellten Abfallgeb\u00fchren jedenfalls nicht ausschlie\u00dflich das Ergebnis einer kaufm\u00e4nnischen Kalkulation.<\/p>\n<h3>Zul\u00e4ssigkeit der vertraglich vereinbarten Schadenspauschale von 15% der Auftragssumme<\/h3>\n<p>Der vom LG Hannover entschiedene Fall weist die Besonderheit auf, dass die von der Stadt G\u00f6ttingen bei der Beschaffung der kartellbefangenen Lkw in ihren Auftragsbedingungen eine pauschalierte Schadensersatzklausel zugrunde gelegt hat, wonach der Auftragnehmer (MAN) f\u00fcr den Fall einer nachweislichen Beteiligung an Kartellabsprachen pauschal zum Ausgleich des entstandenen Schadens bis zu 15% der Auftragssumme zu zahlen hat. Das LG Hannover hat hierzu festgestellt, dass die von der Stadt G\u00f6ttingen aufgerufene Schadenspauschale wirksam in die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertr\u00e4ge einbezogen worden sei und nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung von MAN gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 1 BGB, \u00a7 9 AGBG gef\u00fchrt habe. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Nachweis eines niedrigeren Schadens als 15% der Auftragssumme im Betragsverfahren durch MAN durch die Anerkennung der pauschalierten Schadensersatzklausel im Grundurteil nicht ausgeschlossen sei.<\/p>\n<h3>R\u00fcckwirkende Hemmung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 5 GWB\u00a0<em> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/em><\/h3>\n<p>Das LG Hannover hat auch zu der noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rten und in der kartellrechtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die mit der 7. GWB-Novelle eingef\u00fchrte Hemmungsvorschrift des \u00a7 33 Abs. 5 GWB auch auf solche Anspr\u00fcche anwendbar ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 30.06.2005 noch nicht verj\u00e4hrt waren. Das Gericht ist von einer r\u00fcckwirkenden Geltung ausgegangen und hat festgestellt, dass s\u00e4mtliche Schadensersatzanspr\u00fcche der Stadt G\u00f6ttingen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch die Europ\u00e4ische Kommission am 18.1.2011 noch nicht verj\u00e4hrt waren, gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 5 GWB gehemmt und somit nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB (kenntnisunabh\u00e4ngig) verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<h3>Keine Auskunftsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 33 g GWB<\/h3>\n<p>Die Entscheidung des LG Hannover ist eines der ersten Urteile, mit dem \u00fcber einen Auskunftsanspruch nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwb\/__33g.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 33g GWB<\/a> der mit der am 9. Juni 2017 in Kraft getretenen 9. GWB-Novelle entschieden wurde, der nach der \u00dcbergangsvorschrift des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwb\/__186.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 186 Abs. 4 GWB<\/a> auf alle Rechtsstreitigkeiten, in denen nach dem 26.12.2017 Klage erhoben wurde, anwendbar ist. Das LG Hannover hat die von MAN geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Herausgabe von Beweismitteln als nicht erforderlich bzw. nicht geeignet und damit als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h2><strong>Bedeutung des Urteils f\u00fcr k\u00fcnftige Entscheidungen zum Lkw-Kartell \u00a0<\/strong><em>\u00a0<\/em><\/h2>\n<p>Das LG Hannover hat in seinem Urteil einige wichtige Grundaussagen getroffen, die wegweisend f\u00fcr die weitere kartellgerichtliche Rechtsprechung sein und als Ermutigung f\u00fcr weitere Gesch\u00e4digte des Lkw-Kartells verstanden werden k\u00f6nnen, ihre Anspr\u00fcche geltend zu machen.<\/p>\n<p>Das LG Hannover kn\u00fcpft \u2013 erstens \u2013 sowohl an seine eigene als auch an die Praxis anderer Kartellzivilgerichte an, einen Anscheinsbeweis f\u00fcr die allgemein preissteigernde Wirkung von Kartellen sowie die Kartellbefangenheit von im Kartellzeitraum get\u00e4tigten Beschaffungsvorg\u00e4ngen anzuerkennen und Schadensersatzklagen von gesch\u00e4digten Abnehmern im Wege eines Grundurteils zu bescheiden. Da der Anscheinsbeweis sowohl durch die <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32014L0104&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU-Kartellschadensersatzrichtlinie<\/a> als auch in ihrer Umsetzung durch <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwb\/__33a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 33a Abs. 2 GWB<\/a> nunmehr gesetzlich verankert ist, ist zu erwarten, dass sich diese Rechtsprechung weiter verfestigen wird.<\/p>\n<p>Das Urteil gibt \u2013 zweitens \u2013 einen wichtigen Hinweis f\u00fcr die Auslegung des Auskunfts- und Offenlegungsanspruchs nach \u00a7 33g GWB. Da die Beweislage bei Kartellschadensersatzklagen h\u00e4ufig durch eine Informationsasymmetrie zu Lasten der kartellgesch\u00e4digten Kl\u00e4ger gekennzeichnet sind, ist zu erwarten, dass die Gerichte bei von den Kartellbeteiligten im Rahmen der Verteidigung mit dem \u201epassing on\u201c-Einwand einen eher strengen Ma\u00dfstab anlegen werden.<\/p>\n<p>Drittens setzt die Entscheidung des LG Hannover wesentliche Anreize f\u00fcr die Vielzahl gesch\u00e4digter Kommunen, die insbesondere im Bereich der Entsorgung sowie der Feuerwehr durch den Bezug preislich \u00fcberh\u00f6hter Lkw Kartellsch\u00e4den erlitten haben. Insbesondere die Feststellung des LG Hannover, dass den Kommunen eine Weiterw\u00e4lzung des Kartellschadens mangels Bestehen eines Anschlussmarktes nicht m\u00f6glich ist, d\u00fcrfte weitere Kommunen ermutigen, Kartellsch\u00e4den geltend zu machen.<\/p>\n<p>Soweit das LG Hannover sich der Ansicht angeschlossen hat, dass auch solche Anspr\u00fcche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle am 30.06.2005 noch nicht verj\u00e4hrt waren, von der Hemmungswirkung des \u00a7 33 Abs. 5 GWB erfasst werden, d\u00fcrfte dies nur in begrenztem Umfang Impulse f\u00fcr die weitere Entwicklung der Rechtsprechung ausl\u00f6sen. Diese Frage liegt vielmehr bereits dem BGH zur Entscheidung vor, und es wird allgemein erwartet, dass dieser sie noch im Laufe des Jahres 2018 einer abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung zuf\u00fchren wird.<\/p>\n<p>Das Urteil des LG Hannover gibt auf der anderen Seite \u2013 bedingt durch den Sachverhalt \u2013 keine Antwort auf einige wesentliche Fragestellungen, die sich in Kartellschadensersatzf\u00e4llen und im Besonderen auch im Fall des Lkw-Kartells stellen:<\/p>\n<h3>Wie wirkt sich das Urteil auf Klagen von Abnehmern aus, die sich nicht auf eine pauschalierte Schadensersatzklausel berufen k\u00f6nnen?<\/h3>\n<p>Dass das LG Hannover so z\u00fcgig \u00fcber die Klage der Stadt G\u00f6ttingen entscheiden konnte, ist ma\u00dfgeblich auf die vereinbarte Schadenspauschale zur\u00fcckzuf\u00fchren. Anders als die Stadt G\u00f6ttingen im vorliegenden Fall k\u00f6nnen sich die Abnehmer der Kartellbeteiligten \u2013 jedenfalls sofern Sie nicht \u00fcber eine besondere Nachfragemacht verf\u00fcgen \u2013 in aller Regel nicht auf pauschalierte Schadensersatzklagen berufen, sondern tragen die volle Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die H\u00f6he des Schadens. Zwar kommt den Abnehmern in diesem Zusammenhang die Schadenssch\u00e4tzungsbefugnis des Gerichts gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__287.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 287 ZPO<\/a> zugute, jedoch sind kartellrechtliche Schadensersatzklagen regelm\u00e4\u00dfig schon vor dem Erlass eines Grundurteils durch eine regelrechte \u201eSchlacht\u201c wettbewerbs\u00f6konomischer Gutachter gekennzeichnet. Das eigentliche Urteil \u00fcber die geltend gemachten Anspr\u00fcche wird folglich im Regelfall erst im Betragsverfahren, nach Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme und nach einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren getroffen \u2013 wenn es denn, siehe die Erfahrungen in der causa \u201eZementkartell\u201c, \u00fcberhaupt getroffen wird. Das in erster Instanz ergangene Grundurteil wird in solchen F\u00e4llen f\u00fcr den Gesch\u00e4digten nicht den Wert des zugunsten der Stadt G\u00f6ttingen ergangenen Urteils haben.<\/p>\n<h3>Welcher Abnehmer entlang der Lieferkette ist \u00fcberhaupt Gesch\u00e4digter?<\/h3>\n<p>Der Ausgang der bei den Kartellgerichten anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten zum Lkw-Kartell wird zudem ma\u00dfgeblich von der Frage abh\u00e4ngen, bei welcher Marktstufe letztlich der kartellbedingte Schaden \u201eh\u00e4ngengeblieben\u201c ist. Soweit bekannt tragen etwa die Logistik- und Speditionsunternehmen, die in ihrer Eigenschaft als direkte Abnehmer Klage gegen Lkw-Hersteller erhoben haben, vor, dass sie die ihnen entstandenen Kartellsch\u00e4den nicht an die nachgelagerte Marktstufe h\u00e4tten weitergeben k\u00f6nnen. Ihre Kunden \u2013 vor allem Verlader aus Industrie und Handel \u2013 werden im Gegensatz dazu vortragen, dass der Schaden nicht bei den Transportunternehmen, sondern bei ihnen auf dem Anschlussmarkt eingetreten sind. Die von ihnen beauftragten Wettbewerbs\u00f6konomen weisen darauf hin, dass die Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse auf dem Lkw-Transportmarkt durch eine Vielzahl miteinander lebhaft konkurrierender Wettbewerber gekennzeichnet sind, die mit sehr geringen Margen operieren und ihre Dienstleistungen nahe den Grenzkosten anbieten und nur auf Dauer im Markt \u00fcberleben k\u00f6nnen, wenn sie kartellbedingte Preiserh\u00f6hungen an ihre Kunden weitergeben. Letztlich kann die Frage des \u201epassing on\u201c kaum ohne \u00f6konomischen Sachverstand entschieden werden. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie sich die Gerichte in dieser Frage positionieren werden.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Das Urteil des LG Hannover ist sorgf\u00e4ltig und \u00fcberzeugend begr\u00fcndet und taugt daher als Muster insbesondere f\u00fcr solche Gerichte, die gleichfalls mit Schadensersatzklagen von Kommunen befasst sind. Es l\u00e4sst aber durchaus noch Raum und Gestaltungsspielraum f\u00fcr anders gelagerte Sachverhalte, insbesondere f\u00fcr Klagen von direkten und indirekten Abnehmern. Insofern ist dem LG Hannover durchaus ein ma\u00dfvoller Auftakt gegl\u00fcckt. Voraussichtlich werden aber noch Jahre vergehen, bis die bereits erhobenen und noch zu erwartenden Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell entschieden sind. Auch ein umfassender Vergleich der Gesch\u00e4digten mit den kartellbeteiligten Lkw-Herstellern ist vorerst nicht in Sicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dr. Rainer Velte ist Partner bei Heuking K\u00fchn L\u00fcer Wojtek in D\u00fcsseldorf. Er ist auf Kl\u00e4gerseite selbst mit der gerichtlichen Geltendmachung solcher Anspr\u00fcche befasst.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LG Hannover hat ein Grundsatzurteil zum Lkw-Kartell erlassen. Die Entscheidung ist ein erster Ma\u00dfstab f\u00fcr die Flut von Schadensersatzklagen, mit denen die kartellbeteiligten Lkw-Hersteller von Unternehmen der Transport- und Speditionsbranche, von industriellen Verladern und Kommunen \u00fcberzogen worden sind und noch werden. 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