{"id":362,"date":"2017-09-06T21:43:47","date_gmt":"2017-09-06T19:43:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=362"},"modified":"2017-09-11T16:15:59","modified_gmt":"2017-09-11T14:15:59","slug":"intel-darf-weiterzittern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2017\/09\/06\/intel-darf-weiterzittern\/","title":{"rendered":"Intel darf weiterzittern"},"content":{"rendered":"<p><em>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat heute die Sache Intel (Rs. C-413\/14 P) entschieden und damit einen der aufw\u00e4ndigsten Missbrauchsf\u00e4lle der letzten Jahre einer \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen. Der Fall, in dem die Kommission eine Rekordbu\u00dfe wegen Rabatten verh\u00e4ngt hatte, geht zur\u00fcck zum EuG.\u00a0J\u00f6rn Kramer nimmt eine erste Einordnung vor.<\/em><!--more--><\/p>\n<p>Der EuGH verweist das Verfahren Intel mit heute ver\u00f6ffentlichtem <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=194082&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil<\/a> an das EuG zur\u00fcck. Seit nunmehr ziemlich genau drei Jahren wurde voller Spannung das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshof im Fall Intel (Rs. C-413\/14 P) erwartet. Das Verfahren um eine \u2013 bis zum k\u00fcrzlichen Paukenschlag im <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/der-grosse-donner-hat-sich-alphabet-vergoogelt\/\">Fall Google <\/a> \u2013 Rekordbu\u00dfe von 1,06 Mrd. Euro wegen missbr\u00e4uchlicher Rabattpraktiken besch\u00e4ftigt \u2013 ausgel\u00f6st durch eine vom Wettbewerber Advanced Micro Devices (AMD) am 18. Oktober 2000 eingereichten f\u00f6rmlichen Beschwerde \u2013 seit fast zwei Jahrzenten Kommission, EuG und den EuGH.<\/p>\n<h3>Die Kommission schl\u00e4gt zu \u2013 das EuG best\u00e4tigt<\/h3>\n<p>In einer 520 Seiten starken <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/competition\/antitrust\/cases\/dec_docs\/37990\/37990_3581_18.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheidung<\/a> hatte die Europ\u00e4ische Kommission am 13. Mai 2009 Intel Praktiken untersagt, die insbesondere Rabatte und Zahlungen an Computerhersteller und Einzelhandelsunternehmen umfassten, und dies mit einem Rekordbu\u00dfgeld untermauert. Im Einzelnen ging es dabei zum einen um Rabatte gegen\u00fcber vier gro\u00dfen PC- und Server-Herstellern (Dell, HP, NEC und Lenovo), die an die Bedingung gekn\u00fcpft waren, dass diese zumindest ann\u00e4hernd ihren gesamten Bedarf an Prozessoren von Intel beziehen, sowie um Zahlungen an Media-Saturn, die spiegelbildlich an die Bedingung des ausschlie\u00dflichen Verkaufs von Intel-PCs gekn\u00fcpft waren (\u201econditional rebates\u201c). Zum anderen ging es um Zahlungen, die Intel an Computerhersteller leistete, damit diese den Vertrieb bestimmter Produkte mit AMD-Chips verz\u00f6gern, beschr\u00e4nken oder g\u00e4nzlich abbrechen (\u201enaked restrictions\u201c). Dabei stellte die Kommission fest, dass diese Praktiken von Oktober 2002 bis Dezember 2007 als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung andauerten.<\/p>\n<p>Das EuG (<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=153543&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=886935\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rs. T-286\/09<\/a>) hatte die Klage Intels mit Urteil vom 12.06.2014 in vollem Umfang abgewiesen und die Entscheidung der Kommission in allen Punkten best\u00e4tigt. Materiell hatte sich das Gericht dabei insbesondere darauf gest\u00fctzt, dass Ausschlie\u00dflichkeitsrabatte, um die es sich vorliegend handele, ohne weitere Pr\u00fcfung des Einzelfalls stets als missbr\u00e4uchliches Verhalten im Sinne des Art.\u00a0102 AEUV und als geeignet anzusehen seien, den Wettbewerb zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<h3>Intel l\u00e4sst nicht locker<\/h3>\n<p>Mit ihrem <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=158880&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=886924\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtsmittel<\/a> richtete sich Intel nun gegen die Entscheidung des EuG und sah sich dar\u00fcber hinaus dazu berufen, gleich einen ganzen Strau\u00df von Grundsatzfragen in den Ring zu werfen. In sechs Rechtsmittelgr\u00fcnden griff Intel das Urteil des EuG an \u2013 und lieferte damit reichlich Stoff f\u00fcr Diskussionen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht relevant werden sollte dabei einerseits die R\u00fcge Intels, dass die Kommission im Hinblick auf einen Teil der Verhaltensweisen, die nur im au\u00dfereurop\u00e4ischen Ausland stattgefunden h\u00e4tten schon gar nicht zust\u00e4ndig sei. Andererseits wandte Intel gegen die Entscheidung ein, das EuG habe nicht hinreichend gew\u00fcrdigt, dass die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten des Konzerns dadurch eingeschr\u00e4nkt waren, dass die Kommission nach einer umfassenden Befragung eines hochrangigen Dell-Mitarbeiters Inhalt und Umfang des Interviews nicht hinreichend dokumentiert und zug\u00e4nglich gemacht hatte.<\/p>\n<p>Materiell-rechtlich kritisierte Intel die rechtliche Einordnung und Beurteilung\u00a0 der beschriebenen Rabattsysteme. Das EuG hatte auf eine detaillierte Pr\u00fcfung der Auswirkungen und Umst\u00e4nde der fraglichen Rabatte unter Verweis auf die bis zur Hoffmann-La Roche Entscheidung (<a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:61976CJ0085\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH, Urt. v. 13.02.1979, Rs. C-85\/76<\/a>) zur\u00fcckgehende Rechtsprechung verzichtet, da es sich um \u201eAusschlie\u00dflichkeitsrabatte\u201c handele, die schon ihrem Wesen nach wettbewerbswidrig seien. Entgegen der zahlreichen Einw\u00e4nde, die Intel gegen die Entscheidung der Kommission im Hinblick auf die Auswirkungen und Umst\u00e4nde der Rabatte vorgebracht hatte, lie\u00df die Entscheidung des EuG eine umfassende Kontrolle der Kommissionsentscheidung in dieser Hinsicht vermissen.<\/p>\n<h3>\u201eAusschlie\u00dflichkeitsrabatte\u201c \u2013 Die Schafe im Wolfspelz?<\/h3>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Unterscheidung in \u201eper se\u201c missbr\u00e4uchliche Treue- und Zielrabatte auf der einen, und grunds\u00e4tzlich unbedenkliche Mengen- und sonstige Rabatte auf der anderen Seite steht seit langem erheblicher Kritik gegen\u00fcber (dazu \u00fcberblicksartig bspw. Kj\u00f8lbye, ECLR 2010, 66 f.). Der Kern der Problematik betrifft dabei die Frage der rechtlichen Pr\u00fcfkriterien insbesondere f\u00fcr die sogenannten Ausschlie\u00dflichkeitsrabatte. Generalanwalt Nils Wahl hatte der Auffassung des EuG in dieser Hinsicht in seinen <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=184682&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=890966\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schlussantr\u00e4gen<\/a> deutlich widersprochen. Stattdessen hatte er ausf\u00fchrlich f\u00fcr eine Aufhebung einer derartigen Kategorisierung von Rabattsystemen pl\u00e4diert und f\u00fcr jegliche Art von Rabatten eine umfassende Pr\u00fcfung des Einzelfalls und die Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde gefordert.<\/p>\n<p>Der EuGH sollte vor diesem Hintergrund Gelegenheit erhalten, im Hinblick auf Rabattsysteme einen weiteren Schritt in Richtung des \u201emore economic approach\u201c zu gehen, den auch die Kommission zuletzt immer wieder propagiert hatte. Zu begr\u00fc\u00dfen waren dabei in dieser Richtung die in der Priorit\u00e4tenmitteilung der Kommission dargelegten Grunds\u00e4tze, wonach entsprechend des Konzepts des \u201eas-efficient-competitor-tests\u201c (\u201eAEC\u201c) ein Behinderungsmissbrauch in der Regel nur dann angenommen werden k\u00f6nne, wenn der Preis die langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten (\u201eLRAIC\u201c) unterschreite. Denn nur in diesen F\u00e4llen kann ein (hypothetischer) gleich effizienter Wettbewerber vom Markt verdr\u00e4ngt werden, weil es diesem nicht mehr m\u00f6glich ist, die im Preis entsprechend reduzierten Produkte gewinnbringend zu vertreiben. Damit w\u00fcrde sichergestellt, dass nur solche Rabatte vom Missbrauchsverbot erfasst werden, die tats\u00e4chlich geeignet sind, gleich effiziente Wettbewerber aus dem Markt zu verdr\u00e4ngen.<\/p>\n<h3>Der Paukenschlag?<\/h3>\n<p>Und nun war es so weit. Die Intel-Entscheidung des EuGH kam am Morgen des 6. September 2017 und verweist die Sache tats\u00e4chlich \u2013 dem Vorschlag von Generalanwalt Nils Wahl folgend\u00a0\u2013 zur erneuten Pr\u00fcfung an das Gericht zur\u00fcck. Und \u2026 war \u00fcberraschend kurz. In nur 151 Randnummern sollte der EuGH eine wegweisende Entscheidung losgelassen haben? In der Tat folgt der EuGH dem Schlussantrag im Gro\u00dfteil nicht, weist zwei Rechtsmittelgr\u00fcnde zur\u00fcck und entzieht sich der Bewertung dreier weiterer Einw\u00e4nde, die Intel gegen das Urteil des EuG vorgebracht hatte. Ma\u00dfgeblich bleibt aber die Best\u00e4tigung des verbleibenden materiell-rechtlichen Rechtsmittelgrunds. Hier bleibt die (zumindest kleine) (R)Evolution dann doch nicht aus.<\/p>\n<h3>Procedure first \u2026<\/h3>\n<p>Der EuGH kommt zun\u00e4chst zu den verfahrensrechtlichen Punkten des durch Intel eingelegten Rechtsmittels. Er best\u00e4tigt dabei zwar, dass sich die Zust\u00e4ndigkeit der Kommission sowohl aus dem Kriterium der Durchf\u00fchrung als auch aus dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen der Verhaltensweisen im EWR herleiten lie\u00df. Er stellte aber klar, dass sich \u2013 entgegen der Auffassung des EuG \u2013 aus Art. 19(1) der VO 1\/2003 und Art. 3 der VO 773\/2004 unabh\u00e4ngig von Art und Weise der Befragung stets eine Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht der Kommission ergebe. Insbesondere der vom EuG vorgenommenen Differenzierung zwischen \u201eformellen\u201c Befragungen i.S.d. Art. 19(1) VO 1\/2003 und nicht unter die VO fallenden \u201einformellen\u201c Befragungen erteilt der EuGH eine klare Absage. Dennoch habe die im Verfahren fehlende Aufzeichnung und die diesbez\u00fcglich fehlerhafte Beurteilung des EuG im konkreten Fall keine Auswirkungen gehabt, da der Verfahrensfehler nachweislich nicht zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Verteidigungsm\u00f6glichkeiten Intels gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Jedenfalls die Absage hinsichtlich einer Differenzierung zwischen \u201eformellen\u201c und \u201einformellen\u201c Befragungen durch die Kommission ist insoweit zu begr\u00fc\u00dfen und konsequent. Weder Art. 19 VO 1\/2003, noch Art. 3 VO 773\/2004 machen hier einen erkennbaren Unterschied. Es w\u00fcrde die Verfahrensrechte der Betroffenen und insbesondere auch die Rechtssicherheit in dieser Hinsicht erheblich beschr\u00e4nken, wenn die Kommission in der Lage w\u00e4re, diese Vorschriften mit Hinweis auf die informelle Art der Gespr\u00e4che umgehen k\u00f6nnte. Insoweit ist es auch nur konsequent, dass die aus Art. 3 VO 773\/2004 hergeleitete Dokumentationspflicht durchg\u00e4ngig auf alle Befragungen der Kommission Anwendung findet.<\/p>\n<h3>\u2026 rebates second<\/h3>\n<p>Das eigentlich Spannende der Entscheidung findet sich in der zweiten H\u00e4lfte des Urteils: Die materiell-rechtliche Beurteilung der \u201eAusschlie\u00dflichkeitsrabatte\u201c. Zwar gibt der EuGH die kategorische Einordnung von Rabatten nicht ausdr\u00fccklich auf, sondern redet auch weiterhin von Ausschlie\u00dflichkeitsrabatten (\u201eexclusionary rebates\u201c). Die Folgen einer Einordnung von Rabatten in die Kategorie der Ausschlie\u00dflichkeitsrabatte werden aber erheblich eingeschr\u00e4nkt\u00a0\u2013 entgegen der vom EuG in der Vorinstanz festgestellten Grunds\u00e4tze. Der EuGH betont dabei schon eingangs, dass Art.\u00a0102\u00a0AEUV keinesfalls das Erstreben einer marktbeherrschenden Stellung als solches verbietet oder verhindern will, dass weniger effiziente Wettbewerber vom Markt verdr\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung stellt der EuGH klar, dass die Kommission im Streitfall nicht nur verpflichtet sei, das Ausma\u00df der Marktmacht auf dem relevanten Markt und die Markterfassung zu ber\u00fccksichtigen, sondern dar\u00fcber hinaus insbesondere die konkrete Gestaltung, Dauer und H\u00f6he der Rabatte, sowie die Existenz oder das Fehlen einer diesen Rabatten zugrundeliegenden Gesamtstrategie, Wettbewerber aus dem Markt auszuschlie\u00dfen, in den Blick zu nehmen habe. Zus\u00e4tzlich m\u00fcsse, selbst wenn nach diesen Kriterien eine wettbewerbsausschlie\u00dfende Wirkung angenommen werden k\u00f6nne, gepr\u00fcft werden, ob diese durch Effizienzvorteile aufgewogen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die \u2013 im Fall Intel durch die Kommission umf\u00e4nglich vorgenommenen\u00a0\u2013\u00a0Untersuchungen zu Umst\u00e4nden und Auswirkungen der Rabatte sind demnach auch gerichtlich umfassend zu \u00fcberpr\u00fcfen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vorliegend auch umfangreich auf den \u201eas-efficient-competitor-test\u201c eingegangen war, h\u00e4tte das EuG auch die Feststellungen der Kommission und die Einwendungen Intels einer detaillierten Pr\u00fcfung unterziehen m\u00fcssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Entscheidung damit an das Gericht zur\u00fcckzuverweisen, ohne dass es einer Pr\u00fcfung der weiteren Rechtsmittelgr\u00fcnde bed\u00fcrfe.<\/p>\n<h3>Und jetzt?<\/h3>\n<p>Das Verfahren Intel d\u00fcrfte sich in der Folge noch einige weitere Jahre hinziehen, bis das EuG in aller Ausf\u00fchrlichkeit die Auswirkungen und Umst\u00e4nde der Rabatte gew\u00fcrdigt hat. Ob diese Untersuchung tats\u00e4chlich den gro\u00dfen Befreiungsschlag f\u00fcr Intel bringen wird, bleibt allerdings abzuwarten \u2013 und mag wohl bezweifelt werden. Allerdings l\u00e4sst sich dem Urteil des EuGH tats\u00e4chlich Wichtiges in Bezug auf die Bewertung einschl\u00e4giger Rabattsysteme entnehmen.<\/p>\n<p>Die Einordnung eines Rabattes als \u201eAusschlie\u00dflichkeitsrabatt\u201c \u2013 sofern sie denn \u00fcberhaupt noch vorzunehmen ist \u2013 l\u00e4sst nunmehr keinesfalls mehr \u201eper se\u201c den Schluss auf missbr\u00e4uchliches Verhalten bzw. eine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung zu. Vielmehr bleibt es den betroffenen Unternehmen belassen, vorzutragen, dass trotz der Ausgestaltung eines Rabattes als Treue- oder gar Ausschlie\u00dflichkeitsrabatt, dieser wegen seiner konkreten Ausgestaltung, seiner geringen H\u00f6he oder beschr\u00e4nkten Dauer oder in Anbetracht des \u201eas-efficient-competitor-test\u201c eben keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb habe und daher nicht als missbr\u00e4uchlich i.S.d. Art.\u00a0102 AEUV gelten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Trotz der eher knappen Entscheidung hat diese Entscheidung damit durchaus Potenzial, Wellen weit \u00fcber das laufende Verfahren zu schlagen. Besonders hervorzuheben ist insbesondere im Hinblick auf zuk\u00fcnftige Verfahren, dass die Entscheidung<\/p>\n<ul>\n<li>die Tendenz der vergangenen Jahre zu einem \u201emore economic approach\u201c best\u00e4tigt, indem den tats\u00e4chlichen Auswirkungen streitbarer Rabatte eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung beigemessen wird,<\/li>\n<li>die gerichtliche Kontrolle von Rabatten mit potenziell wettbewerbsausschlie\u00dfender Wirkung signifikant erweitert,<\/li>\n<li>und schlie\u00dflich erfreulich zur Rechtssicherheit beitr\u00e4gt, indem dem Rechtsanwender einheitliche Kriterien f\u00fcr die Kontrolle auch von Treuerabatten in die Hand gegeben werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Insbesondere im Hinblick auf die Klarstellung der Beurteilung von Rabattsystemen ist die Entscheidung dabei zu begr\u00fc\u00dfen. Freilich liegt in der st\u00e4rker an den Auswirkungen orientierten Untersuchung insbesondere mit Blick auf den \u201eas-efficient-competitor-test\u201c zugleich das Folgeproblem, dass aufw\u00e4ndige \u00f6konomische Feststellungen notwendig werden k\u00f6nnen, die potenziell auch die Abh\u00e4ngigkeit kartellrechtlicher Untersuchungen von aufwendigen \u00f6konomischen Gutachten erh\u00f6hen. Dennoch ist zumindest im Bereich der Rabattsysteme dieser Weg durchaus zu bef\u00fcrworten, wenn eine unvoreingenommene und objektive Beurteilung am Ma\u00dfstab des Art.\u00a0102 AEUV erfolgen soll. Abzuwarten bleibt, ob die sich damit abzeichnende Entwicklung sich auch in weiteren Verfahren fortsetzt. Eine weitere Gelegenheit, in dieser Hinsicht zum Tatbestand des Art.\u00a0102 AEUV Stellung zu nehmen, wird der EuGH vielleicht <s>schon bald<\/s> in einigen Jahren im n\u00e4chsten rekordtr\u00e4chtigen Missbrauchsfall <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/the-google-case-first-comments\/\">Google<\/a> bekommen.<\/p>\n<p>Intel freilich wird \u2013 trotz dieses Etappensieges \u2013 zun\u00e4chst weiter zittern m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat heute die Sache Intel (Rs. C-413\/14 P) entschieden und damit einen der aufw\u00e4ndigsten Missbrauchsf\u00e4lle der letzten Jahre einer \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen. Der Fall, in dem die Kommission eine Rekordbu\u00dfe wegen Rabatten verh\u00e4ngt hatte, geht zur\u00fcck zum EuG.\u00a0J\u00f6rn Kramer nimmt eine erste Einordnung vor.<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":367,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[50,49,48,22,51],"class_list":["post-362","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-ausschliesslichkeitsrabatte","tag-eugh","tag-intel","tag-missbrauch-von-marktmacht","tag-rabatte"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.0","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/362","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=362"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/362\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":375,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/362\/revisions\/375"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/367"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=362"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=362"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=362"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}