{"id":2912,"date":"2019-10-18T14:19:38","date_gmt":"2019-10-18T12:19:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=2912"},"modified":"2019-10-18T14:46:38","modified_gmt":"2019-10-18T12:46:38","slug":"gwb10-anderungen-im-kartellbussgeldrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2019\/10\/18\/gwb10-anderungen-im-kartellbussgeldrecht\/","title":{"rendered":"GWB10: Geplante \u00c4nderungen im Kartellbu\u00dfgeldrecht"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Der Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle sieht neben einer Modernisierung der Missbrauchsaufsicht, einer partiellen \u00dcberarbeitung der Vorschriften zur Fusionskontrolle und einigen Nachsch\u00e4rfungen im Kartellschadensersatzrecht auch erhebliche \u00c4nderungen im Kartellbu\u00dfgeldrecht vor. Rechtsanwalt Dr.&nbsp;Maximilian Janssen stellt einige der wichtigsten geplanten Neuerungen in diesem Bereich vor. Die Ausf\u00fchrungen beziehen sich auf die Entwurfsfassung des Referentenentwurfs vom 07.10.2019, 18:14 Uhr (verf\u00fcgbar zum Download <\/em><a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/GWB-Digitalisierungsgesetz-Fassung-Ressortabstimmung.pdf\"><em>hier<\/em><\/a><em>).<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><br><strong>Neustrukturierung der \u00a7\u00a7 81 ff. GWB<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\/1 sieht der\nReferentenentwurf (<strong><em>RefE<\/em><\/strong>) eine grundlegende Neustrukturierung der \u00a7\u00a7&nbsp;81 ff.\nGWB vor. Der bisherige \u00a7 81 GWB soll entflochten und in mehrere\nEinzelvorschriften \u00fcberf\u00fchrt werden. Aufgeteilt wird das \u00fcberarbeitete Kapitel\nin die Abschnitte \u201eBu\u00dfgeldvorschriften\u201c (\u00a7\u00a7 81 bis 81g), \u201eKronzeugenprogramm\u201c\n(\u00a7\u00a7 81h bis 81l) und \u201eBu\u00dfgeldverfahren\u201c (\u00a7\u00a7 81m bis 86). <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><br><strong>Auskunftsverlangen im Kontext von Bu\u00dfgeldverfahren<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Erhebliche \u00c4nderungen werden sich aus den neuen Vorschriften\nzu Auskunftsverlangen ergeben. Im Ausgangspunkt sieht \u00a7 59 RefE vor, dass die\nKartellbeh\u00f6rde die Erteilung von Ausk\u00fcnften und Herausgabe von Unterlagen\nverlangen kann. Die Vorschrift soll \u00fcber den neuen \u00a7 81m RefE auch in\nBu\u00dfgeldverfahren entsprechend Anwendung finden. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zug\u00e4nglich sind. Das Unternehmen (genauer: der Inhaber oder Vertreter) ist verpflichtet, dem Verlangen nachzukommen. Das Verlangen muss verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein und darf den Adressaten nicht zum Gest\u00e4ndnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung zwingen. Damit soll k\u00fcnftig auch f\u00fcr das Verfahren vor dem Bundeskartellamt der Standard gelten, der von der europ\u00e4ischen Rechtsprechung f\u00fcr unternehmensgerichtete Auskunftsverlangen der Kommission entwickelt wurde (vgl. <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/fiche.jsf?id=C;374;87;RD;1;P;1;C1987\/0374\/J&amp;lgrec=de&amp;language=de\">Orkem\/Kommission, EuGH, Rs. 374\/87, Slg. 1989, 3283<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Begr\u00fcndung zum RefE stellt klar, dass ein\nuneingeschr\u00e4nktes Auskunftsverweigerungsrecht entsprechend \u00a7 55 StPO, wie es \u00a7\n59 Abs. 5 GWB bisher f\u00fcr die als Vertreter des Unternehmens zur Auskunft\nverpflichtete Person vorsieht, mit diesen Vorgaben nicht vereinbar ist. Zum\nSchutz der nat\u00fcrlichen Person ist lediglich vorgesehen, dass eine Offenbarung\nvon Tatsachen, die geeignet sind, eine pers\u00f6nliche Verfolgung wegen einer\nStraftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuf\u00fchren, nur verlangt werden\nkann, \u201ewenn die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert\noder nicht zu erwarten ist\u201c. Dies soll wiederum dann nicht gelten, wenn\nlediglich eine kartellrechtliche Ordnungswidrigkeit droht und das\nBundeskartellamt eine Nichtverfolgungszusage abgibt. Wegen der\nSelbstbelastungsfreiheit nat\u00fcrlicher Personen wird eine Verwendung der\nAusk\u00fcnfte in einem sanktionsrechtlichen Verfahren gegen sie zu ihrer\nDisposition gestellt. Adressaten von Auskunftsverlangen k\u00f6nnen aber auch\nnat\u00fcrliche Personen sein (\u00a7 59 Abs. 4 RefE), die sich dann jedoch auf \u00a7 55 StPO\nberufen k\u00f6nnen, sofern auch hier nicht wieder lediglich eine kartellrechtliche\nOrdnungswidrigkeit droht und eine Nichtverfolgungszusage existiert.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"821\" height=\"525\" src=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/Schweigen-e1571399572672.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-2924\"\/><figcaption>Das Ende des Schweigens.<\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n<p>Ob und inwieweit von den erweiterten M\u00f6glichkeiten zum Stellen\nvon Auskunftsverlangen insbesondere auch im Bu\u00dfgeldverfahren Gebrauch gemacht\nwird, liegt im Ermessen der zust\u00e4ndigen Kartellbeh\u00f6rde. Bei der Aus\u00fcbung dieses\nErmessens soll, so die Gesetzesbegr\u00fcndung, die Beh\u00f6rde auch ber\u00fccksichtigen, \u201einwieweit\nzus\u00e4tzliche Erkenntnism\u00f6glichkeiten im Verh\u00e4ltnis zum Unternehmen mit dem\nNachteil einer eingeschr\u00e4nkten Verwertbarkeit gegen\u00fcber den nat\u00fcrlichen\nPersonen belastet sind\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur effektiven Durchsetzung der Befugnisse wird die\nErweiterung der Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde in \u00a7 81 RefE beitragen. Wer nicht, nicht\nrichtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig ein Auskunftsverlangen beantwortet\nbzw. Unterlagen herausgibt, handelt ordnungswidrig (\u00a7 81 Abs. 2 Nr. 6 RefE).<\/p>\n\n\n\n<p>Man darf gespannt sein, wie die Kartellbeh\u00f6rden ihr Ermessen\nbei einer Umsetzung der geplanten Regelung aus\u00fcben werden. Gerade Grenzf\u00e4lle\neiner m\u00f6glichen Strafbarkeit d\u00fcrften f\u00fcr Kontroversen sorgen. Dies nicht\nzuletzt, weil man erstens neben \u00a7 298 StGB m\u00f6glicherweise auch weitere\nstrafrechtliche Vorschriften (\u00a7 263 StGB, \u00a7 266 StGB usw.) im Blick haben kann,\nanderseits nach \u00a7 55 StPO die sichere Erwartung einer Verfolgung nicht\nerforderlich ist, sondern es auf die blo\u00dfe Gefahr einer Verfolgung ankommt. Die\nSchwelle des Anfangsverdachts gem\u00e4\u00df \u00a7 152 Abs. 2 StPO ist jedenfalls denkbar\nniedrig.&nbsp; <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><br><strong>Neuerungen bei den gesetzlichen Zumessungskriterien<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Eine der zentralen Neuerung ist die \u00dcberarbeitung der\ngesetzlichen Kriterien zur Bu\u00dfgeldzumessung. Die neue Vorschrift des \u00a7 81d RefE\nenth\u00e4lt Zumessungskriterien, die &nbsp;bislang\nzum Teil in \u00a7 81 Abs. 4 S. 6 GWB geregelt sind. Durch die nicht abschlie\u00dfende\nBenennung &nbsp;weiterer Kriterien in \u00a7 81d\nAbs. 1 S. 2 RefE wird die Bu\u00dfgeldbemessung durch weitere heranzuziehende Umst\u00e4nde\nkonkretisiert. <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Der tatbezogene Umsatz<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Gesetzgeberisches Ziel ist eine weitgehend harmonisierte\nSystematik. Hintergrund ist, dass nach Einlegung von Rechtmitteln die Gerichte\n\u2013 mangels Bindung an die Bu\u00dfgeldleitlinien des Bundeskartellamts \u2013 bei\nAnwendung der gesetzlichen Zumessungskriterien zu anderen Ergebnissen kommen\nals das Bundeskartellamt. Dass die F\u00e4lle, in denen das OLG D\u00fcsseldorf die\nGeldbu\u00dfen teils drastisch erh\u00f6ht hatte, sich geh\u00e4uft hatten, <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/blog\/2019\/10\/11\/conference-debriefing-14-studienvereinigung-kartellbussgeldverfahren\/\">wurde\nzunehmend kritisch rezipiert<\/a>. Zu Recht, denn der \u201eSystemwechsel\u201c bei der\nBu\u00dfgeldberechnung nach Rechtsmitteleinlegung f\u00fchrt dazu, dass Gro\u00dfunternehmen\ndavor zur\u00fcckschrecken, den Rechtsweg zu beschreiten. Vor Gericht gilt allein\ndie gesetzliche 10%-Grenze. Dass das Bundeskartellamt in Anwendung seiner\nBu\u00dfgeldleitlinien von einer fallbezogenen Obergrenze ausgehen kann, die\ndeutlich unter der gesetzlichen 10%-Grenze liegen kann, war und ist f\u00fcr die\nGerichte rechtlich irrelevant. F\u00fcr Unternehmen bedeutet die Einlegung eines\nEinspruchs gegen einen Bu\u00dfgeldbeschied daher mitunter nicht weniger, als aktiv\nf\u00fcr eine Vervielfachung der Bu\u00dfgeldobergrenze zu sorgen. Dass die\nEntscheidungstr\u00e4ger davor zur\u00fcckschrecken, liegt auf der Hand.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund sieht der RefE als eine zentrale Neuregelung vor, dass der tatbezogene Umsatz zum gesetzlichen Zumessungskriterium aufgewertet werden soll. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung und f\u00fcr sich genommen zu begr\u00fc\u00dfen. In der Vergangenheit hatte das OLG D\u00fcsseldorf mitunter schon explizit auf den tatbezogenen Umsatz abgestellt (vgl. <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2017\/2_Kart_1_17_OWi_Urteil_20171012.html\">Az. 2 Kart 1\/17 (OWi) &#8211; \u201eTapetenkartell\u201c<\/a>). Auch sieht das geltende Recht bereits jetzt in \u00a7 81b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB vor, dass der tatbezogene Umsatz Gegenstand von Auskunftsanspr\u00fcchen sein kann. <\/p>\n\n\n\n<p>K\u00fcnftig soll also die Gr\u00f6\u00dfenordnung der mit der\nZuwiderhandlung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehenden\nUms\u00e4tze (= tatbezogener Umsatz) eine gesetzlich verankerte Orientierungshilfe\nf\u00fcr die Beurteilung der Schwere der Tat darstellen. Insbesondere im Fall von\neher geringf\u00fcgigen Taten von Gro\u00dfkonzernen wird die Ber\u00fccksichtigung eines\nvergleichsweise geringen tatbezogenen Umsatzes im Verh\u00e4ltnis zum Gesamtumsatz die\nFestlegung von tat- und schuldangemessenen Geldbu\u00dfen erleichtern.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"763\" src=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kinderleicht-1024x763.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-2916\" srcset=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kinderleicht-1024x763.jpg 1024w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kinderleicht-300x224.jpg 300w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kinderleicht-768x573.jpg 768w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kinderleicht-600x447.jpg 600w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kinderleicht-440x328.jpg 440w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kinderleicht-362x270.jpg 362w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/kinderleicht.jpg 1650w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><figcaption>Kinderleicht: Bu\u00dfgeldberechnung in Kartellverfahren. NOT.<\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n<p>Jedoch ist der Schritt in die richtige Richtung eher klein. Da\neine echte \u201eMathematisierung der Zurechnung\u201c durch Gerichte ausscheidet,\nbleiben Rechtsmittelverfahren mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, die der\nRefE nicht zu beseitigen vermag. Das Kernproblem einer m\u00f6glichen Vervielfachung\nder Bu\u00dfgeldobergrenze bleibt weiter bestehen. Dem neuen Zumessungskatalog fehlt\nes an Verbindlichkeit. Denn es handelt sich nur um eine Aufz\u00e4hlung von\nUmst\u00e4nden, die in Betracht kommen k\u00f6nnen (nicht m\u00fcssen). Au\u00dferdem soll eine\nSch\u00e4tzung des tatbezogenen Umsatzes m\u00f6glich sein. Schlie\u00dflich enth\u00e4lt die\nBegr\u00fcndung des RefE denkbar weitgehende Ans\u00e4tze zur Beantwortung der Frage, was\neigentlich als Bestandteil des tatbezogenen Umsatz anzusehen ist (unter\nUmst\u00e4nden auch Produkte mit mittelbaren Zusammenhang zum Versto\u00df; Ums\u00e4tze\nau\u00dferhalb des Zuwiderhandlungszeitraums; bei planwidrigem Tatverlauf erfolgt\neine hypothetische Betrachtung des geplanten Tatverlaufs). Eine harmonisierte\nSystematik erreicht der Gesetzentwurf damit nur im Ansatz. Die gerichtliche\nZumessung bleibt mit erheblichen Rechtssicherheiten verbunden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><br><strong>Positives Nachtatverhalten<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Ein weiteres neues Zumessungskriterium ist in \u00a7 81d Abs. 1 S.\n2 Nr. 6 RefE vorgesehen. Ein positives Nachtatverhalten soll sich\nbu\u00dfgeldmildernd auswirken. Darunter k\u00f6nnen, wie sich aus der Gesetzesbegr\u00fcndung\nergibt, auch getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung weiterer entsprechender\nZuwiderhandlungen fallen (zum Beispiel im Falle von hinreichend effektiv\nausgestalteten Compliance-Ma\u00dfnahmen). <\/p>\n\n\n\n<p>Auch dies ist ein Schritt in die richtige Richtung und eine\nFortsetzung der bisherigen Entwicklung in diesem Bereich. So hat der BGH bereits\n2017 <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/blog\/2017\/08\/29\/compliancesysteme-als-mildernder-umstand-neues-vom-bgh\/\">die\nbu\u00dfgeldmildernde Wirkung eines Compliance-Systems<\/a> anerkannt (Urteil vom 9.\nMai 2017 \u2013 1 StR 265\/16). Auch der Entwurf zum Verbandssanktionengesetz\nverfolgt einen \u00e4hnlichen Ansatz (vgl. \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 6 RefE VerSanG). <\/p>\n\n\n\n<p>Aber auch hier geht der Entwurf \u2013 jedenfalls in der\nBegr\u00fcndung \u2013 sogleich wieder in eine Richtung, die nicht unwidersprochen\nbleiben kann: Eine mildernde Ber\u00fccksichtigung entsprechender Ma\u00dfnahmen soll\nvoraussetzen, dass das Unternehmen aktiv bei der Aufkl\u00e4rung der Tat kooperiert\nhat. Dies \u00fcberzeugt nicht. Die unternehmerische Entscheidung, keinen aktiven\nBeitrag zur Tataufkl\u00e4rung zu leisten, kann nicht obligatorische Voraussetzung\neines positiven Nachtatverhaltens durch Verbesserung eines effektiven\nCompliance Management Systems sein. Ein Unternehmen kann sehr wohl einerseits\nein laufendes Bu\u00dfgeldverfahrens schon f\u00fcr sich genommen zum Anlass nehmen, ein\nCompliance System zu schaffen bzw. zu optimieren und damit seinen unbedingten\nWille zur Rechtstreue zum Ausdruck bringen, anderseits aber im laufenden\nBu\u00dfgeldverfahren von seinem Recht Gebrauch machen, nicht aktiv an der eigenen \u00dcberf\u00fchrung\nmitzuwirken (zum Beispiel schlichtweg, weil es die Rechtslage anders bewertet\nals die Verfolgungsbeh\u00f6rde). <\/p>\n\n\n\n<p>Sich nicht dem \u201eUnterwerfungsritual\u201c zu unterziehen, macht f\u00fcr\nsich genommen Compliance-Bem\u00fchung in Folge eines Bu\u00dfgeldverfahrens nicht\nweniger effizient oder glaubhaft. Festzustellen in der Praxis ist vielmehr,\ndass mitunter Unternehmen und Mitarbeiter entgegen ihrer eigenen \u00dcberzeugung\nmit dem Bundeskartellamt kooperieren, allein aus wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen. Solche\nPh\u00e4nomene stellen eher die Glaubw\u00fcrdigkeit von Compliance in Frage als die blo\u00dfe\nWahrnehmung prozessualer Rechte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><br><strong>Absolute Verj\u00e4hrung in Rechtsmittelverfahren<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Eine weitere zentrale Ver\u00e4nderung sieht \u00a7 81g Abs. 4 S. 2\nRefE vor. Demnach soll eine Verl\u00e4ngerung der absoluten Verj\u00e4hrung in F\u00e4llen gelten,\nin denen die Entscheidung Gegenstand eines bei einer gerichtlichen Instanz\nanh\u00e4ngigen Verfahrens ist. Die Verl\u00e4ngerung der Frist tritt mit Anh\u00e4ngigkeit\ndes gerichtlichen Verfahrens ein, also mit \u00dcbersendung der Akte an das\nOberlandesgericht. Es handelt sich insoweit um eine Abweichung von \u00a7&nbsp;33\nAbs. 3 S. 2 OWiG.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung wird im Entwurf auf die Besonderheiten\nkartellrechtlicher Verfahren abgestellt, die besonders zeitaufwendig und nicht\nmit allgemeinen Ordnungswidrigkeiten zu vergleichen seien. Eine absolute\nVerj\u00e4hrung drohe, so die Gesetzesbegr\u00fcndung weiter, trotz einer z\u00fcgigen\nVerfahrensf\u00fchrung der Verfolgungsorgane. Nach Erlass eines regelm\u00e4\u00dfig umfassend\nbegr\u00fcndeten Bu\u00dfgeldbescheids und der Einleitung des gerichtlichen Bu\u00dfgeldverfahrens\nw\u00e4re im \u00dcbrigen die Erwartung der Betroffenen, dass w\u00e4hrend des laufenden\ngerichtlichen Verfahrens die absolute Verj\u00e4hrung eintritt, nicht schutzw\u00fcrdig. <\/p>\n\n\n\n<p>Diese geplante Neuregelung ist sehr problematisch. Es erscheint bereits fraglich, ob die Gefahr von Verj\u00e4hrungen wirklich so gro\u00df ist, wie es im Entwurf anklingt. In der j\u00fcngeren Vergangenheit hat es nur ein bedeutsames Bu\u00dfgeldverfahren gegeben, in dem das Gerichtsverfahren aufgrund des Prozesshindernisses der absoluten Verj\u00e4hrung eingestellt wurde: <a href=\"https:\/\/www.juve.de\/nachrichten\/verfahren\/2019\/04\/von-62-millionen-auf-null-carlsberg-gewinnt-mit-baker-streit-um-bierkartell-bussgeld\">der Fall \u201eCarlsberg\u201c.<\/a> Dieses Verfahren war jedoch dadurch gekennzeichnet, dass der Senat den im Bu\u00dfgeldbescheid erhobenen Vorwurf einer Preisabsprache f\u00fcr nicht nachgewiesen angesehen hat und lediglich von einem deutlich l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden Informationsaustausch ausgegangen war (wegen eines erfolglos gebliebenen, abgeschlossenen Versuchs der Koordinierung einer Preiserh\u00f6hung). Kurzum, es war nicht der Zeitablauf im Verfahren, sondern der fehlende Nachweis des prim\u00e4r vorgeworfenen Verhaltens, der in diesem Einzelfall zur absoluten Verj\u00e4hrung gef\u00fchrt hatte. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"681\" src=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/Astra-Bier-1024x681.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-2931\"\/><figcaption>Konnten dank Verj\u00e4hrung entspannen: Die Astra-Eigner von Carlsberg.<\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n<p>Abgesehen davon ist die geplante Neuregelung vor dem\nHintergrund des Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK bedenklich. Eine Auspr\u00e4gung des Rechts\nauf ein faires Verfahren ist, dass eine Gerichtshandlung innerhalb einer\nangemessenen Frist verhandelt wird. Dies ist jetzt schon h\u00e4ufig nicht der Fall,\nda \u2013 anders als der Gesetzgeber wohl meint \u2013 eine z\u00fcgige Verfahrensf\u00fchrung aufgrund\nder \u00dcberlastung der Justiz nicht m\u00f6glich ist. Aus vergangenen StPO-Reformen ist\nbereits hinl\u00e4nglich bekannt, dass der Gesetzgeber bedauerlicherweise eher\nVerfahrensrechte von Beschuldigten beschneidet als notwendige neue Ressourcen\nin der Justiz zu schaffen. <\/p>\n\n\n\n<p>Die geplante Gesetzes\u00e4nderung h\u00e4tte bei lebensnaher\nBetrachtung eine Reihe von gravierenden Folgen: Erstens w\u00fcrde bei drohender\nabsoluter Verj\u00e4hrung das Zwischenverfahren nicht mehr seiner gesetzlichen\nAufgabe gerecht. Denn es droht die Gefahr, dass die Generalstaatsanwaltschaft\nzur Vermeidung eines Prozesshindernisses die Akten ohne ausreichende inhaltliche\n\u00dcberpr\u00fcfung an das OLG D\u00fcsseldorf versenden k\u00f6nnte. Weiter w\u00e4re zu bef\u00fcrchten,\ndass sodann \u2013 in Folge der Aushebelung der absoluten Verj\u00e4hrungsfrist ab\nAnh\u00e4ngigkeit \u2013 viele Jahre bis zum Beginn der Hauptverhandlung vergehen k\u00f6nnten.\nAuch Hauptverhandlungen selbst k\u00f6nnten erheblich l\u00e4nger dauern, da keine\nNotwendigkeit f\u00fcr eine straffe Durchf\u00fchrung mit eng getakteten Sitzungsterminen\nbest\u00fcnde. <\/p>\n\n\n\n<p>Folge von alldem w\u00e4ren F\u00e4lle, in denen nach Tatbeendigung weit\n\u00fcber zehn Jahre vergehen w\u00fcrden, ohne dass ein erstinstanzliches Urteil ergangen\nw\u00e4re. Dies wiegt umso schwerer, da die Gerichte und Verfolgungsbeh\u00f6rden dazu\ntendieren, den Zeitpunkt der Tatbeendigung m\u00f6glichst weit nach hinten zu r\u00fccken.\nGanz abgesehen davon muss man sich die Frage stellen, welchen Beweiswert\nAussagen von Zeugen haben, die vor Gericht \u00fcber Sachverhalte berichten sollen,\ndie weit \u00fcber zehn Jahre zur\u00fcckliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies alles f\u00fchrt zur Frage, ob eine \u201enachdr\u00fcckliche\nPflichtenmahnung\u201c, wie es im Ordnungswidrigkeitenrecht hei\u00dft, bei einem so\ngro\u00dfen Abstand zwischen Tat und Ahndung \u00fcberhaupt verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re. Es ist\nzu bezweifeln, dass eine Ahndung eines 20 Jahre zur\u00fcck liegenden,\nordnungswidrigen Verhaltens \u00fcberhaupt noch einen pr\u00e4ventiven Effekt haben kann.\nUnd schlie\u00dflich bestehen auch Bedenken in Hinblick auf die Subjektstellung des\nBetroffenen, f\u00fcr den es keinen eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt g\u00e4be, ab dem\ndie Vorwerfbarkeit aufgrund einer \u201efiktiven Auss\u00f6hnung mit der Gesellschaft\u201c\nentfallen w\u00fcrde. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><br><strong>Gesetzliche Verankerung des Kronzeugenprogramms<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Kronzeugenprogramm ist, inhaltlich sehr \u00e4hnlich wie in\nder Bonusregelung, in den \u00a7\u00a7&nbsp;81h bis 81l RefE ausgestaltet. Besonders\nbemerkenswert ist, dass der Gedanke der sogenannten faktischen bzw. partiellen\nImmunit\u00e4t Eingang in die gesetzlichen Vorschriften finden soll. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;81k Abs. 3 RefE lautet wie folgt: \u201e\u00dcbermittelt ein\nAntragsteller als Erster stichhaltige Beweise, die die Kartellbeh\u00f6rde zur Feststellung\nzus\u00e4tzlicher Tatsachen heranzieht und zur Festsetzung erkennbar h\u00f6herer\nGeldbu\u00dfen gegen\u00fcber anderen Kartellbeteiligten verwendet, so werden diese\nTatsachen bei der Festsetzung der Geldbu\u00dfe gegen den Antragsteller, der diese\nBeweise vorgelegt oder im Falle eines Antrags zu seinen Gunsten umfassend daran\nmitgewirkt hat, nicht erschwerend ber\u00fccksichtigt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Da bislang die Praxis des Bundeskartellamts zur faktischen\nImmunit\u00e4t wenig transparent war, ist die geplante Neuregelung wegen der Erh\u00f6hung\nvon Rechtssicherheit grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen. In der Begr\u00fcndung wird konkretisiert,\nwelche Fallkonstellationen der Gesetzgeber im Blick hat: Es reicht nicht aus, wenn\nder Antragsteller blo\u00df anderweitig belegbare Tatkomplexe erg\u00e4nzt, sondern die\nstichhaltigen Beweismittel m\u00fcssen sie sich auf klar abgrenzbare Teile der Tat\nbeziehen (\u201ebeispielsweise erhebliche neue Tatzeitr\u00e4ume oder neue Regionen von\nsignifikanter Gr\u00f6\u00dfe\u201c). Stichhaltigkeit bedeutet, dass die Beweise den Nachweis\nder zus\u00e4tzlichen Tatsachen aus sich heraus erm\u00f6glichen, ohne dass weitere\nBeweismittel erg\u00e4nzend herangezogen werden m\u00fcssen. Zwar werden die zus\u00e4tzlichen\nTatsachen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erschwerend bei\nder Bu\u00dfgeldzumessung gegen den vortragenden Antragsteller ber\u00fccksichtigt,\njedoch werden sie auch in dessen Bu\u00dfgeldbescheid zu Grunde gelegt. <\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-image\"><figure class=\"aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"248\" height=\"333\" src=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/dr-maximilian-janssen-klein-2.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-2913\" srcset=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/dr-maximilian-janssen-klein-2.jpg 248w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/dr-maximilian-janssen-klein-2-223x300.jpg 223w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/dr-maximilian-janssen-klein-2-201x270.jpg 201w\" sizes=\"auto, (max-width: 248px) 100vw, 248px\" \/><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.strafrecht.de\/koepfe\/dr-maximilian-janssen\/\"><em>Dr. Maximilian Janssen<\/em><\/a><em> ist Anwalt in der Kanzlei Wessing\n&amp; Partner und seit dem Wintersemester 2019\/2020 Lehrbeauftragter der\nHeinrich-Heine-Universit\u00e4t D\u00fcsseldorf (Vorlesung zum\n&#8220;Kartellsanktionsrecht&#8221;).<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle sieht neben einer Modernisierung der Missbrauchsaufsicht, einer partiellen \u00dcberarbeitung der Vorschriften zur Fusionskontrolle und einigen Nachsch\u00e4rfungen im Kartellschadensersatzrecht auch erhebliche \u00c4nderungen im Kartellbu\u00dfgeldrecht vor. Rechtsanwalt Dr.&nbsp;Maximilian Janssen stellt einige der wichtigsten geplanten Neuerungen in diesem Bereich vor. Die Ausf\u00fchrungen beziehen sich auf die Entwurfsfassung des Referentenentwurfs vom 07.10.2019, 18:14 Uhr (verf\u00fcgbar zum Download hier). Neustrukturierung der \u00a7\u00a7 81 ff. GWB Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\/1 sieht der Referentenentwurf (RefE) eine grundlegende Neustrukturierung&#8230;<\/p>\n<p class=\"read-more\"><a class=\"btn btn-default\" href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2019\/10\/18\/gwb10-anderungen-im-kartellbussgeldrecht\/\"> Read More<span class=\"screen-reader-text\">  Read More<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":11,"featured_media":2914,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[9,45,3,299,189],"class_list":["post-2912","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-bundeskartellamt","tag-bussgeld","tag-gwb-novelle","tag-kronzeugenregelung","tag-verjaehrung"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.0","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2912","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/11"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2912"}],"version-history":[{"count":12,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2912\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2935,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2912\/revisions\/2935"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2914"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2912"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2912"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2912"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}