{"id":1955,"date":"2019-02-19T15:13:20","date_gmt":"2019-02-19T14:13:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=1955"},"modified":"2019-02-19T15:13:22","modified_gmt":"2019-02-19T14:13:22","slug":"bundeskartellamt-gegen-facebook","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2019\/02\/19\/bundeskartellamt-gegen-facebook\/","title":{"rendered":"Bundeskartellamt gegen Facebook: Konditionenmissbrauch wegen unangemessener Datenverarbeitung"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Facebook hat seine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil der Nutzer missbraucht und muss seine bisherigen Nutzungsbedingungen \u00e4ndern. Zu diesem Ergebnis ist das Bundeskartellamt nach seiner knapp dreij\u00e4hrigen Untersuchung der Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten von Facebook gekommen. Im Anschluss an <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/the-facebook-decision-first-thoughts-by-haucap\/\">Justus Haucap<\/a> und<a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/die-facebook-entscheidung-erste-gedanken-von-podszun\/\"> Rupprecht Podszun<\/a>, die bereits in der vergangenen Woche ihre ersten Gedanken zu der Entscheidung ge\u00e4u\u00dfert haben, nimmt nun Kyra Brinkmann, die sich in ihrer <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/die-diss-list\/\">Dissertation<\/a> intensiv mit der Frage eines Marktmachtmissbrauchs durch Verst\u00f6\u00dfe gegen das Datenschutzrecht und gegen andere au\u00dferkartellrechtliche Rechtsvorschriften auseinandergesetzt hat, eine Einsch\u00e4tzung vor.<\/em><\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:26px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p>Der <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Meldung\/DE\/Pressemitteilungen\/2019\/07_02_2019_Facebook.html\">Pressemitteilung<\/a>\nund dem <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Publikation\/DE\/Pressemitteilungen\/2019\/07_02_2019_Facebook_FAQs.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=7\">Hintergrundpapier<\/a> zum\nFacebook-Verfahren, die bereits kurz nach der lange erwarteten Entscheidung\ndes Bundeskartellamtes erschienen sind, ist mittlerweile noch ein ausf\u00fchrlicher\n<a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Entscheidung\/DE\/Fallberichte\/Missbrauchsaufsicht\/2019\/B6-22-16.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">Fallbericht<\/a> zu\ndem Verfahren gefolgt. Mit seiner (noch nicht rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung\nlegt das Bundeskartellamt Facebook weitreichende Einschr\u00e4nkungen im Hinblick\nauf seine bisherige Datenerhebungs- und Datenverarbeitungspraxis auf. Nach\nAuffassung des Bundeskartellamtes verf\u00fcge Facebook auf einem Markt f\u00fcr soziale\nNetzwerke \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung. Diese habe das Netzwerk\nmissbraucht und seine Nutzer ausgebeutet, indem es sie dazu verpflichtet habe,\nin die Sammlung von Nutzerdaten aus Drittquellen (den konzerneigenen Diensten\nInstagram, WhatsApp, Oculus und Masquerade sowie Drittwebseiten bzw. -apps, die\nsog. \u201eFacebook Business Tools\u201c, wie den \u201eLike-Button\u201c, das \u201eFacebook-Login\u201c\noder \u201eFacebook Analytics\u201c verwenden) und deren Zusammenf\u00fchrung mit dem\nFacebook-Nutzerprofil einzuwilligen. Facebook wurde nun dazu verpflichtet,\ninnerhalb einer Frist von 12 Monaten die Einwilligung der Nutzer in Bezug auf\ndie Zusammenf\u00fchrung ihrer Facebook-Nutzerkonten mit den von Facebook \u00fcber Drittquellen\ngesammelten Daten einzuholen. Erh\u00e4lt es diese Zustimmung nicht, muss es den\nNutzern weiterhin den Zugang zu seinen Diensten gew\u00e4hren, darf die \u00fcber sie\ngesammelten Informationen jedoch nicht mehr zusammenf\u00fchren, sondern muss diese\nf\u00fcr jeden Dienst getrennt speichern und verarbeiten (der Pr\u00e4sident des\nBundeskartellamtes, Andreas Mundt, nennt dies eine \u201e<em><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Meldung\/DE\/Pressemitteilungen\/2019\/07_02_2019_Facebook.html\">innere Entflechtung<\/a><\/em>\u201c).\nDas Bundeskartellamt hat Facebook aufgegeben, binnen vier Monaten\nL\u00f6sungsvorschl\u00e4ge hinsichtlich der technischen Implementierung einer Trennung\nder \u00fcber die verschiedenen Dienste und Webseiten gesammelten Daten vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:26px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Marktbeherrschende\nStellung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Innerhalb der\nMarktabgrenzung geht das Bundeskartellamt davon aus, dass es sich bei Facebook\num einen Intermedi\u00e4rsdienst handelt, der sowohl ein Netzwerk als auch einen\nmehrseitigen Markt im Sinne des im Zuge der 9. GWB-Novelle neu geschaffenen \u00a7\n18 Abs. 3a GWB darstellt. Facebook bediene insgesamt vier Nutzergruppen,\nn\u00e4mlich einerseits die privaten Nutzer sowie andererseits die \u2013 mit den\nprivaten Nutzern jeweils aufgrund indirekter Netzwerkeffekte verbundenen \u2013\nWerbetreibenden, Inhalteanbieter und Entwickler. Diese seien aus Sicht des\nAmtes mangels vergleichbaren Bedarfs anderen M\u00e4rkten zuzuordnen. Dem ist\nzuzustimmen, da Werbetreibende, Inhalteanbieter und Entwickler ihre Produkte\nebenso gut \u00fcber andere Dienste anbieten (k\u00f6nnen), sodass in den Markt f\u00fcr\n(personalisierte) Werbung, den Markt f\u00fcr die Bereitstellung von Inhalten und\nden Markt f\u00fcr die Entwicklung von Apps grunds\u00e4tzlich auch andere Dienste, die\nm\u00f6glicherweise \u00fcberhaupt keine oder nur eine eingeschr\u00e4nkte soziale\nNetzwerkfunktion haben, einzubeziehen sind. Ebenso seien aus Sicht des\nBundeskartellamtes Dienste wie Snapchat, YouTube, Twitter, WhatsApp, Pinterest\nund Instagram sowie die beruflichen Netzwerke Xing und LinkedIn nicht in die\nMarktdefinition einzubeziehen, da sie jeweils nur einen Ausschnitt der\nLeistungen eines sozialen Netzwerks anbieten w\u00fcrden und \u201e<em><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Publikation\/DE\/Pressemitteilungen\/2019\/07_02_2019_Facebook_FAQs.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=7\">trotz prinzipiell vergleichbarer\nProdukte angesichts der Gr\u00f6\u00dfenvorteile von Facebook und der Bedeutung\nindirekter Netzwerkeffekte<\/a><\/em>\u201c nur eine beschr\u00e4nkte\nAustauschbarkeit bestehe. Damit nimmt das Bundeskartellamt in Einklang mit dem\nneu geschaffenen \u00a7 18 Abs. 2a GWB trotz des Umstandes, dass die privaten Nutzer\nf\u00fcr die Erbringung des Facebook-Dienstes keine monet\u00e4re Gegenleistung zahlen,\neinen kartellrechtlich relevanten Markt f\u00fcr soziale Netzwerke an. Das Bundeskartellamt\ngeht jedoch nicht n\u00e4her darauf ein, ob es f\u00fcr die Annahme eines Marktes\nzumindest irgendeine Form der nicht-monet\u00e4ren Gegenleistung (wie die Erbringung\nvon Aufmerksamkeit oder die Preisgabe von Daten) f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Im\nErgebnis sollte es jedoch, wie schon von <em>Professor\nRupprecht Podszun<\/em> (in: Kersting\/Podszun, Die 9.\nGWB-Novelle, Kapitel 1 Rn. 8 ff.) zutreffend festgestellt hat, f\u00fcr die Annahme\neines Marktes allein darauf ankommen, dass f\u00fcr eine bestimmtes Angebot eine\nNachfrage besteht und der Anbieter mit seinem Angebot einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\nnachgeht. M\u00f6glicherweise sollten Snapchat, YouTube, Twitter, WhatsApp,\nPinterest und Instagram jedoch in die Marktdefinition einbezogen werden, da die\ninnovative Internetm\u00e4rkte insbesondere auch dadurch gekennzeichnet sind, dass\nsich der Nutzerbedarf \u00e4ndert und bestehende Produkte nicht von gleichartigen\nund verbesserten Produkten, sondern von v\u00f6llig neuartigen Produkten abgel\u00f6st\nwerden (<em>Dreher<\/em> (ZWeR 2009, 149, 156)\nbezeichnete dies treffend als Produktevolution statt Produktrevolution). <\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der\nmarktbeherrschenden Stellung kn\u00fcpft das Bundeskartellamt zun\u00e4chst an die\nMarktanteile Facebooks an. Hierf\u00fcr seien die Nutzeranteile ma\u00dfgeblich, wobei\ndie Zahl der t\u00e4glichen Nutzer die ma\u00dfgebliche Kennzahl und aussagekr\u00e4ftigste\nMessgr\u00f6\u00dfe darstelle, da der Markterfolg eines sozialen Netzwerks mit einer hohe\nNutzungsintensit\u00e4t korreliere. Damit l\u00e4ge der Marktanteil von Facebook bei 95%,\nwobei selbst unter Einbeziehung der Dienste Instagram, WhatsApp, Snapchat,\nYouTube und Twitter der Marktanteil von Facebook noch bei \u00fcber 40% l\u00e4ge.\nRichtigerweise ber\u00fccksichtigt das Amt zus\u00e4tzlich zu dem Marktanteil bei der\nBemessung der Marktbeherrschung auch noch die Wirkung direkter Netzwerk- und\nLock-In-Effekte, die Gefahr des Kippens (\u201eTipping\u201c) des Marktes, das Bestehen\nvon Marktzutrittsschranken infolge indirekter Netzwerkeffekte, den Zugang zu\nwettbewerbsrelevanten Daten und den innovationsgetriebenen Wettbewerbsdruck\n(vgl. \u00a7 18 Abs. 3a GWB). In der Gesamtbetrachtung geht das Bundeskartellamt von\neiner Monopolisierungstendenz zugunsten Facebooks aus. Dies erscheint\nangesichts der Breitenwirkung des Netzwerks und der fehlenden tats\u00e4chlichen\nAlternativen zu Facebook nachvollziehbar. <\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:26px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Konditionenmissbrauch\ndurch die Verwendung und Durchf\u00fchrung datenschutzrechtswidriger\nNutzungsbedingungen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Bundeskartellamt stellt in seinem Fallbericht klar, dass es nicht an den in \u00a7\u00a019 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. GWB geregelten Ausbeutungstatbestand ankn\u00fcpft, sondern \u2013 gest\u00fctzt auf die BGH-Entscheidungen <em>VBL-Gegenwert<\/em> (I und II) und <em>Pechstein<\/em> \u2013 Facebook das beanstandete Verhalten auf Grundlage von \u00a7 19 Abs.\u00a01\u00a0GWB untersagt. Das Amt h\u00e4lt die Datenverarbeitungskonditionen von Facebook und dessen tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr missbr\u00e4uchlich im Sinne des \u00a7 19 Abs. 1 GWB, dass sie \u201e<em><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Entscheidung\/DE\/Fallberichte\/Missbrauchsaufsicht\/2019\/B6-22-16.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">als Ausfluss von Marktmacht gegen die Wertungen der DSGVO versto\u00dfen<\/a><\/em>\u201c. <\/p>\n\n\n\n<p>Betont werden sollte an dieser Stelle noch einmal, dass das Bundeskartellamt lediglich das Verhalten Facebooks im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Verkn\u00fcpfung von Daten aus Drittquellen untersucht hat. Die Untersuchung des Umgangs mit Nutzerdaten, \u00a0die bei der Verwendung des sozialen Netzwerks selbst verarbeitet werden, hat es dagegen mit der Begr\u00fcndung au\u00dfen vor gelassen, dass es dem Gesch\u00e4ftsmodell eines durch Werbung finanzierten sozialen Netzwerks immanent sei, dass personenbezogene Daten in einem gewissen Umfang verarbeitet werden. Diese Grenze der Effizienz sei jedoch in Bezug auf die Datenverarbeitung aus Drittquellen \u00fcberschritten. Dies gelte umso mehr, als dem Nutzer h\u00e4ufig gar nicht bewusst sei, dass Facebook nach seinen bisherigen Nutzungsbedingungen, denen alle Nutzer bei der Registrierung f\u00fcr den Dienst zustimmen mussten, auch Daten der Nutzer <br>verarbeitet, die auf Webseiten, die Facebook Business Tools eingebunden haben, sowie die \u00fcber konzerneigenen Dienste erhoben werden. Es l\u00e4gen deshalb keine hinreichende Steuerungsm\u00f6glichkeiten und ein Kontrollverlust der Nutzer \u00fcber ihre Daten vor, da sie nicht \u00fcberschauen k\u00f6nnten, \u201e<em><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Publikation\/DE\/Pressemitteilungen\/2019\/07_02_2019_Facebook_FAQs.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=7\">welche Daten aus welchen Quellen f\u00fcr welche Zwecke mit Daten aus Facebook Konten verkn\u00fcpft und z.B. zur Erstellung von Nutzerprofilen (\u201eProfiling\u201c) genutzt werden<\/a><\/em>\u201c. <\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:26px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zust\u00e4ndigkeit\ndes Bundeskartellamtes bei Datenschutzverst\u00f6\u00dfen?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wie <em><a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/the-facebook-decision-first-thoughts-by-haucap\/\">Professor Justus Haucap<\/a><\/em> zu Recht bereits kritisch angemerkt hat, stellt sich jedoch die Frage, warum ein Versto\u00df gegen Datenschutzrecht durch ein marktbeherrschendes Unternehmen zugleich einen Marktmachtmissbrauch darstellen und die Zust\u00e4ndigkeit des Bundeskartellamtes begr\u00fcnden soll, obwohl doch die Gew\u00e4hrleistung der Kontrolle \u00fcber die eigenen Daten eigentlich das Hauptziel des europ\u00e4ischen Datenschutzrechts ist. Zwar ist es richtig, dass \u2013 in den Worten von <em><a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/die-facebook-entscheidung-erste-gedanken-von-podszun\/\">Professor Rupprecht Podszun<\/a><\/em> \u2013  ein Kartellversto\u00df nicht unges\u00fchnt bleiben darf, nur weil man \u201e<em>ins Gehege anderer Rechtsgebiete kommen k\u00f6nnte<\/em>\u201c, aber worin liegt der \u2013 zu dem Datenschutzversto\u00df hinzutretende \u2013 Versto\u00df gegen das Missbrauchsverbot, der ein Eingreifen der Kartellbeh\u00f6rden rechtfertigt? Jegliche Rechtsverst\u00f6\u00dfe marktbeherrschender Unternehmen allein schon aufgrund der Marktmacht des Unternehmens der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle zu unterwerfen w\u00fcrde den Wettbewerbsbezug, der dem Begriff des Missbrauchs innewohnt, aush\u00f6hlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundeskartellamt sieht es als unerl\u00e4ssliche Aufgabe der Kartellbeh\u00f6rden an, die Datenverarbeitung marktbeherrschender Unternehmen kartellrechtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, \u201e<em><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Entscheidung\/DE\/Fallberichte\/Missbrauchsaufsicht\/2019\/B6-22-16.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">da es sich insbesondere bei Internetgesch\u00e4ften um wettbewerblich hoch-relevantes unternehmerisches Verhalten handelt<\/a><\/em>\u201c. Das ist richtig: Der Zugang zu und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten spielen eine wichtige Rolle auf den datengetriebenen M\u00e4rkten. Doch worin liegt der kartellrechtliche Missbrauch? Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen auch kleine Unternehmen genauso gegen datenschutzrechtliche Vorschriften versto\u00dfen wie marktm\u00e4chtige Unternehmen, und die Internetnutzer k\u00f6nnen sich nie vollkommen sicher sein, dass ihre Daten datenschutzrechtskonform verarbeitet werden. In beiden F\u00e4llen ist grunds\u00e4tzlich die zust\u00e4ndigen Datenschutzbeh\u00f6rde erm\u00e4chtigt, anhand der datenschutzrechtlichen Vorschriften die Rechtm\u00e4\u00dfig- bzw. Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Unternehmens zu pr\u00fcfen und die daraus resultierenden Ma\u00dfnahmen abzuleiten. Allerdings besteht ein Unterschied zwischen den beiden obigen Fallkonstellationen dahingehend, dass Nutzer nicht-marktbeherrschender Anbieter auf einem wettbewerblichen Markt, wenn sie von einem Datenschutzversto\u00df Kenntnis erlangen, zu einem anderen Anbieter wechseln k\u00f6nnten, w\u00e4hrend Nutzer von Facebook \u2013 und darauf legt das Bundeskartellamt einen Schwerpunkt \u2013 gezwungen werden, sehenden Auges einen Datenschutzversto\u00df zu akzeptieren, wenn sie das soziale Netzwerk weiterhin nutzen m\u00f6chten. <\/p>\n\n\n\n<p>Hieran kn\u00fcpft sich jedoch erstens die Frage an, ob den Nutzern die datenschutzrechtswidrige Verarbeitung ihrer Daten \u00fcberhaupt bewusst ist und sie sich tats\u00e4chlich daf\u00fcr interessieren, was mit ihren Daten geschieht, (von beidem soll hier einmal ausgegangen werden) und zweitens, ob Facebook f\u00fcr den privaten Nutzer tats\u00e4chlich so unerl\u00e4sslich ist, dass er sich gezwungen sieht, die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren und die Kontrolle \u00fcber seine Daten preiszugeben (dazu sogleich). Zun\u00e4chst aber noch ein Blick auf die bisherigen Rechtsprechungspraxis, die das Bundeskartellamt als Ankn\u00fcpfungspunkt nimmt. <\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:26px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Bisherige\nEntscheidungen zum Konditionenmissbrauch: VBL-Gegenwert und Pechstein <\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Bundeskartellamt st\u00fctzt\nsich zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BGH in den <em>VBL-Gegenwert<\/em>-Entscheidungen und in der <em>Pechstein<\/em>-Entscheidung, in denen dieser\neinen Konditionenmissbrauch auf Grundlage von \u00a7 19 Abs. 1 GWB entwickelt hat. In\nden <em>VBL-Gegenwert<\/em>-Entscheidungen nahm\nder BGH an, dass ein Konditionenmissbrauch auch in der Verwendung von gegen die\n\u00a7\u00a7 307 ff. BGB versto\u00dfenden Vertragsbestimmungen liegen k\u00f6nne, insbesondere\ndann, wenn die Bedingungen Ausfluss von Marktmacht oder gro\u00dfer\nMacht\u00fcberlegenheit des Verwenders sind. Im Rahmen der <em>Pechstein<\/em>-Entscheidung stellte der BGH zur Feststellung eines\nKonditionenmissbrauchs auf eine Interessenabw\u00e4gung ab, in der auch\ngrundrechtliche Positionen gegeneinander abgewogen werden m\u00fcssten, wenn die\neine Vertragspartei ein so starkes \u00dcbergewicht hat, dass sie die\nVertragsbedingungen faktisch einseitig setzen kann und die andere Vertragspartei\nsomit fremdbestimmt wird. <\/p>\n\n\n\n<p>Es sei an dieser\nStelle darauf hingewiesen, dass der Konditionenmissbrauch in der deutschen Rechtsprechung\nund Beh\u00f6rdenpraxis insgesamt bislang wenig Beachtung erfahren hat. Dies mag insbesondere\ndaran liegen, dass er wegen seiner besonderen Regelungsrichtung (n\u00e4mlich der\nVerhinderung wettbewerblich unerw\u00fcnschter Marktergebnisse in Form konkreter\nKonditionen) in einem Wettbewerbssystem, welches im \u00dcbrigen auf die Sicherung\nder Rahmenbedingungen wirksamen Wettbewerbs und die Gew\u00e4hrleistung wettbewerblicher\nChancengleichheit der Marktteilnehmer ausgerichtet ist, eine Sonderstellung\neinnimmt. <\/p>\n\n\n\n<p>Inwieweit die oben\ndargestellte Rechtsprechung tats\u00e4chlich auf den <em>Facebook<\/em>-Fall \u00fcbertragen werden kann und sollte, ist eine andere\nFrage (siehe unten). <\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundeskartellamt\nh\u00e4lt es aufgrund der genannten Rechtsprechung jedenfalls f\u00fcr m\u00f6glich, bei\nhinreichendem Marktbezug im Rahmen des Konditionenmissbrauchs \u201e<em><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Entscheidung\/DE\/Fallberichte\/Missbrauchsaufsicht\/2019\/B6-22-16.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">alle Wertungen der Rechtsordnung,\nsoweit sie die Angemessenheit von Konditionen in einer ungleichgewichtigen\nVerhandlungsposition betreffen<\/a><\/em>\u201c zu ber\u00fccksichtigen.\nZu diesen Wertungen geh\u00f6re auch das Datenschutzrecht, da dieses das \u201e<em><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Entscheidung\/DE\/Fallberichte\/Missbrauchsaufsicht\/2019\/B6-22-16.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">Machtungleichgewicht zwischen\nOrganisationen und Einzelpersonen entgegenwirken und einen angemessenen\nInteressenausgleich zwischen den Verantwortlichen und den Betroffenen\nherstellen soll<\/a><\/em>\u201c. Das Datenschutzrecht soll\ngew\u00e4hrleisten, \u201e<em><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Publikation\/DE\/Pressemitteilungen\/2019\/07_02_2019_Facebook_FAQs.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=7\">dass ein Nutzer selbstbestimmt und\nfreiwillig \u00fcber den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten entscheiden kann<\/a><\/em>\u201c.\nDie von Facebook vorgenommene Verarbeitung von Nutzerdaten versto\u00dfe gegen die\nWertungen der DSGVO und k\u00f6nne nicht ohne Einwilligung der betroffenen Nutzer\ngerechtfertigt werden. Eine solche Einwilligung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO\nliege aus Sicht des Amtes trotz der von den Nutzern bei der Registrierung f\u00fcr\nFacebook vorgenommene Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen, die auch die\nbeanstandete Datenverarbeitung aus Drittquellen abdecken, aufgrund der\nMarktbeherrschung nicht vor. Die daraus resultierende Einschr\u00e4nkung der\nSelbstbestimmung der privaten Nutzer \u00fcber ihre Daten sei auf die\nmarktbeherrschende Stellung zur\u00fcckzuf\u00fchren und damit Ausfluss der Marktmacht\nFacebooks. Zus\u00e4tzlich liege eine ergebniskausale Verkn\u00fcpfung zwischen der marktbeherrschenden\nStellung und dem Missbrauch auch deshalb vor, weil sich Facebook durch die\nrechtswidrige Datenverarbeitung einen Wettbewerbsvorsprung gegen\u00fcber seinen\nWettbewerbern verschaffe und die bestehenden Marktzutrittsschranken erh\u00f6he.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundeskartellamt kn\u00fcpft\nalso einerseits \u2013 aufbauend auf <em>VBL-Gegenwert\n<\/em>und <em>Pechstein<\/em> \u2013 an eine wettbewerbswidrige\nAusbeutung der Nutzer an, st\u00fctzt sich aber andererseits auch auf die \u2013 f\u00fcr\nMarktmachtmissbrauchsf\u00e4lle typischeren \u2013 wettbewerbsbehindernden Wirkungen der\ndienst\u00fcbergreifenden Datenverarbeitung Facebooks. <\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:26px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Ausbeutung\nder Facebook-Nutzer\u2026<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p> In der Pressemitteilung f\u00fchrt Andreas Mundt hinsichtlich der Ausbeutung der Facebook-Nutzer aus, dass ein \u201e<em><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Meldung\/DE\/Pressemitteilungen\/2019\/07_02_2019_Facebook.html\">obligatorisches H\u00e4kchen bei der Zustimmung in die Nutzungsbedingungen<\/a><\/em>\u201c keine ausreichende Grundlage f\u00fcr die umfangreiche Datenverarbeitung des Netzwerks sei, weil die Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen k\u00f6nnten. Es handele sich aufgrund der \u201e<em><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Meldung\/DE\/Pressemitteilungen\/2019\/07_02_2019_Facebook.html\">Zwangssituation des Nutzers<\/a><\/em>\u201c nicht um eine freiwillige Einwilligung in die Datenverarbeitung. Der Nutzer habe n\u00e4mlich nur die Wahl, einzuwilligen oder auf die Nutzung des Netzwerks zu verzichten. Hierin scheint aus Sicht des Amtes das vom BGH in <em>Pechstein<\/em> geforderte \u00dcbergewicht, welches dazu f\u00fchrt, dass Vertragsbedingungen faktisch einseitig gesetzt werden und die andere Vertragspartei somit fremdbestimmt wird, zu liegen. <\/p>\n\n\n\n<p>Eine mit dem <em>Pechstein<\/em>-Verfahren vergleichbare Fremdbestimmtheit, die nach Auffassung des Bundeskartellamtes im Rahmen der Missbrauchskontrolle auch die Ber\u00fccksichtigung des geltenden Datenschutzrechts erm\u00f6gliche, l\u00e4sst sich im <em>Facebook<\/em>-Fall jedoch nur schwerlich begr\u00fcnden. Dem Bundeskartellamt kann zwar insoweit zugestimmt werden, als dass Facebook einen wichtigen Stellenwert f\u00fcr viele Internetnutzer hat. Ein entscheidender Unterschied liegt jedoch darin, dass im <em>Pechstein<\/em>-Verfahren eine existenzielle Abh\u00e4ngigkeit der Profi-Eisschnelll\u00e4uferin von der Teilnahme an Wettk\u00e4mpfen und der Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung des Sportverbandes bestand, w\u00e4hrend im Fall <em>Facebook<\/em> \u201elediglich\u201c die allgemeine Handlungsfreiheit der privaten Nutzer ber\u00fchrt ist. Eine zu dem <em>Pechstein<\/em>-Fall vergleichbare Drucksituation liegt damit in Bezug auf die Facebook-Nutzer nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Entscheidungen in Sachen <em>VBL-Gegenwert<\/em> lassen sich nur eingeschr\u00e4nkt auf den <em>Facebook<\/em>-Fall \u00fcbertragen: Das Bundeskartellamt scheint im <em>Facebook<\/em>-Fall den \u201eAusfluss von Marktmacht\u201c darin zu erkennen, dass die Nutzer aufgrund der marktbeherrschenden Stellung dazu gedr\u00e4ngt werden, die umfangreichen Nutzungsbedingungen zu akzeptieren. Es stellt damit auf die Akzeptanz der Bedingungen also solche (ungeachtet ihres Inhalts) ab. In <em>VBL-Gegenwert II<\/em> konkretisierte der BGH demgegen\u00fcber, dass unwirksame Klauseln beispielsweise dann Ausfluss der Marktmacht oder der gro\u00dfen Macht\u00fcberlegenheit des Verwenders seien, wenn Klauseln verwendet w\u00fcrden, \u201edie eine K\u00fcndigung der oder den Austritt aus einer Vertragsbeziehung mit dem Normadressaten unangemessen erschweren\u201c (BGH, Urt. v. 24.01.2017, KZR 47\/14, WRP 2017, 563, 566, Rn. 35 c)). F\u00fcr den BGH kam es somit zur Feststellung eines Missbrauchs entscheidend auf den Inhalt der Bedingungen und die damit verbundene Zwangslage an. Der Umstand, dass Facebook Daten seiner Nutzer aus verschiedenen Quellen erhebt, verarbeitet und zusammenf\u00fchrt, mag zwar vor dem Hintergrund der Selbstkontrolle der Nutzer \u00fcber ihre Daten (datenschutz-)rechtlich zweifelhaft sein, f\u00fchrt jedoch nicht zu einer Zwangslage, die die Nutzer daran hindern w\u00fcrde, Facebook zu verlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>In einer Gesamtschau\nstellt die Unterbindung der \u201eAusbeutung\u201c der Facebook-Nutzer mit Mitteln der\nkartellrechtlichen Missbrauchskontrolle daher eine (weitere) Ausdehnung der\nbisherigen Rechtsprechungspraxis zur Konditionenkontrolle und des bislang\nrestriktiv angewendeten Ausbeutungsmissbrauchstatbestandes dar, die aufgrund\nder bestehenden M\u00f6glichkeiten einer beh\u00f6rdlichen Durchsetzung des\nDatenschutzrechts nicht erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:26px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u2026oder\nBehinderung potenzieller Wettbewerber?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Dieses Ergebnis f\u00fchrt\njedoch nicht dazu, dass die Datenerhebungs- und Datenverarbeitungspraxis\nFacebooks damit in jedem Fall kartellrechtlich zul\u00e4ssig ist. Selbst wenn eine\nKontrolle des Verhaltens Facebooks unter dem Aspekt der Verbraucherausbeutung\nnicht in Frage kommen sollte, steht immer noch der zweite, vom Bundeskartellamt\neher am Rande erw\u00e4hnte, Vorwurf des Aufbaus eines Datenschatzes, den andere\nUnternehmen nicht haben und der Facebook deshalb einen Wettbewerbsvorsprung\ngegen\u00fcber Wettbewerbern verschaffen und die bestehenden Marktzutrittsschranken\nerh\u00f6hen kann, im Raum. Richtig ist n\u00e4mlich, dass \u201e<em><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Publikation\/DE\/Pressemitteilungen\/2019\/07_02_2019_Facebook_FAQs.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=7\">die Datensammlung und -verwertung ein\nwesentlicher Faktor f\u00fcr die Stellung des Unternehmens ist<\/a><\/em>\u201c.\nDie datenschutzrechtswidrige Erhebung von gro\u00dfen Mengen an Nutzerdaten kann zu\neiner St\u00e4rkung der marktbeherrschenden Stellung auf dem Hauptmarkt (durch Nutzer-Lock-in\nund Produktverbesserungen) und\/oder zu einem Aufbau von Marktzutrittsschranken\nund der Verlagerung von Marktmacht auf einen anderen datenbasierten Markt\nf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Entgegen dem Bundeskartellamt sollte es f\u00fcr die Feststellung eines Missbrauchs durch den Umgang mit Nutzerdaten deshalb weniger auf die Frage der Ausbeutung der Nutzer (die weiterhin \u00fcber das Datenschutzrecht gel\u00f6st werden kann), als vielmehr auf die Frage ankommen, wie sich das datenschutzrechtswidrige Verhalten Facebooks auf (potenzielle) Wettbewerber auswirkt. <\/p>\n\n\n\n<p>Eine solche\nVorgehensweise l\u00e4sst viele Vorteile erkennen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Sie w\u00e4re koh\u00e4rent mit der Annahme, dass der Zugang zu Daten einen entscheidenden Wettbewerbsfaktor darstellt und f\u00fcr die Stellung eines Unternehmens im Verh\u00e4ltnis zu seinen Wettbewerbern von Bedeutung ist.<\/li><li>Es lie\u00dfe sich die schwierige Abgrenzung zwischen der Selbst- und Fremdbestimmtheit des Verhaltens der Marktgegenseite, die eine Anwendung des Konditionenmissbrauchs erm\u00f6glichen soll, umgehen. <\/li><li>Auf die Frage, ob der Tatbestand des Ausbeutungsmissbrauchs eine Verhaltenskausalit\u00e4t zwischen der Marktbeherrschung und dem Missbrauch erfordert (so z.B. <em>Franck<\/em>, ZWeR 2016, 137 ff.) oder eine Ergebniskausalit\u00e4t, die auch f\u00fcr den Behinderungsmissbrauch \u00fcblicherweise gefordert wird, ausreichend ist (so nun das Bundeskartellamt), k\u00e4me es nicht an. <\/li><li>Die wettbewerbsrechtliche \u201etheory of harm\u201c lie\u00dfe sich leichter begr\u00fcnden, wenn darauf abgestellt w\u00fcrde, dass das marktbeherrschende Unternehmen durch sein rechtswidriges Verhalten seine eigenen Marktposition festigt, Marktzutrittsschranken f\u00fcr Wettbewerber erh\u00f6ht oder seine Marktmacht auf benachbarte (datengetriebene) M\u00e4rkte verlagert und damit Wettbewerber behindert.<\/li><li>Eine entsprechende Entscheidung st\u00fcnde im Einklang mit der im <em>Facebook\/WhatsApp<\/em>-Zusammenschluss vertretenen Auffassung der Kommission (<a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/competition\/mergers\/cases\/decisions\/m7217_20141003_20310_3962132_EN.pdf\">Kommission, Entsch. v. 03.10.2014, COMP\/M.7217, Rn. 164, 186 ff.<\/a>), dass Datenschutzbedenken aufgrund einer verst\u00e4rkten Konzentration von Daten grunds\u00e4tzlich keine Aufgabe der Kartellbeh\u00f6rden, sondern eine solche der Datenschutzbeh\u00f6rden seien, und wettbewerbliche Bedenken nur dann hervorgerufen w\u00fcrden, wenn Facebook die erh\u00f6hte Datenkonzentration zu einer Verst\u00e4rkung der Marktposition auf dem Werbemarkt einsetzen k\u00f6nnte, was jedoch nicht bef\u00fcrchtet werden m\u00fcsste, wenn auf diesem Markt ausreichend Wettbewerber zur Verf\u00fcgung stehen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<div style=\"height:26px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Ergebnis:\nbegr\u00fc\u00dfenswert \u2013 rechtliche Ankn\u00fcpfung: fraglich<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Im Ergebnis l\u00e4sst es\nsich nicht von der Hand weisen, dass es unter Daten- und\nVerbraucherschutzgesichtspunkten zu begr\u00fc\u00dfen ist, dass sich eine durchsetzungsstarke\nBeh\u00f6rde wie das Bundeskartellamt den Internetgiganten Facebook vorgenommen und\ndem Unternehmen \u2013 unter der Annahme, dass Facebook tats\u00e4chlich gegen geltendes\nDatenschutzrecht versto\u00dfen hat \u2013 Vorgaben in Bezug auf die Erhebung und\nVerarbeitung von Nutzerdaten gemacht hat. <\/p>\n\n\n\n<p>Es bleiben jedoch Zweifel,\nob das Bundeskartellamt f\u00fcr ein solches Vorgehen zum Schutz der Kontrolle der\nInternetnutzer \u00fcber ihre Daten zust\u00e4ndig gewesen ist. Dies liegt vor allem\ndaran, dass der Schutz der personenbezogenen Daten der Verbraucher und die\nGew\u00e4hrleistung der Kontrolle \u00fcber ihre Daten kein origin\u00e4r wettbewerblicher\nZweck, sondern Schutzzweck des Datenschutzrechts ist. Es darf jedoch nicht\nunber\u00fccksichtigt bleiben, dass der Zugang zu und die M\u00f6glichkeit der Auswertung\nvon personenbezogenen Daten eine enorme wettbewerbliche Bedeutung auf den\ndatengetriebenen (Internet-) M\u00e4rkten hat. Aus diesem Grund muss es den\nKartellbeh\u00f6rden m\u00f6glich sein, einen wettbewerbsgerechten Umgang mit Nutzerdaten\n\u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Der Schwerpunkt dieser Pr\u00fcfung sollte jedoch nicht auf\ndem Verbraucherschutz, sondern auf dem Wettbewerbsschutz liegen und damit die\nF\u00e4lle erfassen, in denen ein datenschutzrechtswidriges Verhalten zu einer\nBehinderung (potenzieller) Wettbewerber f\u00fchrt. Die Feststellung eines\nMissbrauchs sollte mithin nicht davon abh\u00e4ngen, ob Verbraucher \u201eausgebeutet\u201c\nwerden, sondern ob tats\u00e4chlich ein Aus- oder Aufbau von Marktmacht auf dem\nHauptmarkt oder einem der benachbarten M\u00e4rkte zu bef\u00fcrchten ist oder ob diese\nM\u00e4rkte ausreichend kompetitiv sind und ein Einschreiten der Kartellbeh\u00f6rden zur\nGew\u00e4hrleistung wettbewerblicher Rahmenbedingungen nicht erfordern.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:26px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p><em>Dr. Kyra Brinkmann ist Rechtsreferendarin am Landgericht D\u00fcsseldorf. Ihre von Professor Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) betreute Dissertation \u201eMarktmachtmissbrauch durch Versto\u00df gegen au\u00dferkartellrechtliche Rechtsvorschriften &#8211; Eine Untersuchung unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des Facebook-Verfahrens des Bundeskartellamtes\u201c ist im November 2018 im Nomos-Verlag erschienen. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Facebook hat seine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil der Nutzer missbraucht und muss seine bisherigen Nutzungsbedingungen \u00e4ndern. Zu diesem Ergebnis ist das Bundeskartellamt nach seiner knapp dreij\u00e4hrigen Untersuchung der Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten von Facebook gekommen. Im Anschluss an Justus Haucap und Rupprecht Podszun, die bereits in der vergangenen Woche ihre ersten Gedanken zu der Entscheidung ge\u00e4u\u00dfert haben, nimmt nun Kyra Brinkmann, die sich in ihrer Dissertation intensiv mit der Frage eines Marktmachtmissbrauchs durch Verst\u00f6\u00dfe gegen das Datenschutzrecht und gegen andere au\u00dferkartellrechtliche Rechtsvorschriften auseinandergesetzt&#8230;<\/p>\n<p class=\"read-more\"><a class=\"btn btn-default\" href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2019\/02\/19\/bundeskartellamt-gegen-facebook\/\"> Read More<span class=\"screen-reader-text\">  Read More<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":11,"featured_media":1961,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[249,230,9,89],"class_list":["post-1955","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-behinderungsmissbrauch","tag-big-data","tag-bundeskartellamt","tag-facebook"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.0","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1955","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/11"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1955"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1955\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1962,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1955\/revisions\/1962"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1961"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1955"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1955"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1955"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}