{"id":124,"date":"2017-06-08T08:44:00","date_gmt":"2017-06-08T06:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=124"},"modified":"2017-06-30T11:53:28","modified_gmt":"2017-06-30T09:53:28","slug":"die-wichtigsten-normen-der-gwb-novelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2017\/06\/08\/die-wichtigsten-normen-der-gwb-novelle\/","title":{"rendered":"Die wichtigsten Normen der GWB-Novelle: 3 unwahrscheinliche Kandidaten"},"content":{"rendered":"<p>Sie ist da, endlich! Im Bundesgesetzblatt wurde heute die 9. GWB-Novelle ver\u00f6ffentlicht (Fundstelle: <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/text.xav?SID=&amp;tf=xaver.component.Text_0&amp;tocf=&amp;qmf=&amp;hlf=xaver.component.Hitlist_0&amp;bk=bgbl&amp;start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27262936%27%5D&amp;skin=pdf&amp;tlevel=-2&amp;nohist=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">BGBl. I Nr. 33, S. 1416 vom 8.6.2017<\/a>). Aufatmen \u00fcberall: Die Knowledge Manager in Kanzleien m\u00fcssen nicht mehr t\u00e4glich mit Anrufen von Kartellrechtspartnern rechnen, ob denn jetzt bitte endlich die 9. GWB-Novelle ver\u00f6ffentlicht wurde. In Br\u00fcssel atmen diejenigen auf, die es lieber den nationalen Beh\u00f6rden \u00fcberlassen, Innovationen im Recht auszuprobieren, etwa eine transaktionsvolumenbasierte Aufgreifschwelle in der Fusionskontrolle. Und in D\u00fcsseldorf atmet vielleicht manch einer am OLG auf, dass es k\u00fcnftig nicht mehr zur \u00dcberpr\u00fcfung von Ministererlaubnisentscheidungen kommen wird (auch wenn dem OLG in dieser Hinsicht bislang ja nicht gerade Hasenf\u00fc\u00dfigkeit vorgeworfen werden kann).<\/p>\n<p>Was aber bedeutet diese Novelle f\u00fcr die Praxis? Welches sind die wichtigsten Normen? Was wird sich wirklich \u00e4ndern? Ich nominiere hier drei Normen, von denen ich annehme, dass sie das Kartellrecht stark pr\u00e4gen, nein, sogar ver\u00e4ndern werden. Und diese Normen sind nicht die offensichtlichen Kandidaten.<\/p>\n<h2>Big points<\/h2>\n<p>Aber zun\u00e4chst zum Offensichtlichen: Die Wurstl\u00fccke wird geschlossen; Schadensersatzprozesse werden erleichtert. Das sind die <em>big points<\/em> dieser insgesamt gelungenen Novelle.<\/p>\n<p>Und was ist mit der neuen <a href=\"http:\/\/kluwercompetitionlawblog.com\/2017\/06\/07\/new-merger-control-threshold-germany-beware-ongoing-transactions\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Aufgreifschwelle<\/a>? Einer Anmeldepflicht bei 400 Mio. Euro Kaufpreis, dem \u201eAnti-Exit-Gesetz\u201c? Wird in der Praxis wohl selten eine Rolle spielen \u2013 so h\u00e4ufig sind derartige \u00dcbernahmen dann doch nicht, und selbst wenn wird es im Zweifel zu einem raschen <span style=\"text-decoration: line-through;\">Durchwinken<\/span> Freigeben des Falls kommen. Der Gesetzgeber geht nur von drei Anwendungsf\u00e4llen pro Jahr aus.<\/p>\n<p>Die neuen Marktbeherrschungskriterien in \u00a7 18 Abs. 3a? Sind gut, werden langsam einsickern in die Praxis, konnten aber auch bislang schon ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Die Pr\u00e4zisierung der Missbrauchstatbest\u00e4nde f\u00fcr das Anzapfverbot und den Verkauf unter Einstandspreis? Treffen auf allgemeine Unlust.<\/p>\n<p>Verfahrensregeln f\u00fcr die Ministererlaubnis (einschlie\u00dflich der Abschaffung des Beschwerderechts)? Interessiert erst wieder in \u2013 hoffentlich \u2013 einigen Jahren.<\/p>\n<p>Die schwer umstrittene Presse-Ausnahme? Wird zwischen den schon jetzt weiten M\u00f6glichkeiten der Kooperation und dem weiterhin geltenden EU-Recht aufgerieben werden.<\/p>\n<p>Bitte nicht missverstehen: Nat\u00fcrlich werden spannende, wichtige F\u00e4lle um diese Normen kreisen, nat\u00fcrlich werden all diese Themen eines Tages hochkochen. Aber sie ver\u00e4ndern das Kartellrecht nicht so grundlegend wie drei etwas unscheinbarere Normen, die den Sprung ins GWB geschafft haben.<\/p>\n<h2>Game changer<\/h2>\n<p>Die erste Norm, der ich enorm viel zutraue, ist der neue Absatz 5 des \u00a7 32e. Hier wird dem Bundeskartellamt die Befugnis einger\u00e4umt, Sektoruntersuchungen durchzuf\u00fchren, wenn es den begr\u00fcndeten Verdacht f\u00fcr fl\u00e4chendeckende Verst\u00f6\u00dfe gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, etwa das UWG, gibt. Das ist die Ankernorm f\u00fcr Verbraucherschutz durch das Bundeskartellamt: die Bonner Beh\u00f6rde hat mit dieser vermeintlich kleinen Befugnis in der bewegten See des Verbraucherrechts festgemacht. Der europ\u00e4ische Trend geht dahin, die beh\u00f6rdliche Verbraucherrechtsdurchsetzung zu st\u00e4rken \u2013 Deutschland und \u00d6sterreich sind die letzten Mitgliedsstaaten, die vor allem auf private Rechtsdurchsetzung bauen. Im Wettbewerb der Beh\u00f6rden um weitere Befugnisse (neben dem Bundeskartellamt sind etwa eine Digitalagentur, das Bundesamt f\u00fcr Justiz oder auch die Bundesnetzagentur im Rennen) hat die Wettbewerbsbeh\u00f6rde jetzt einen Vorsprung. Schon in den n\u00e4chsten Wochen d\u00fcrfte die Einleitung erster Sektoruntersuchungen zu erwarten sein \u2013 zu Fake-Onlineshops, Adressdatenhandel oder AGB-Verst\u00f6\u00dfen bei sozialen Netzwerken. Eine Sektoruntersuchung, in der konkrete Verst\u00f6\u00dfe aufgelistet werden, w\u00e4re dann der Ausgangspunkt f\u00fcr das Vorgehen der in \u00a7 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber, Verb\u00e4nde und Kammern. Das ist f\u00fcr das Verbraucherrecht und f\u00fcr das Bundeskartellamt eine Z\u00e4sur.<\/p>\n<p>Die zweite Norm, die ich bislang kaum auf dem Zettel hatte, ist \u00a7 53 Abs. 5. Im Absatz 4 wird ausdr\u00fccklich klargestellt, dass das Amt fortlaufend \u00fcber seine T\u00e4tigkeit berichten darf. Das ist schon eine Ermutigung f\u00fcr eine offensive \u00d6ffentlichkeitsarbeit. In Absatz 5 tritt die Pflicht hinzu, \u201esp\u00e4testens nach Abschluss des beh\u00f6rdlichen Verfahrens\u201c Mitteilung \u00fcber verh\u00e4ngte Bu\u00dfgelder zu machen \u2013 inklusive pr\u00e4ziser Angaben \u00fcber Zeitraum und beteiligte Unternehmen. Follow-on-Kl\u00e4gern soll die Arbeit erleichtert werden. Die h\u00f6here Transparenz wird dazu f\u00fchren, dass mehr Gesch\u00e4digte zeitnah zugreifen. Aber nicht nur das. Es ist ein Schritt zu einem offensiveren <em>naming &amp; shaming<\/em> durch die Kartellbeh\u00f6rde. Die g\u2019schamige Art, mit der in der Vergangenheit zuweilen Informationen \u00fcber Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfe kommuniziert wurden, ist vorbei. Unternehmen werden sich auf verst\u00e4rkte Nachfragen von Abnehmern, Aktion\u00e4ren und Presse gefasst machen m\u00fcssen. Ich glaube, dass solche \u201esoft powers\u201c manchmal wirkungsvoller sind als harte Sanktionen, die in jahrelangen Rechtsschlachten umstritten sind.<\/p>\n<p>Und die dritte Norm? Mein Lieblingskandidat ist eine Vorschrift, die allgemein als bedeutungslose \u201eKlarstellung\u201c abgetan wird. Nach \u00a7 18 Abs. 2a steht der Annahme eines Marktes k\u00fcnftig nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird. Damit wird die Auffassung des OLG D\u00fcsseldorf im <em>HRS<\/em>-Fall gesetzgeberisch revidiert. Die Kommission aber hat schon l\u00e4nger M\u00e4rkte angenommen, wenn Angebot und Nachfrage sich trafen \u2013 unabh\u00e4ngig vom Entgelt. Soweit, so wenig spektakul\u00e4r, sollte man meinen. Wirklich? Die Norm hat Potenzial. Zum einen sind die zahlreichen preisbezogenen Tools im Kartellrecht damit obsolet, vom SSNIP- bis zum as-efficient-competitor-Test. Zum anderen werden einige F\u00e4lle neue Impulse erhalten \u2013 TV-Zuschauerm\u00e4rkte, Kabeleinspeiseentgelte, Facebook, Abfallerfassung oder (ein altes Lieblingsthema von mir) Blutspenden. Und letztlich warte ich darauf, dass gegen einen der mit Gratis-Leistungen operierenden Digitalunternehmer einmal wegen Verkaufs unter Einstandspreis geklagt wird\u2026<\/p>\n<p>Apropos unentgeltlich: Der Trade-off f\u00fcr unentgeltliche Angebote ist meist, dass der Nutzer sein Augenmerk auf Werbung zu richten hat. So ist es auch hier: Bestellen Sie bitte rasch das <a href=\"http:\/\/www.beck-shop.de\/Kersting-Podszun-9-GWB-Novelle\/productview.aspx?product=20019025\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Buch \u201eDie 9. GWB-Novelle\u201c<\/a> vor, das Christian Kersting und ich herausgeben, und in dem wunderbar z\u00fcgige und starke Autorinnen und Autoren das neue GWB erl\u00e4utern. Es erscheint in K\u00fcrze. Wer jetzt nicht vorbestellt, muss evtl. bis zur n\u00e4chsten Novelle aussetzen. Das w\u00e4re bitter!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie ist da, endlich! Im Bundesgesetzblatt wurde heute die 9. GWB-Novelle ver\u00f6ffentlicht (Fundstelle: BGBl. I Nr. 33, S. 1416 vom 8.6.2017). Aufatmen \u00fcberall: Die Knowledge Manager in Kanzleien m\u00fcssen nicht mehr t\u00e4glich mit Anrufen von Kartellrechtspartnern rechnen, ob denn jetzt bitte endlich die 9. GWB-Novelle ver\u00f6ffentlicht wurde. In Br\u00fcssel atmen diejenigen auf, die es lieber den nationalen Beh\u00f6rden \u00fcberlassen, Innovationen im Recht auszuprobieren, etwa eine transaktionsvolumenbasierte Aufgreifschwelle in der Fusionskontrolle. 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