{"id":11409,"date":"2026-06-19T11:22:38","date_gmt":"2026-06-19T09:22:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=11409"},"modified":"2026-08-31T10:01:45","modified_gmt":"2026-08-31T08:01:45","slug":"bericht-zur-eugh-verhandlung-am-17-juni-2026-zur-haftung-von-leitungsorganen-fuer-kartellgeldbussen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2026\/06\/19\/bericht-zur-eugh-verhandlung-am-17-juni-2026-zur-haftung-von-leitungsorganen-fuer-kartellgeldbussen\/","title":{"rendered":"EuGH-Verhandlung am 17. Juni 2026 zur Haftung von Leitungsorganen f\u00fcr Kartellgeldbu\u00dfen"},"content":{"rendered":"\r\n<p><em>Am 17. Juni 2026 \u2013 gut anderthalb Jahre nach der Verhandlung vor dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (Bericht auf <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/blog\/2025\/02\/14\/bericht-zur-bgh-verhandlung-am-11-februar-2025-zur-geschaeftsleiterhaftung-fuer-kartellgeldbussen\/\">D-Kart<\/a>) \u2013 machte sich der Lehrstuhl Kersting erneut auf den Weg, dieses Mal nach Luxemburg, um der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem EuGH zur Vorlagefrage des Bu\u00dfgeldregresses beizuwohnen. Was in Karlsruhe mit der Erkenntnis endete, dass sich die entscheidende Antwort nicht im nationalen Recht, sondern im Unionsrecht finden lassen muss, sollte nun also vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof selbst verhandelt werden. Zu kl\u00e4ren war, ob der R\u00fcckgriff einer mit einer Kartellgeldbu\u00dfe belegten Gesellschaft \u00fcber \u00a7\u00a043\u00a0Abs.\u00a02\u00a0GmbHG sowie \u00a7\u00a093 Abs. 2 S. 1 AktG gegen ihre Gesch\u00e4ftsleiter mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dass die Frage seither nicht weniger kontrovers diskutiert wird, lie\u00df sich schon an der Zusammensetzung der Beteiligten erahnen. Neben den Parteien des Ausgangsverfahrens \u00e4u\u00dferten sich auch Bundeskartellamt, Bundesregierung und Europ\u00e4ische Kommission. <strong>Lukas Wrede<\/strong> berichtet.<\/em><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">I. Die Grundpositionen<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Die Kl\u00e4gerseite setzte sich f\u00fcr eine Regressm\u00f6glichkeit ein: Das europ\u00e4ische Kartellrecht stehe einem solchen Regress nicht entgegen. Die pers\u00f6nliche Inanspruchnahme st\u00e4rke die Abschreckungswirkung und damit die Kartellpr\u00e4vention, da nur \u00fcber den Regress eine hinreichende Steuerungsm\u00f6glichkeit der handelnden Leitungsorgane gegeben sei.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Die Beklagte verwies hingegen auf die mit einer Verlagerung der Kartellgeldbu\u00dfe auf die Organe einhergehende Minderung der praktischen Wirksamkeit von Art. 101 AEUV, da der prim\u00e4re Sanktionsadressat nur noch formal, nicht aber tats\u00e4chlich betroffen sei. Bundeskartellamt und Bundesregierung schlugen sich auf diese Seite und betonten die Sonderstellung des Kartellrechts. Anders als im Kapitalmarkt- oder Datenschutzrecht ziehe das Unternehmen aus dem Versto\u00df selbst einen unmittelbaren Vorteil, was eine Andersbehandlung bez\u00fcglich der Regressm\u00f6glichkeit rechtfertige.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Eine Sonderposition nahm die Europ\u00e4ische Kommission ein, die keine zwingenden unionsrechtlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Ausschluss des Regresses sah, solange der \u00fcberwiegende Teil der Geldbu\u00dfe beim Unternehmen bleibe und die Abschreckungsfunktion insgesamt nicht beeintr\u00e4chtigt werde.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">II. Die zentrale Frage nach der Funktion der Kartellsanktion<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>In der Verhandlung herrschte zumindest insoweit Einigkeit, dass die Bu\u00dfgeldverh\u00e4ngung als solche einen Schaden darstellt. Der zentrale Diskussionspunkt war deswegen, ob das Unionsrecht eine teleologische Reduktion der gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen gebiete. Auch in Luxemburg war die Lenkungsfunktion der Kartellgeldbu\u00dfe das meistbem\u00fchte Argument. Das Bu\u00dfgeld solle steuernd auf das Unternehmen einwirken und damit k\u00fcnftige Kartellverst\u00f6\u00dfe verhindern. Wenn die Bu\u00dfgeldlast nachtr\u00e4glich auf das Leitungsorgan \u00fcberw\u00e4lzt werde, verliere sie diese Funktion und ihre steuernde Wirkung gegen\u00fcber dem Unternehmen als prim\u00e4ren Adressaten. Hierzu f\u00fchrte das Bundeskartellamt aus, dass die Geldbu\u00dfe so kalkuliert werde, dass sie das Unternehmen treffe. Eine nachtr\u00e4gliche Verlagerung auf nat\u00fcrliche Personen laufe diesem Bemessungsansatz konzeptionell zuwider.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Diese Argumentation wirft allerdings die Frage auf, wessen Verhalten durch die Sanktionen gesteuert werden soll, wenn nicht das der Leitungsorgane. Der Verweis auf profitierende Gesellschafter oder Aktion\u00e4re als alternative Adressaten \u00fcberzeugt wenig, da diese mit dem Tagesgesch\u00e4ft \u2013 und damit auch mit dem Kartellversto\u00df \u2013 wenig zu tun haben. Bezeichnenderweise fand auch hier die Absch\u00f6pfungsfunktion nur am Rande Beachtung, obwohl sie f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Beantwortung der Vorlagefrage unverzichtbar ist. Die Kartellgeldbu\u00dfe soll dem Unternehmen nicht nur einen Denkzettel verpassen, sondern auch den wirtschaftlichen Vorteil absch\u00f6pfen, den es durch das kartellrechtswidrige Verhalten erzielt hat. Wenn die Bu\u00dfgeldlast auf die Gesch\u00e4ftsleitung weitergereicht wird, liefe auch diese Funktion leer \u2013 jedenfalls sofern man nicht den Einwand der Vorteilsausgleichung in die Betrachtung einbezieht. Dass die Absch\u00f6pfungsfunktion in der Verhandlung nur am Rande behandelt wurde, ist bedauerlich, denn sie ist f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Beantwortung der Vorlagefrage unerl\u00e4sslich (n\u00e4her dazu Kersting, ZIP 2025, 1590; bereits Kersting\/May, WuW 2024, 243, 246; und Kersting, ZIP 2016, 1266, 1271 ff.).<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">III. Vergleichbarkeit mit der steuerlichen Absetzbarkeit<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Die schon vor dem Vorlagebeschluss des BGH aufgekommene Frage, inwiefern die Rechtsprechung des EuGH zur steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit von Geldbu\u00dfen (EuGH, 11.06.2009 \u2013 C-429\/07) auf den hiesigen Fall \u00fcbertragbar ist, wurde ebenfalls aufgegriffen. In diesem Verfahren hatte der EuGH entschieden, dass schon die steuerliche Absetzbarkeit einer Kartellgeldbu\u00dfe durch das betroffene Unternehmen geeignet sei, die Wirksamkeit der Kartellsanktion zu gef\u00e4hrden. Wo die Beklagtenseite eine Vergleichbarkeit bejahte, da der Bu\u00dfgeldregress in noch gr\u00f6\u00dferem Rahmen das Unternehmen entlaste, lehnte die Kl\u00e4gerseite einen solchen Vergleich ab, da die staatliche Reduzierung einer Geldbu\u00dfe \u00fcber die steuerliche Absetzbarkeit nicht mit dem Regress in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen das Leitungsorgan vergleichbar sei. Sieht man die Bu\u00dfe als steuerlich absetzbar an, so trifft die Reduktion den Staat und damit die unbeteiligte Allgemeinheit und die Steuerungsfunktion geht insoweit ganz verloren. Beim R\u00fcckgriff auf Leitungsorgane entf\u00e4llt die Belastung hingegen nicht, sondern wird nur verlagert und die Steuerungsfunktion kann beibehalten werden.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"768\" class=\"wp-image-11476\" src=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/IMG_5955-1-1024x768.jpg\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/IMG_5955-1-1024x768.jpg 1024w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/IMG_5955-1-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/IMG_5955-1-768x576.jpg 768w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/IMG_5955-1-1536x1152.jpg 1536w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/IMG_5955-1-440x330.jpg 440w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/IMG_5955-1-360x270.jpg 360w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/IMG_5955-1-1320x990.jpg 1320w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/IMG_5955-1.jpg 2048w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/>\r\n<figcaption class=\"wp-element-caption\">Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) und das Team waren f\u00fcr D&#8217;Kart live bei der Verhandlung dabei.<\/figcaption>\r\n<\/figure>\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">IV. Courage\/Crehan und der Schutzbereich des Art. 101 AEUV<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Eine der interessantesten dogmatischen Zwischenfragen der Verhandlung war die nach der Reichweite der Jedermann-Rechtsprechung aus Courage\/Crehan (EuGH, 20.09.2001 &#8211; C-453\/99). Generalanwalt Szpunar fragte, ob sich ein Unternehmen, das selbst am Kartell beteiligt war, auf Art. 101 AEUV berufen und daraus gegen\u00fcber seinem Organ Anspr\u00fcche ableiten kann. Bundeskartellamt und Kommission verneinten dies \u00fcbereinstimmend, wenngleich mit unterschiedlicher Begr\u00fcndungstiefe. Der Schaden aus Courage\/Crehan sei der kartellbedingte Drittschaden \u2013 Mehrpreise, entgangener Gewinn, Marktausschluss. Die \u00f6ffentlich-rechtliche Kartellgeldbu\u00dfe falle nicht hierunter, sondern sei konzeptionell streng davon zu trennen. Das Unternehmen k\u00f6nne sich gegen\u00fcber seinem Organ nicht als Schutzsubjekt derselben Norm gerieren, gegen die es selbst versto\u00dfen habe. Diese Einordnung \u00fcberzeugt und wird auch von Courage\/Crehan getragen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">V. Keine Relevanz der D&amp;O-Versicherbarkeit<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Kontrovers diskutiert wurde auch die Bedeutung von D&amp;O-Versicherungen. Richtigerweise sollte aber das (m\u00f6gliche) Bestehen einer D&amp;O-Versicherung keine unmittelbare Relevanz f\u00fcr den Regress bei Kartellgeldbu\u00dfen haben. Zwar ist die Versicherbarkeit von Kartellverst\u00f6\u00dfen f\u00fcr Gesellschaft und Leitungsorgane hochrelevant. Auch ist richtig, dass durch die D&amp;O-Versicherung Risiken, die die Gesellschaft sowie ihre Leitungsorgane tragen sollten, auf die Gesamtheit der Versichertengemeinschaft ausgelagert werden. Dies k\u00f6nnte dem Zweck der Kartellgeldbu\u00dfe entgegenlaufen. Da aber die Voraussetzungen der D&amp;O-Versicherbarkeit f\u00fcr Kartellgeldbu\u00dfen ex ante unklar sind (so dass die Steuerungsfunktion gewahrt bleibt) und die zuk\u00fcnftige Versicherungspraxis in Bezug auf den Regress nicht abzusehen ist, handelt es sich hierbei wohl um eine Folgefrage, die nicht unmittelbar entscheidungsrelevant ist. Leider blieb aus der Diskussion die hochrelevante Frage der Lokalisierung des (m\u00f6glichen) unionsrechtlichen Problems ausgeblendet: Wenn eine Bu\u00dfe \u00fcber Regress und Versicherung auf die Versichertengemeinschaft \u00fcbergeleitet werden kann, ist dann der Regress oder seine Versicherbarkeit das Problem? F\u00fchrt dies zu einem Regressverbot oder einem Verbot der Versicherbarkeit? Diese Frage w\u00fcrde wohl das nationale Recht beantworten m\u00fcssen, wobei es viel n\u00e4her liegt, ein Verbot der Versicherbarkeit anzunehmen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">VI. \u00dcbertragbarkeit eines Regressverbots auf andere Geldbu\u00dfen<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Entsprechend der Vorlagefrage nahmen die Parteien auch dazu Stellung, inwiefern ein m\u00f6gliches Regressverbot f\u00fcr Kartellgeldbu\u00dfen auch f\u00fcr andere Geldbu\u00dfen gelten muss. Hier ging die allgemeine Meinung dahin, dass ein solch allgemeines Regressverbot nicht anzunehmen sei. Das Kartellrecht nimmt insoweit eine Sonderrolle ein, da Unternehmen unmittelbare Vorteile aus Kartellverst\u00f6\u00dfen ziehen, was bei anderen Geldbu\u00dfen nicht gleicherma\u00dfen der Fall ist. Solange T\u00e4ter und Unternehmen nicht \u2013 wie im Kartellrecht \u2013 das gleiche Ziel verfolgen, ist ein R\u00fcckgriff denkbar. Erstaunlicherweise nicht diskutiert wurde, wie sich die Annahme eines Regressverbots mit dem Regressgebot aus Art.\u00a034 NIS-2-Richtlinie (2022\/2555\/EU) vertragen k\u00f6nnte (dazu Kersting, ZIP 2025, 1590, 1593).<\/p>\r\n\r\n\r\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\" \/>\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einschub \u2013\u00a0Save the Date: 9. Offenes D\u00fcsseldorfer Doktorandenseminar<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Das Institut f\u00fcr Kartellrecht l\u00e4dt zum 9. Offenen D\u00fcsseldorfer Doktorandenseminar nach D\u00fcsseldorf! \u00dcber zwei Tage wird im Kreis des Kartellrechtsnachwuchses aus ganz Deutschland (und dar\u00fcber hinaus) zu aktuellen Themen wie digitale M\u00e4rkte, \u00a7 19a GWB im Zusammenspiel mit dem DMA, Wettbewerb und K\u00fcnstliche Intelligenz, Fusionskontrolle, Plattformregulierung, Nachhaltigkeit im Kartellrecht sowie Kartellschadensersatz und Private Enforcement diskutiert und Forschungsans\u00e4tze der eigenen Dissertation vorgetragen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Termin: <strong>21. und 22. September 2026<\/strong>, Haus der Universit\u00e4t, Schadowplatz 14, 40212 D\u00fcsseldorf<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Anmeldung bis zum <strong>24. August 2026<\/strong> per E-Mail an <a href=\"mailto:ikartr@hhu.de\">ikartr@hhu.de<\/a> mit Arbeitstitel, Stand oder Interessengebiet der Dissertation. F\u00fcr Vortr\u00e4ge gilt eine Frist bis zum <strong>20. Juli 2026<\/strong>.<br \/>Weitere Informationen auf <a href=\"http:\/\/www.ikartr.hhu.de\">www.ikartr.hhu.de<\/a><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"841\" height=\"595\" class=\"wp-image-11467\" src=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/SocialMedia_DocSem2026.png\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/SocialMedia_DocSem2026.png 841w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/SocialMedia_DocSem2026-300x212.png 300w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/SocialMedia_DocSem2026-768x543.png 768w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/SocialMedia_DocSem2026-440x311.png 440w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/SocialMedia_DocSem2026-382x270.png 382w\" sizes=\"auto, (max-width: 841px) 100vw, 841px\" \/><\/figure>\r\n\r\n\r\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\" \/>\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">VII. Das \u00f6sterreichische Recht \u2013 eine falsche F\u00e4hrte?<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Mehrfach wurde im Laufe der Verhandlung auf das \u00f6sterreichische Recht verwiesen, das f\u00fcr Unternehmenssanktionen im Kernstrafrecht einen gesetzlichen Ausschluss des Innenregresses kennt. Dieser Hinweis wurde von Beklagtenseite als rechtsvergleichendes Argument f\u00fcr ein generelles Regressverbot nutzbar gemacht. Die Kommission stellte aber klar, dass die \u00f6sterreichische Regelung ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Kernstrafrecht gelte und auf das Kartellbu\u00dfgeldrecht weder direkt noch analog anwendbar sei. Eine analoge Ausdehnung werde zwar vereinzelt vertreten, sei aber nirgends judiziert. Das sollte Schlussfolgerungen aus dem \u00f6sterreichischen Recht f\u00fcr die unionsrechtliche Beurteilung erheblich relativieren.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">VIII. Der Mittelweg der Kommission<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Die Kommission vermied ein klares Bekenntnis f\u00fcr oder gegen den Binnenregress und entwickelte einen differenzierenden Ansatz: Zwischen dem zur Abschreckung notwendigen Mindestbetrag der Geldbu\u00dfe und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrenze existiere ein Spielraum, innerhalb dessen der nationale Zivilrichter im Einzelfall einen Schadensersatz gegen das Leitungsorgan zulassen k\u00f6nne. Der nach dem Regress beim Unternehmen verbleibende Restbetrag d\u00fcrfe das Abschreckungsminimum nicht unterschreiten; eine Erh\u00f6hung der Gesamtsanktionslast \u00fcber den beh\u00f6rdlich festgesetzten Betrag hinaus durch den Zivilrichter scheide hingegen aus.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Dieser Ansatz klingt auf dem Papier elegant. In der Praxis ist er es nicht. Es kam zu Recht die Frage durch das Gericht auf: Wenn die Beh\u00f6rde von einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 10 Mio. Euro die Bu\u00dfe von 8 Mio. Euro f\u00fcr ausreichend abschreckend h\u00e4lt, kann der Zivilrichter dann die restlichen 2 Mio. Euro dem Organ auferlegen? Muss er selbst den abw\u00e4lzbaren Anteil und den tats\u00e4chlich regressierbaren Anteil ermitteln? Die Frage, wie der abw\u00e4lzbare Anteil im Einzelfall zu bestimmen ist, blieb von der Kommission konzeptionell ungel\u00f6st. Denn die Festsetzung des abw\u00e4lzbaren Bu\u00dfgeldanteils ist eine genuin beh\u00f6rdliche Aufgabe. Ihre faktische Verlagerung auf nationale Gesellschaftsgerichte, die weder kartellrechtlich spezialisiert noch mit den Leitlinien der Kommission zur Bu\u00dfgeldbemessung vertraut sind, schafft Rechtsunsicherheit und birgt das Risiko einer erheblichen Zersplitterung der Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten. Als strukturellen Ausweg verwies die Kommission auf die Beweislastverteilung: Das klagende Unternehmen solle darlegen und beweisen m\u00fcssen, dass und in welchem Umfang ein abw\u00e4lzbarer Anteil besteht. Das ist pragmatisch \u2013 aber es verlagert die Komplexit\u00e4t, anstatt sie zu l\u00f6sen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h2 class=\"wp-block-heading\">IX. Fazit<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Trotz des quantitativen \u00dcbergewichts derer, die in der Verhandlung die Regressf\u00e4higkeit einer Kartellgeldbu\u00dfe verneinten, ist das vom Generalanwalt f\u00fcr den 1. Oktober angek\u00fcndigte Schlusspl\u00e4doyer und die Entscheidung des EuGH mit Spannung zu erwarten. Der von der Kommission angedachte Mittelweg ist dogmatisch nicht \u00fcberzeugend zu Ende gedacht und praktisch nur schwer umsetzbar. Dass dieser die Richter nicht \u00fcberzeugte, lie\u00df sich schon den zahlreichen Nachfragen bez\u00fcglich der Handhabung und der Konsequenzen dieses L\u00f6sungswegs entnehmen. Ansonsten lie\u00df sich noch keine klare Tendenz erkennen. Nachfragen beschr\u00e4nkten sich weitgehend auf Besonderheiten des deutschen Rechts und Sachverhaltsklarstellungen. Vers\u00e4umt wurde leider die M\u00f6glichkeit, im Hinblick auf die Vorteilsausgleichung wegen des Kartellgewinns und der Beweislastverteilung deutlich zu machen, dass die generelle Zulassung des Bu\u00dfgeldregresses nicht zu einer automatischen Weiterleitung der Geldbu\u00dfe an das Organ f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>W\u00fcnschenswert w\u00e4re, dass der EuGH die Regressf\u00e4higkeit von Kartellgeldbu\u00dfen bejahen w\u00fcrde. Die Argumentation der Beklagtenseite, aber auch von Kartellamt und Bundesregierung, dass die Sanktion das Unternehmen treffen m\u00fcsse, \u00fcbersieht die tats\u00e4chliche Handlung und Steuerung von Unternehmen durch ihre Leitungsorgane. Dass das Unternehmen von seinem kartellrechtswidrigen Handeln nicht profitiert, ist auf Ebene des Schadensrechts durch eine Vorteilsausgleichung verbunden mit der Zuweisung der Beweislast an das Unternehmen zu l\u00f6sen.<\/p>\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-image\">\r\n<figure class=\"alignleft size-large is-resized\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"683\" height=\"1024\" class=\"wp-image-11469\" style=\"width: 258px; height: auto;\" src=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Bild-Website-683x1024.jpg\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Bild-Website-683x1024.jpg 683w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Bild-Website-200x300.jpg 200w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Bild-Website-768x1152.jpg 768w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Bild-Website-1024x1536.jpg 1024w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Bild-Website-1365x2048.jpg 1365w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Bild-Website-440x660.jpg 440w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Bild-Website-180x270.jpg 180w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Bild-Website-1320x1980.jpg 1320w, https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Bild-Website-scaled.jpg 1706w\" sizes=\"auto, (max-width: 683px) 100vw, 683px\" \/><\/figure><\/div>\r\n\r\n\r\n<p><em>Lukas Wrede ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl f\u00fcr B\u00fcrgerliches Recht sowie deutsches und internationales Unternehmens-, Wirtschafts- und Kartellrecht (Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale))<\/em> <em>an der Heinrich-Heine-Universit\u00e4t D\u00fcsseldorf<\/em>.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p><em>Wenn Sie keine Updates in diesem Blog mehr verpassen wollen, k\u00f6nnen Sie <\/em><a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/newsletter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><em>hier den D\u2019Kart-Blog Newsletter abonnieren<\/em><\/a><em>!<\/em><\/p>\r\n\r\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 17. Juni 2026 \u2013 gut anderthalb Jahre nach der Verhandlung vor dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (Bericht auf D-Kart) \u2013 machte sich der Lehrstuhl Kersting erneut auf den Weg, dieses Mal nach Luxemburg, um der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem EuGH zur Vorlagefrage des Bu\u00dfgeldregresses beizuwohnen. Was in Karlsruhe mit der Erkenntnis endete, dass sich die entscheidende Antwort nicht im nationalen Recht, sondern im Unionsrecht finden lassen muss, sollte nun also vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof selbst verhandelt werden. Zu kl\u00e4ren war,&#8230;<\/p>\n<p class=\"read-more\"><a class=\"btn btn-default\" href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2026\/06\/19\/bericht-zur-eugh-verhandlung-am-17-juni-2026-zur-haftung-von-leitungsorganen-fuer-kartellgeldbussen\/\"> Read More<span class=\"screen-reader-text\">  Read More<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":11474,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[253],"tags":[132,211,104],"class_list":["post-11409","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-conference-debriefings","tag-conference-debriefing","tag-kartellrecht","tag-schadensersatz"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.0","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11409","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=11409"}],"version-history":[{"count":23,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11409\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":11506,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11409\/revisions\/11506"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/11474"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=11409"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=11409"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=11409"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}