{"id":1100,"date":"2018-08-10T17:29:30","date_gmt":"2018-08-10T15:29:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=1100"},"modified":"2018-08-10T18:25:47","modified_gmt":"2018-08-10T16:25:47","slug":"vorabentscheidungsersuchen-zur-schadensersatzrichtlinie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2018\/08\/10\/vorabentscheidungsersuchen-zur-schadensersatzrichtlinie\/","title":{"rendered":"Cogeco: Vorabentscheidungsersuchen zur Schadensersatzrichtlinie"},"content":{"rendered":"<p><em>Bisher weitgehend unbemerkt von der kartellrechtlichen \u00d6ffentlichkeit hat Ende letzten Jahres das erste interessante Vorabentscheidungsersuchen zur Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014\/104\/EU) den Weg vom \u201eTribunal Judicial da Comarca de Lisboa\u201c in Portugal zum EuGH gefunden (Rechtssache C-637\/17, ABl. EU 2018 Nr.\u00a0C\u00a032\/14). \u00a0Diese Premiere soll nat\u00fcrlich in unserem Kartellrechtsblog nicht unbeachtet bleiben. J\u00f6rn Kramer gibt einen \u00dcberblick.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Der Ausgangsfall<\/strong><\/h2>\n<p>Die portugiesische Wettbewerbsbeh\u00f6rde (\u201eAutoridade da Concorr\u00eancia\u201c) hatte am 20.\u00a0Juni 2013 ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von 3,7 Mio. Euro gegen den Pay-TV Anbieter Sport TV Portugal SA wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verh\u00e4ngt. Das kanadische Kabelunternehmen Cogeco Communications Inc. erhob daraufhin im Februar 2015 Klage auf Schadensersatz in H\u00f6he von 11,5\u00a0Millionen Euro.<\/p>\n<p>Problematisch (f\u00fcr den Gesch\u00e4digten) waren in diesem Zusammenhang dabei offenbar in der Richtlinie geregelte Themenkomplexe: Die Verj\u00e4hrung kartellrechtlicher Schadensersatzanspr\u00fcche auf der einen und die Bindungswirkung der Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbeh\u00f6rden auf der anderen Seite.<\/p>\n<p>Einerseits sah das portugiesische Recht insofern bis zuletzt (die Umsetzung der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32014L0104&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadensersatzrichtlinie<\/a> erfolgte in Portugal erst im Juni dieses Jahres) entgegen Art.\u00a010 der Richtlinie noch eine Verj\u00e4hrungsfrist von lediglich drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde vor und lie\u00df insbesondere auch den Richtlinienvorgaben entsprechende Hemmungsregelungen vermissen.<\/p>\n<p>Andererseits bestimmte Art.\u00a0623 des portugiesischen C\u00f3digo de Processo Civil, dass eine Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren \u2013 entgegen Art.\u00a09 der Richtlinie \u2013 im Zivilverfahren gegen\u00fcber Dritten allenfalls als widerlegliche Vermutung herangezogen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das portugiesische Zivilgericht legte daher im Einzelnen insgesamt <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=198819&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">sechs Vorlagefragen<\/a> vor:<\/p>\n<h2><strong>Unmittelbare Wirkung der Richtlinienbestimmungen?<\/strong><\/h2>\n<p>Erstens begehrt das Gericht Kl\u00e4rung, ob die hier relevanten Vorschriften der Richtlinie (also Art.\u00a09 und 10) auch unmittelbar Rechte f\u00fcr den Einzelnen begr\u00fcnden k\u00f6nnen, die dieser im Zivilprozess \u201egegen einen anderen Einzelnen\u201c geltend machen kann. So formuliert provoziert die Frage freilich ein spontanes \u201eNein\u201c, da die horizontale Direktwirkung von Richtlinien unter Privaten nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen ist. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinienbestimmungen erscheint lediglich dann m\u00f6glich, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei Verj\u00e4hrung und Bindungswirkung um prozessuale Regeln handelt, die sich letztlich an die Gerichte wenden, und der Einzelne diese damit letztlich nicht gegen\u00fcber einem \u201eEinzelnen\u201c geltend macht, sondern gegen\u00fcber dem Staat (so etwa zur Vermutung der Schadensabw\u00e4lzung <em>Petrasincu\/Schaper<\/em>, WuW 2017, 306).<\/p>\n<h2><strong>Unionsrechtswidrigkeit des portugiesischen Rechts?<\/strong><\/h2>\n<p>In jedem Fall aber kommt die unmittelbare Wirkung der Richtlinienbestimmungen ohnehin nur in Betracht, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nationaler Vorschriften nicht m\u00f6glich ist (insofern ist auch die Reihenfolge der Vorlagefragen etwas ungl\u00fccklich geraten). Es wird daher zun\u00e4chst ma\u00dfgeblich auf die folgenden Fragen ankommen, die kl\u00e4ren sollen, ob die nationalen portugiesischen Vorschriften zu Bindungswirkung (Frage 2) und <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0102\/18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung<\/a> (Frage\u00a03) mit Art.\u00a09 und 10 der Richtlinie (un-)vereinbar sind und ob deshalb die Anwendung der nationalen Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt ausgeschlossen ist (Frage 4).<\/p>\n<p>Hier wird insbesondere festzustellen sein, ab wann die Richtlinie \u00fcberhaupt Geltung beansprucht und inwiefern vor allem die Verj\u00e4hrungsregelungen auf F\u00e4lle Anwendung finden, die ihre Grundlage in einem Verhalten finden, das noch vor Inkrafttreten der Richtlinie lag. Trotz der Tatsache, dass die Klage hier noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist erhoben wurde, ergibt sich die Brisanz der Frage daraus, dass neues Verfahrensrecht grunds\u00e4tzlich auch im laufenden Zivilprozess Anwendung findet. Von Interesse wird hier in der Folge insbesondere die Auslegung des Art.\u00a022 der Richtlinie. Denn dieser verbietet zwar zun\u00e4chst nur die Anwendung der neuen (nationalen) Vorschriften auf <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/das-erste-urteil-zum-lkw-kartell-auftakt-nach-mass\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Klagen<\/a>, die vor dem 26. Dezember 2014 erhoben wurden. M\u00f6glich erscheint aber auch eine Auslegung dahingehend, dass dadurch zugleich die Geltung f\u00fcr ab diesem Datum erhobene Klagen vorgeschrieben wird.<\/p>\n<h2><strong>Richtlinienkonforme Auslegung und unmittelbare Wirkung zum Zweiten? <\/strong><\/h2>\n<p>Hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass die Unvereinbarkeit der portugiesischen Vorschriften mit der Richtlinie angenommen wird, fragt das \u201eTribunal Judicial\u201c sodann, ob die Anwendung der nationalen Vorschriften auch mit der Richtlinie unvereinbar w\u00e4re, wenn diese so ausgelegt werden, dass sie \u201emit Art.\u00a010 der Richtlinie vereinbar\u201c sind (Frage 5) und, wenn ja, ob sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht gegen\u00fcber einem anderen Einzelnen auch unmittelbar auf Art.\u00a022 der Richtlinie berufen kann (Frage 6).<\/p>\n<p>Gewisserma\u00dfen stellt das portugiesische Gericht also f\u00fcr den Fall, dass der EuGH feststellen sollte, dass die Vorschriften mit der Richtlinie unvereinbar sind, bereits eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften in Aussicht. Dabei gibt die Vorlagefrage 5 jedoch in zweierlei Hinsicht R\u00e4tsel auf: Denn es scheint erstens selbstverst\u00e4ndlich, dass bei richtlinienkonformer Auslegung nationaler Vorschriften auch deren Anwendung mit der Richtlinie vereinbar ist. Zum anderen leuchtet nicht unmittelbar ein, warum das Gericht die Vorlagefrage ausdr\u00fccklich auf die Vereinbarkeit mit Art.\u00a010 der Richtlinie beschr\u00e4nkt hat, trotzdem aber Bezug auf Art.\u00a0623 des C\u00f3digo de Processo Civil (= Wirkungen von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zivilverfahren) nimmt. M\u00f6glich erscheint insofern allenfalls, dass die Frage darauf abzielt, ob auch eine richtlinienkonforme Auslegung mit Art.\u00a09 der Richtlinie erforderlich ist, oder ob ggf. nur der Art.\u00a010 Geltung f\u00fcr den vorliegenden Fall beansprucht. Was der EuGH aus der Frage macht, bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p>Die letzte Vorlagefrage<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=OS5WAOFelB4\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> dreht den Spie\u00df um<\/a>: Die Frage zielt (wohl) darauf ab, ob sich umgekehrt der Anspruchsgegner des Schadensersatzanspruches gegen\u00fcber dem Anspruchsteller auf die durch Art.\u00a022 gezogenen Grenzen der zeitlichen Geltung der Umsetzungsakte berufen kann.<\/p>\n<h2><strong>Ausblick<\/strong><\/h2>\n<p>Die Antworten auf die Vorlagefragen sind auf den zweiten Blick deutlich weniger klar, als sie auf den ersten Blick scheinen m\u00f6gen. Denn das R\u00fcckwirkungsverbot des Art.\u00a022 Abs.\u00a01 der Richtlinie gilt eben nur f\u00fcr die materiell-rechtlichen Vorschriften der Richtlinie. Da f\u00fcr die insofern notwendige Einordnung allein die Auslegung am Ma\u00dfstab des Unionsrechts entscheidend ist, wird sowohl hinsichtlich der Verj\u00e4hrungsregeln (entgegen der im deutschen Recht \u00fcblichen Einordnung) als auch hinsichtlich der Bindungswirkung davon auszugehen sein, dass diese als prozessuale Regelungen anzusehen sind. Sieht man dann in Art.\u00a022 Abs.\u00a02 nicht nur die Billigung, sondern auch das Gebot der Geltung der verfahrensrechtlichen Richtlinienbestimmungen ab dem 26. Dezember 2014, kann sich durchaus auch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist bereits die Unionsrechtswidrigkeit entgegenstehender nationaler Vorschriften ergeben.<\/p>\n<p>Insbesondere die intertemporale Anwendung der Verj\u00e4hrungsregeln hat zudem seit jeher eine besondere Brisanz. Die Antworten des EuGH hierzu d\u00fcrften auch in den \u00fcbrigen Mitgliedstaaten von Interesse sein \u2013 denn diese haben insbesondere zur intertemporalen Anwendung der neuen Vorgaben vielfach unterschiedliche Antworten gefunden (dazu (bald) <a href=\"https:\/\/global.oup.com\/academic\/product\/the-eu-antitrust-damages-directive-9780198812760?cc=de&amp;lang=en&amp;#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Rodger\/Ferro\/Marcos<\/em><\/a>, Transposition of EU Law Across the EU Member States: The EU Antitrust Damages Directive), die nicht immer richtig sein d\u00fcrften. Auch hinsichtlich der deutschen Umsetzung von Art.\u00a09 und 10 der Richtlinie durch die 9.\u00a0GWB-Novelle werden sich der Entscheidung des EuGH insofern mit ein wenig Gl\u00fcck vielleicht Antworten auf noch offene Fragen entnehmen lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bisher weitgehend unbemerkt von der kartellrechtlichen \u00d6ffentlichkeit hat Ende letzten Jahres das erste interessante Vorabentscheidungsersuchen zur Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014\/104\/EU) den Weg vom \u201eTribunal Judicial da Comarca de Lisboa\u201c in Portugal zum EuGH gefunden (Rechtssache C-637\/17, ABl. EU 2018 Nr.\u00a0C\u00a032\/14). \u00a0Diese Premiere soll nat\u00fcrlich in unserem Kartellrechtsblog nicht unbeachtet bleiben. J\u00f6rn Kramer gibt einen \u00dcberblick. Der Ausgangsfall Die portugiesische Wettbewerbsbeh\u00f6rde (\u201eAutoridade da Concorr\u00eancia\u201c) hatte am 20.\u00a0Juni 2013 ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von 3,7 Mio. Euro gegen den Pay-TV Anbieter Sport TV&#8230;<\/p>\n<p class=\"read-more\"><a class=\"btn btn-default\" href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2018\/08\/10\/vorabentscheidungsersuchen-zur-schadensersatzrichtlinie\/\"> Read More<span class=\"screen-reader-text\">  Read More<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":1164,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[190,104,189,188],"class_list":["post-1100","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-bindungswirkung","tag-schadensersatz","tag-verjaehrung","tag-vorabentscheidungsverfahren"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.0","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1100","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1100"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1100\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1165,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1100\/revisions\/1165"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1164"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1100"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1100"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1100"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}