{"id":10640,"date":"2025-09-24T14:03:30","date_gmt":"2025-09-24T12:03:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=10640"},"modified":"2025-09-24T14:20:24","modified_gmt":"2025-09-24T12:20:24","slug":"die-verjaehrungsausloesende-kenntnis-im-kartellschadensersatzrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2025\/09\/24\/die-verjaehrungsausloesende-kenntnis-im-kartellschadensersatzrecht\/","title":{"rendered":"Die verj\u00e4hrungsausl\u00f6sende Kenntnis im Kartellschadensersatzrecht"},"content":{"rendered":"\n<p><em>In der Rechtssache Nissan Iberia (Rs. C-21\/24 &#8211; ECLI:EU:C:2025:659) hat sich die Frage gestellt, welche Vorgaben sich aus dem europ\u00e4ischen Recht f\u00fcr den Zeitpunkt der verj\u00e4hrungsausl\u00f6senden Kenntnis im Kartellschadensersatzrecht ergeben. F\u00fcr follow on-Klagen nach Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbeh\u00f6rden hat der EuGH in seinem Urteil eine Antwort entwickelt. Eine Einordnung von <strong>Anna-Lena Rech<\/strong>.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>In seinem j\u00fcngsten Urteil zur Verj\u00e4hrung von Kartellschadensersatzanspr\u00fcchen hat der EuGH sich mit der Frage befasst, wann die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen, die im Anschluss an Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbeh\u00f6rden im Wege von <em>follow on<\/em>-Klagen geltend gemacht werden, anl\u00e4uft. Nachdem er in <em>Heureka<\/em> (EuGH, Urt. v. 18.04.2024, C-605\/21)f\u00fcr <em>follow on-<\/em>Situationen im Anschluss an Kommissionsentscheidungen den Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der EU als ma\u00dfgeblich angesehen hatte, hat er in <em>Nissan Iberia<\/em> nun f\u00fcr Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbeh\u00f6rden einen anderen Ankn\u00fcpfungspunkt gew\u00e4hlt: Die Verj\u00e4hrungsfrist kann dort erst mit Eintritt der Bestandskraft zu laufen beginnen. Kartellgesch\u00e4digten kommt das sehr entgegen \u2013 sie k\u00f6nnen mit der Klageerhebung abwarten, bis eine bestandskr\u00e4ftige Entscheidung vorliegt und tragen so ein wesentlich geringeres Prozessrisiko.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">A. Hintergr\u00fcnde zum Urteil<\/h2>\n\n\n\n<p>Hintergrund des Urteils war ein Vorabentscheidungsersuchen eines spanischen Gerichts. In dem zugrundeliegenden Prozess ging es um die Frage, ob der dem Grunde nach bestehende Anspruch des Kl\u00e4gers auf Schadensersatz bei Klageerhebung bereits verj\u00e4hrt war. Die Zuwiderhandlung war n\u00e4mlich 2015 bereits durch die spanische Wettbewerbsbeh\u00f6rde festgestellt und diese Entscheidung auf ihrer Website ver\u00f6ffentlicht worden. In Bestandskraft ist die Entscheidung jedoch erst 2021 erwachsen, als das spanische Oberste Gericht sie in einem letztinstanzlichen Urteil best\u00e4tigt hat (Rn. 14-18).<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend die bis dahin geltende Auslegung des spanischen Rechts vorsah, dass die kenntnisabh\u00e4ngige Verj\u00e4hrung bereits mit der Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung beginnt, hatte das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob diese Auslegung mit dem Europarecht, insbesondere mit Art. 101 und 102 AEUV, vereinbar ist. Es hat dem EuGH daher drei Fragen vorgelegt, die beim ersten Durchlesen kaum verst\u00e4ndlich sind und es auch erst werden, wenn man sich mit dem dahinterliegenden spanischen Verj\u00e4hrungsrecht n\u00e4her auseinandersetzt (so auch schon <em>Kersting <\/em>in seinem Beitrag f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/blog\/2025\/04\/10\/kenntnisabhaengige-verjaehrung-und-entscheidungen-nationaler-wettbewerbsbehoerden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">D\u2018Kart<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">B. Die Antwort des EuGH<\/h2>\n\n\n\n<p>Daher hat der EuGH die Fragen umformuliert und, zusammengefasst, die Frage gestellt, ob das europ\u00e4ische Recht einer nationalen Norm entgegensteht, die in <em>follow on<\/em>-Situationen im Anschluss an eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rde f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn auf einen fr\u00fcheren Zeitpunkt als die Bestandskraft dieser Entscheidung abstellt (Rn. 42). Er hat sich dann zun\u00e4chst dem Prim\u00e4rrecht zugewandt und festgestellt, dass Art. 101 AEUV einer solchen Regelung entgegensteht, die Verj\u00e4hrung also fr\u00fchestens mit Vorliegen einer bestandskr\u00e4ftigen Entscheidung nationaler Wettbewerbsbeh\u00f6rden anlaufen kann (Rn. 67). Dabei bezieht er sich, wie auch schon in <em>Heureka<\/em> auf den Zeitpunkt, in dem die Entscheidung f\u00fcr die nationalen Gerichte eine Bindungswirkung entfaltet. W\u00e4hrend Kommissionsentscheidungen bereits mit der Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt der EU f\u00fcr die nationalen Gerichte bindend sind (Art. 16 I 1 VO 1\/2003) tritt diese Wirkung bei Entscheidungen nationaler Beh\u00f6rden erst mit deren Bestandskraft ein (Art. 9 I KSERL). Dieses Ergebnis ist eine logische Folge der Jedermannsrechtsprechung: nur so wird das Recht jedes Gesch\u00e4digten gesch\u00fctzt, infolge einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rde eine Schadensersatzklage zu erheben (Rn. 66).<\/p>\n\n\n\n<p>Da im zugrundeliegenden Verfahren die Bestandskraft erst 2021 eingetreten war, war die KSERL zeitlich anwendbar, sodass sich der EuGH sodann dem Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist unter Art. 10 II KSERL zugewandt hat (Rn. 80). Er hat dabei festgestellt, dass die f\u00fcr das Prim\u00e4rrecht entwickelten Grunds\u00e4tze dem entsprechen, was bereits in Art. 10 II KSERL niedergelegt ist (Rn. 81) und damit die Rechtslage vor und nach Eintritt der Geltung der KSERL weitgehend angeglichen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">C. Die ungekl\u00e4rten Fragen<\/h2>\n\n\n\n<p>Leider hat der EuGH den n\u00e4chsten Schritt nicht mehr gemacht und sich nicht dazu ge\u00e4u\u00dfert, wie sich seine j\u00fcngste Entscheidung auf den Beginn der Verj\u00e4hrung in <em>stand alone<\/em>-Konstellationen auswirkt. Hier wird n\u00e4mlich zum Teil vertreten, dass ein anderer Bezugspunkt gew\u00e4hlt werden m\u00fcsse, damit die Verj\u00e4hrung \u00fcberhaupt irgendwann anl\u00e4uft. In <em>stand alone<\/em>-Situationen fehlt es schlie\u00dflich begriffsnotwendig an einer vorangehenden beh\u00f6rdlichen Entscheidung, sodass die Verj\u00e4hrung in der Regel nicht anlaufen k\u00f6nnte, wenn die Bestandskraft einer beh\u00f6rdlichen Entscheidung auch hier als Bezugspunkt angesehen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber welche sinnvollen Alternativen gibt es nach dieser Entscheidung noch? Jede <em>follow on<\/em>-Situation war zuvor eine <em>stand alone<\/em>-Situation, bis die beh\u00f6rdliche Entscheidung sie zu einer <em>follow on<\/em>-Situation gemacht hat (<em>Kersting<\/em>, WuW 2024, 455, 460; wie auch in seinem Beitrag f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/blog\/2025\/04\/10\/kenntnisabhaengige-verjaehrung-und-entscheidungen-nationaler-wettbewerbsbehoerden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">D\u2018Kart<\/a>). W\u00fcrden wir jetzt einen anderen Bezugspunkt f\u00fcr <em>stand alone<\/em>-Situationen heranziehen, dann w\u00fcrde f\u00fcr einen einheitlichen Anspruch auf Schadensersatz je nachdem, wie sich die Beweislage bei der Durchsetzung gestaltet, eine unterschiedliche Verj\u00e4hrungsfrist in Gang gesetzt. Ein Anspruch k\u00f6nnte als <em>stand alone<\/em>-Situation verj\u00e4hren und dann sp\u00e4ter wieder geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wenn eine beh\u00f6rdliche Entscheidung vorliegt. Dieses Ergebnis w\u00e4re untragbar und w\u00fcrde, entgegen dem Zweck der Verj\u00e4hrungsvorschriften, zu mehr Rechtsunsicherheit f\u00fchren, als wenn die Verj\u00e4hrung bis zum Vorliegen einer bindenden Entscheidung gar nicht erst anliefe.<\/p>\n\n\n\n<p>Um einer \u201eunendlichen Haftung\u201c vorzubeugen, kann auf mitgliedstaatlicher Ebene eine objektive Verj\u00e4hrungsfrist entgegengesetzt werden. Das wird durch Art. 10 KSERL zwar nicht ausdr\u00fccklich vorgeschrieben, Erwgr. 36 der KSERL sieht aber zumindest die M\u00f6glichkeit vor, dass eine Frist auch objektiv zum Eintritt der Verj\u00e4hrung f\u00fchren kann, wenn sie nur lang genug ist, um die Aus\u00fcbung des Rechts auf Schadensersatz in voller H\u00f6he nicht praktisch unm\u00f6glich zu machen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig zu erschweren.<\/p>\n\n\n\n<p>Es w\u00e4re daher zu begr\u00fc\u00dfen gewesen, wenn der EuGH festgestellt h\u00e4tte, dass die subjektive Verj\u00e4hrungsfrist im Falle von <em>stand alone<\/em>-Klagen in der Regel nicht zu laufen beginnen kann. Eine solche Klarstellung w\u00e4re angesichts der zweiten Vorlagefrage auch erforderlich gewesen. Diese liest sich so, als gingen die spanischen Richter davon aus, dass eine Klageerhebung vor Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist gar nicht m\u00f6glich ist (Rn. 27) \u2013 was letztlich bedeuten w\u00fcrde, dass es nur noch <em>follow on<\/em>-Klagen geben k\u00f6nnte. Ein solches Ergebnis w\u00e4re mit dem Effektivit\u00e4tsgrundsatz nicht vereinbar, weil das Recht des Gesch\u00e4digten, Schadensersatz zu verlangen, dann von einem T\u00e4tigwerden der Beh\u00f6rden abh\u00e4ngig gemacht w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">D. Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der EuGH hat sich im Urteil <em>Nissan Iberia<\/em> \u00fcberzeugend daf\u00fcr entschieden, die kenntnisabh\u00e4ngige Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen im Falle von <em>follow on<\/em>-Situationen im Anschluss an eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rde erst mit deren Bestandskraft anlaufen zu lassen. Insofern bietet er einen rechtssicheren und eindeutigen Ankn\u00fcpfungspunkt, der bestehende Unsicherheiten endg\u00fcltig ausr\u00e4umt. Allerdings w\u00e4re eine weitergehende Stellungnahme zu <em>stand alone<\/em>-Konstellationen w\u00fcnschenswert gewesen. So bleibt weiter spannend, wie der EuGH den Verj\u00e4hrungsbeginn in solchen F\u00e4llen k\u00fcnftig festlegen wird.&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Rechtssache Nissan Iberia (Rs. C-21\/24 &#8211; ECLI:EU:C:2025:659) hat sich die Frage gestellt, welche Vorgaben sich aus dem europ\u00e4ischen Recht f\u00fcr den Zeitpunkt der verj\u00e4hrungsausl\u00f6senden Kenntnis im Kartellschadensersatzrecht ergeben. F\u00fcr follow on-Klagen nach Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbeh\u00f6rden hat der EuGH in seinem Urteil eine Antwort entwickelt. Eine Einordnung von Anna-Lena Rech. In seinem j\u00fcngsten Urteil zur Verj\u00e4hrung von Kartellschadensersatzanspr\u00fcchen hat der EuGH sich mit der Frage befasst, wann die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen, die im Anschluss an Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbeh\u00f6rden im&#8230;<\/p>\n<p class=\"read-more\"><a class=\"btn btn-default\" href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2025\/09\/24\/die-verjaehrungsausloesende-kenntnis-im-kartellschadensersatzrecht\/\"> Read More<span class=\"screen-reader-text\">  Read More<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":11,"featured_media":10641,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[49,365,104],"class_list":["post-10640","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-eugh","tag-kartellschadensersatz","tag-schadensersatz"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.0","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":true,"content":true,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10640","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/11"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=10640"}],"version-history":[{"count":23,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10640\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10669,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10640\/revisions\/10669"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/10641"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10640"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=10640"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=10640"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}