{"id":10312,"date":"2025-02-14T18:43:32","date_gmt":"2025-02-14T17:43:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.d-kart.de\/?p=10312"},"modified":"2025-02-17T09:57:00","modified_gmt":"2025-02-17T08:57:00","slug":"bericht-zur-bgh-verhandlung-am-11-februar-2025-zur-geschaeftsleiterhaftung-fuer-kartellgeldbussen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.d-kart.de\/en\/blog\/2025\/02\/14\/bericht-zur-bgh-verhandlung-am-11-februar-2025-zur-geschaeftsleiterhaftung-fuer-kartellgeldbussen\/","title":{"rendered":"Bericht zur BGH-Verhandlung am 11. Februar 2025 zur Gesch\u00e4ftsleiterhaftung f\u00fcr Kartellgeldbu\u00dfen"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Am 11. Februar 2025 traf sich ein Teil der Kartell- und Gesellschaftsrechtsgemeinde Deutschlands in Karlsruhe, um gespannt den rechtlichen Er\u00f6rterungen zur Frage der Regressf\u00e4higkeit von Kartellgeldbu\u00dfen zu lauschen. Auch Prof. Dr. Christian Kersting und seine Mitarbeiter waren vor Ort. Die einleitenden Ausf\u00fchrungen des VorsRiBGH Kirchhoff lie\u00dfen schnell erkennen, dass die Frage des Organregresses keineswegs in einer schnellen Verhandlung beantwortet werden kann. Das sollte jedoch bereits klar gewesen sein, nachdem es gegens\u00e4tzliche Entscheidungen aus (den Kartellhauptst\u00e4dten) D\u00fcsseldorf und Dortmund gab und die Frage bereits ausreichend Stoff f\u00fcr einen zweiteiligen Aufsatz in der WuW lieferte (Kersting\/May, WuW 2024, 243 ff. sowie 313 ff., der auch auf Englisch verf\u00fcgbar ist: <a href=\"https:\/\/biblioteca.concorrencia.pt\/cgi-bin\/koha\/opac-retrieve-file.pl?id=bea9795928f1dfdd20cc513e23d761de\">(2024) 45 E.C.L.R. 528<\/a>).<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">I. Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Gesellschafts- und Kartellrecht<\/h2>\n\n\n\n<p>Es zeichnete sich z\u00fcgig ab, dass der wesentliche Schlagabtausch <s>im Ring<\/s> zwischen dem Gesellschafts- und Kartellrecht stattfindet. Es scheint auf den ersten Blick eindeutig, wie die Frage des Organregresses zu beantworten ist: Nach den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts in \u00a7 43 Abs. 2 GmbHG sowie \u00a7 93 Abs. 2 S. 1 AktG steht fest, dass die Gesch\u00e4ftsleiter einer GmbH bzw. AG den aus einer schuldhaften Verletzung ihrer Gesch\u00e4ftsleitungspflichten resultierenden Schaden zu ersetzen haben. Die ma\u00dfgebliche Pflichtverletzung ist klar: Es widerspricht der Legalit\u00e4tspflicht, wenn Gesch\u00e4ftsleiter entgegen Art. 101 AEUV oder \u00a7 1 GWB an einer Preisabsprache teilnehmen. Dass dieser Versto\u00df regelm\u00e4\u00dfig vors\u00e4tzlich erfolgt, ist nicht wesentlich bezweifelt worden. Bliebe es dabei, w\u00e4re das Verfahren jedoch nicht beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs gelandet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">II. Teleologische Auslegung oder teleologische Reduktion?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Er\u00f6rterung wurde schnell auf die \u00dcberlegung gelenkt, wie denn der ersatzf\u00e4hige Schaden zu bestimmen ist. Handelt es sich bei der \u00dcberlegung, ob der Organregress entgegen dem Wortlaut der gesellschaftsrechtlichen Haftungsregelungen ausgeschlossen sein soll, um eine teleologische Auslegung im Sinne einer normativen Bestimmung des Schadens oder stellt man fest, dass die Haftungsnormen zu einem Regress f\u00fchren, der ausnahmsweise aufgrund einer \u00fcberschie\u00dfenden Tendenz einzuschr\u00e4nken ist? Methodisch von Bedeutung ist diese Unterscheidung, da in letzterem Fall gute Gr\u00fcnde f\u00fcr eine planwidrige Regelungsl\u00fccke bestehen m\u00fcssten. Dass diese vorliegen, ist jedoch keineswegs eindeutig. Es ist daher verst\u00e4ndlich, wenn auf Beklagtenseite der Versuch unternommen wird, den Kartellsenat in die Richtung einer teleologischen Auslegung zu bewegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es zeigte sich im Laufe des Vormittages jedoch, dass nach Auffassung des Senats die methodische Ankn\u00fcpfung an eine teleologische Reduktion der richtige Weg sei. An der grundlegenden Anerkennung von Bu\u00dfgeldern als Schaden im Sinne der \u00a7\u00a7 249 ff. BGB, wie dies auch von anderen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs vertreten wird, solle nicht die Axt gelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">III. Die Funktionen der Kartellsanktion<\/h2>\n\n\n\n<p>Weiter ging es in der Sitzung mit der Frage, ob eine Weiterleitung des gegen die Gesellschaft verh\u00e4ngten Bu\u00dfgelds an die Gesch\u00e4ftsleitung zu einer Verhinderung der Erf\u00fcllung der Funktionen der Kartellgeldbu\u00dfe f\u00fchren w\u00fcrde. Als Konsequenz w\u00e4ren die gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen einzuschr\u00e4nken. Man konnte schnell aufh\u00f6ren zu z\u00e4hlen, wie oft das Wort \u201eLenkungsfunktion\u201c w\u00e4hrend der Verhandlung gefallen ist. Die Kartellgeldbu\u00dfe solle gerade dazu dienen, steuernd auf das Unternehmen einzuwirken und damit Kartellverst\u00f6\u00dfe zu verhindern. Angesichts der H\u00f6he m\u00f6glicher Kartellgeldbu\u00dfen ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass diese eine verhaltenssteuernde Wirkung besitzt. Es sind jedoch nat\u00fcrliche Personen, die gesteuert werden und nicht der \u201eGeist\u201c des Unternehmens.<\/p>\n\n\n\n<p>Die entscheidende Frage lautet allerdings, inwieweit die Kartellgeldbu\u00dfe auch eine Absch\u00f6pfungsfunktion hat, die darauf ausgerichtet ist, dem Unternehmen den in Folge der kartellrechtswidrigen Handlungen entstandenen wirtschaftlichen Vorteil zu entziehen. Vor dem Hintergrund dieser Frage best\u00fcnde wom\u00f6glich ein Widerspruch, wenn letzten Endes nicht das Unternehmen, sondern die Gesch\u00e4ftsleitung die wirtschaftliche Belastung der Bu\u00dfe zu tragen h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Es sei jedenfalls \u2013 so der Kartellsenat \u2013 ausgeschlossen, eine Rangfolge zwischen den verschiedenen Funktionen anzunehmen. Die verschiedenen Funktionen w\u00fcrden nicht zwingend dazu f\u00fchren, eine \u2013 im Rahmen der teleologischen Reduktion zwingend erforderliche \u2013 planwidrige Regelungsl\u00fccke im Zusammentreffen von gesellschaftsrechtlicher Organhaftung und kartellrechtlicher Sanktion anzunehmen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Regressf\u00e4higkeit von Verbandssanktionen seien, wie auch im Bereich der Beraterhaftung und Sportverbandssanktionen, die jeweilig einschl\u00e4gigen Haftungsregelungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">IV. Unterschiedliche Sanktionsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr ein Verhalten<\/h2>\n\n\n\n<p>Sodann wurde der Umstand diskutiert, dass es aber einen Unterschied zwischen der Verh\u00e4ngung einer Geldbu\u00dfe gegen ein Unternehmen und nat\u00fcrliche Personen gibt. Das zeigt sich nicht nur darin, dass es (aus rechtsstaatlichen Gr\u00fcnden) unterschiedliche Sanktionsnormen gibt, sondern auch gerade in den Kriterien, die f\u00fcr die Festsetzung der H\u00f6he der Bu\u00dfe ma\u00dfgeblich sind. Selbstverst\u00e4ndlich ist die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Gesch\u00e4ftsleiter nicht mit der des Unternehmens vergleichbar. Eine Bemessung bis maximal 10 % des Umsatzes des Unternehmens (\u00a7 81c Abs.&nbsp;2 S. 2 GWB bzw. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1\/2003) ber\u00fccksichtigt nicht, wie die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des m\u00f6glicherweise im anschlie\u00dfenden Regressverfahren haftenden Gesch\u00e4ftsleiters ausgestaltet sind. Insbesondere hinsichtlich dieser Unterscheidung k\u00f6nnte man dem nationalen Gesetzgeber die Absicht unterstellen, er wolle die jeweilige Verh\u00e4ngung einer Geldbu\u00dfe f\u00fcr das gleiche Verhalten trennen und eine unterschiedliche Behandlung von Unternehmen und Gesch\u00e4ftsleitern sicherstellen. Auf unionsrechtlicher Ebene k\u00f6nnte der Umstand, dass \u00fcberhaupt nur das Unternehmen bebu\u00dft werden k\u00f6nne, ebenfalls daf\u00fcr sprechen, dass die Sanktion f\u00fcr den Kartellversto\u00df (nur) das Unternehmen und nicht die f\u00fcr das Unternehmen handelnde Gesch\u00e4ftsleitung treffen m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus Beklagtensicht sei die Frage zu beantworten, ob dieses genau austarierte Sanktionssystem und Zusammenspiel der kartellrechtlichen Sanktionsm\u00f6glichkeiten durch die Zulassung des Regresses konterkariert und aus dem Gleichgewicht gebracht werden w\u00fcrde. Lie\u00dfe man den Regress zu, unterlaufe man die kartellsanktionsrechtliche Differenzierung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">V. Wo bleibt die Vorteilsausgleichung?&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf der Strecke blieb (so wie der ICE auf dem Weg zur\u00fcck in K\u00f6ln) die Ber\u00fccksichtigung der M\u00f6glichkeit, all diese Unterscheidungen auch im Rahmen einer grunds\u00e4tzlichen Anerkennung der Regressf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigen. Ein anerkannter Grundsatz des deutschen Schadensersatzrechts ist die Vorteilsausgleichung. Der Gesch\u00e4digte darf durch die Schadensersatzleistung nicht bessergestellt werden, als er ohne die sch\u00e4digende Handlung stehen w\u00fcrde. Diesem Bereicherungsverbot wird Rechnung getragen, indem sich der Gesch\u00e4digte die Vorteile anrechnen lassen muss, die ihm in Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Sch\u00e4digers entstanden sind. Wie unl\u00e4ngst ausgef\u00fchrt wurde, kann eben der Teil der Kartellgeldbu\u00dfe, welcher der Absch\u00f6pfung des durch das kartellwidrige Verhalten entstandenen Vorteils dient, im Zuge der Vorteilsausgleichung ber\u00fccksichtigt werden (Kersting\/May, WuW 2024, 243, 246 m.w.N.; bereits Kersting, ZIP 2016, 1266, 1271 ff.). Dass diese Erw\u00e4gungen nur in Nebens\u00e4tzen Ber\u00fccksichtigung fanden und insgesamt der Eindruck entstand, diese Aspekte w\u00fcrden unter den Tisch fallen, mag vielleicht darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass die grunds\u00e4tzliche Darlegungs- und Beweislast bez\u00fcglich der H\u00f6he der Vorteilsausgleichung den Sch\u00e4diger trifft (deswegen f\u00fcr eine andere Beweislastverteilung bereits Kersting, ZIP 2016, 1266, 1273&nbsp;f.).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">VI. Unionsrechtliche \u00dcberlagerungen der gesellschaftsrechtlichen Haftung<strong>&nbsp;<\/strong>&nbsp;&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Wie entscheidet sich nun aber der Kartellsenat? Der Weg f\u00fchrt nach Luxemburg! In der noch am selben Tag erfolgten Verk\u00fcndung (leider nur wenige Minuten vor Abfahrt des Zuges zur\u00fcck in die Heimat), und der korrespondierenden Pressemitteilung hei\u00dft es, dass eine entscheidungserhebliche Frage f\u00fcr die Beantwortung der Regressf\u00e4higkeit von Kartellgeldbu\u00dfen lautet, ob unionsrechtliche Vorgaben dem Bu\u00dfgeldregress gegen\u00fcber der Gesch\u00e4ftsleitung widersprechen w\u00fcrden. Aber was genau meint der Kartellsenat mit der Frage, ob die \u201egebotene Wirksamkeit von Geldbu\u00dfen gegen\u00fcber Unternehmen beeintr\u00e4chtigt sein [k\u00f6nnte], wenn sich die Gesellschaft von der Bu\u00dfgeldlast durch R\u00fcckgriff auf das Leitungsorgan vollst\u00e4ndig oder teilweise entlasten k\u00f6nnte\u201c?<\/p>\n\n\n\n<p>Zuvor kn\u00fcpft er lediglich an die Abschreckungs- und Ahndungsfunktionen an. Unserer Auffassung nach ist f\u00fcr die Beantwortung der Fragen des Kartellsenats jedenfalls zu kl\u00e4ren, ob die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Verh\u00e4ngung von Bu\u00dfgeldern gegen das Unternehmen die Wertung enthalten, dass die Notwendigkeit der Absch\u00f6pfung wirtschaftlicher Vorteile einer Regressf\u00e4higkeit ebensolcher Kartellgeldbu\u00dfen entgegensteht. Denn es ist zumindest auch die Absch\u00f6pfungsfunktion, die durch eine Weitergabe der Geldbu\u00dfe an die Gesch\u00e4ftsleiter leerlaufen w\u00fcrde, sofern dem nicht durch die Vorteilsausgleichung begegnet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH muss nun kl\u00e4ren, ob insbesondere der Effektivit\u00e4tsgrundsatz, d.h. die praktische Wirksamkeit der Kartellgeldbu\u00dfe, verlangt, dass die Nachteile bei dem Unternehmen verbleiben. Deutlich wird das in der Ankn\u00fcpfung des Kartellsenats an die, bereits in der Literatur zuvor er\u00f6rterte, Parallele zum Steuerrecht. Wenn bereits eine steuerliche Absetzung von Bu\u00dfgeldern die Sanktionszwecke und ihre Wirksamkeit beeintr\u00e4chtigten, k\u00f6nnte dies erst recht f\u00fcr die Weiterleitung der Sanktion an die Gesch\u00e4ftsleiter gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Was bleibt, wenn der EuGH die Vorlagefrage(n) im Ergebnis dahingehend beantworten sollte, dass die Wirksamkeit der unionsrechtlichen Sanktionsvorschriften erfordert, dass der zur Absch\u00f6pfung dienende Nachteil beim Unternehmen verbleiben muss? Nun, nicht zwingend ein Ausschluss der Regressf\u00e4higkeit, wenn man die Anwendung der Grunds\u00e4tze der Vorteilsausgleichung in die Entscheidung einbezieht. Diesbez\u00fcglich wird sich der EuGH, auch bei entsprechender Fragestellung durch den Kartellsenat, allerdings wohl nicht positionieren. Es bleibt Sache des vorlegenden Gerichts \u00fcber die Ma\u00dfnahmen zur Erreichung der durch den EuGH festgelegten Anforderungen des Effektivit\u00e4tsgrundsatzes zu entscheiden. Methodisch w\u00fcrde der Weg \u00fcber die Vorteilsausgleichung die M\u00f6glichkeit bieten, zu verhindern, dass der Gewinn bei dem Unternehmen verbleibt, wodurch es an einer f\u00fcr die teleologische Reduktion erforderlichen planwidrigen Regelungsl\u00fccke fehlt. Doch, dass der EuGH die Feinheiten des nationalen Schadensrechts und der Methodenlehre ber\u00fccksichtigt, kann wohl (leider) nicht erwartet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">VII. Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Es ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass die Frage dem EuGH vorgelegt wird. Denn anders als noch von kl\u00e4gerischer Seite vorgebracht, ist es keineswegs so, dass man hier ein klares Ergebnis nach nationalem Recht h\u00e4tte. Vielmehr steht ja gerade die Auslegung nationaler Vorschriften im Lichte des Europarechts im Raum. Und selbst wenn das nationale Recht eindeutig w\u00e4re: dann w\u00e4re das nationale Recht doch unionsrechtskonform auszulegen oder aber sogar unangewendet zu lassen. Ein <em>acte clair <\/em>ist nicht anzunehmen. Denn die genaue Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit f\u00fcr die hiesige Frage ist unklar. Zudem wird auch vertreten, dass ein Regress wegen der fehlenden M\u00f6glichkeit der Steuerung der Gesch\u00e4ftsleiter europarechtlich sogar geboten sei (Kersting\/May, WuW 2024, 313).<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt mit Spannung zu erwarten, wie der EuGH die verschiedenen Funktionen der Kartellsanktion austariert. Dabei gilt zu ber\u00fccksichtigen, dass die Lenkungsfunktion in die Beantwortung der Vorlagefrage(n) einbezogen werden muss. Sollte der EuGH auch Absch\u00f6pfungszwecke in die Betrachtung einbeziehen, muss auch eine m\u00f6gliche Beeintr\u00e4chtigung ihrer Wirksamkeit keinen Ausschluss des Regresses begr\u00fcnden, da \u00fcber den Einwand der Vorteilsausgleichung verhindert werden kann, dass dem Unternehmen ein Vorteil verbleibt.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Die Autoren, Karl Bukpiev und Leon K\u00fcmmel, sind Wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl f\u00fcr B\u00fcrgerliches Recht sowie deutsches und internationales Unternehmens-, Wirtschafts- und Kartellrecht (Prof. Dr. Christian Kersting) an der Heinrich-Heine-Universit\u00e4t D\u00fcsseldorf.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 11. Februar 2025 traf sich ein Teil der Kartell- und Gesellschaftsrechtsgemeinde Deutschlands in Karlsruhe, um gespannt den rechtlichen Er\u00f6rterungen zur Frage der Regressf\u00e4higkeit von Kartellgeldbu\u00dfen zu lauschen. 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